Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163570/11/Kei/Ps

Linz, 30.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des R W, G, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2008, Zl. VerkR96-3469-2008/Bru/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Wendung "Hinweis: Diese Verwaltungsübertretung hat einen Führerschein-Entzug zur Folge." wird gestrichen.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Hinweis: Diese Verwaltungsübertretung hat einen Führerschein-Entzug zur Folge.

Tatort: Gemeinde Leonding, Ortsgebiet Leonding – Paschinger Straße, auf der L 1227 bei km 2.154 in Fahrtrichtung von Linz kommend in Richtung Pasching.

Tatzeit: 11.03.2008, 21:54 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW, V, b

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

218,00 €              72 Stunden                             § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 2008, Zl. VerkR96-3469-2008/Bru/Pos, Einsicht genommen und am 2. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auch ein Ortsaugenschein durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen BI J G und RI G M einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen am 11. März 2008 um 21.54 Uhr in Leonding auf der L1227 bei Strkm. 2,154 in Fahrtrichtung Pasching. Im Zuge einer in diesem Bereich vorschriftsgemäß durchgeführten Laser-Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass der Bw eine Geschwindigkeit von 95 km/h gefahren ist – die Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits abgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI J G und RI G M und auf Grund der durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen BI J G und RI G M wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Im gegenständlichen Bereich war in Fahrtrichtung des Bw gesehen rechts der Fahrbahn das Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Abs.1 Z17a StVO 1960) aufgestellt. Zwischen der Fahrbahn und der Ortstafel war u.a. ein Geh- und Radweg und der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der Ortstafel war größer als der in § 48 Abs.5 StVO 1960 als Regelfall vorgesehene Abstand.

Vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten war es gerechtfertigt, dass der in § 48 Abs.5 StVO 1960 als Regel normierte Abstand überschritten wurde und dass die Ortstafel entsprechend der Ausnahmeregelung des § 48 Abs.5 StVO 1960 aufgestellt war. Die Ortstafel war leicht und rechtzeitig erkennbar.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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