Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163824/12/Zo/Ps

Linz, 28.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M M und Dr. M M, S, V, vom 9. Dezember 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. November 2008, Zl. VerkR96-13074-2007-Spi, wegen einer Übertretung des Kraftfahr­gesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 21. Juli 2009 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass das vom Berufungswerber gelenkte Kfz wie folgt ergänzt wird: "Sattelzugfahrzeug Kennzeichen ".

Die verletzte Rechtsvorschrift des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 wird dahingehend konkretisiert, dass sie in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2005 angewendet wird.

 

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 18 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26. Mai 2007 um 10.00 Uhr in Weyregg am Attersee, auf der B152 in Höhe Sparmarkt Weyregg, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transport­schutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass der Metallrahmen völlig ungesichert war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrens­kosten­beitrages in Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass der Sachverständige trotz seines mehrmaligen Antrages das Fahrzeug nie im Original besichtigt habe. Dies sei aber notwendig gewesen, um die Möglichkeit eines Ausschwenkens des Metallrahmens beurteilen zu können. Die vom Sachverständigen getroffenen Ausführungen seien rein theoretischer Natur und würden jeder Überprüfbarkeit entbehren.

 

Die Ausführungen des Sachverständigen seien auch widersprüchlich, weil er im Gutachten vom 31. Juli 2007 ausgeführt habe, dass der am Haken aufgehängte Metallrahmen zwischen 30 cm und 50 cm über die größte Fahrzeugbreite pendeln würde, während er nach Bekanntgabe der Abmessungen des Metallrahmens ausgeführt hatte, dass er zwischen 10 cm und 30 cm pendeln konnte.

 

Weiters überragen beim gegenständlichen Fahrzeug die Außenspiegel die größte Fahrzeugbreite um 28 cm, weshalb selbst bei einem Auspendeln des Bergerahmens von 30 cm die Breite der Spiegel und damit die Gesamtbreite des Fahrzeuges nur um 2 cm überschritten worden sei. Eine Gefährdung eines Radfahrers hätte also nur dann erfolgen können, wenn er tatsächlich in einem Abstand von 10 cm an diesem vorbei gefahren wäre. Das habe jedoch der Polizeibeamte nie behauptet.

 

Die Frage, ob eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag oder nicht, sei eine Rechtsfrage, welche nicht der Sachverständige zu beurteilen habe. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei auch nicht vorgelegen, weil der Rahmen lediglich 2 cm über die Fahrzeugbreite inklusive Seitenspiegel habe pendeln können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Juli 2009. An dieser haben weder der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter noch die Erstinstanz teilgenommen. Es wurde der Polizeibeamte E Ö als Zeuge einvernommen und von einem Sachverständigen zur Frage der Ladungssicherung ein Gutachten erstattet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen . Auf diesem Sattelzugfahrzeug war ein Kran montiert, wobei am Lasthaken des Kranes ein Metallrahmen angehängt war. Dieser hing unmittelbar hinter dem Sattelzugfahrzeug und war – mit Ausnahme des Kranhakens – mit dem Sattelzugfahrzeug in keiner Weise verbunden. Er konnte also während der Fahrt seitlich pendeln.

 

Der Berufungswerber fuhr auf der B152 unmittelbar vor dem Zeugen, wobei dem Zeugen aufgefallen ist, dass der Rahmen die ganze Zeit geringfügig gependelt hat. Der Berufungswerber überholte dann eine Gruppe von Radfahrern, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt auch eine andere Gruppe von Radfahrern entgegen gekommen ist. Er hielt deshalb nur einen sehr geringen Seitenabstand zu den überholten Radfahrern ein. Beim Ausscheren zum Überholen ist der Metallrahmen ausgeschwenkt und hat während des Überholvorganges am Haken geschaukelt. Der Zeuge führte dazu an, dass der Rahmen über die Breite des Lkw seitlich hinausgeschwenkt ist und einen Radfahrer beinahe gestreift hat. Die B152 ist im gegenständlichen Bereich relativ schmal, aufgrund der in beide Fahrtrichtungen fahrenden Radfahrergruppen verblieb für den Berufungswerber nur ein geringer seitlicher Sicherheitsabstand zu diesen Radfahrern.

 

Der Sachverständige führte zur Frage, ob ein Ausschwenken des Metallrahmens über die seitlichen Abmessungen des Lkw hinaus aus technischer Sicht möglich ist, in der Verhandlung aus, dass bei der Ausweichbewegung des Lkw mit einer seitlichen Beschleunigung von 0,5 g (halbe Erdbeschleunigung) zu rechnen ist. Aus dem Verhältnis der Erdbeschleunigung g zu dieser seitlichen Beschleunigung beim Ausweichen ergibt sich rechnerisch ein möglicher Auspendelwinkel des Rahmens von 26,5°. Der Abstand von der Aufhängung zum Mittelpunkt des Rahmens wurde anhand des Lichtbildes mit ca. 60 cm ermittelt. Unter Berücksichtigung dieser 60 cm und des Auspendelwinkels von 26,5° ergibt sich ein rechnerisch möglicher Seitenversatz von 26 cm auf eine Seite, auf die andere Seite ist dieser gleich groß.

 

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Kranarm selbst nicht völlig stabil ist, sondern aufgrund des Zahnkranzes in der Kransäule beim Lasthaken ein seitliches Spiel von 3 cm bis 5 cm aufweist. Dieses seitliche Spiel ist dem Sachverständigen aufgrund der Praxis und der Überprüfung an zahlreichen ähnlichen Kränen bekannt, wobei das Spiel bei neuwertigen Kränen jedenfalls
3 cm beträgt. Es ergibt sich unter Berücksichtigung dieses Spieles des Kranarmes ein seitlicher Versatz des Hakens von ca. 30 cm.

 

Unter der Annahme, dass der Rahmen 41 cm schmäler ist als das Fahrzeug und im Sinne des Berufungswerbers mittig angebracht war, ergibt sich auf beiden Seiten ein Abstand zur Fahrzeugbreite von 20,5 cm. Im Hinblick auf die rechnerische Pendelbewegung von 30 cm ist es daher technisch nachvollziehbar, dass der Rahmen über die größte Fahrzeugbreite hinausgependelt ist. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass entsprechend der Fotos am Rand des Rahmens noch Haken angeschweißt sind, welche offenbar seitlich schräg weg stehen und bei der größten Breite des Rahmens ebenfalls zu berücksichtigen sind.

 

Der Sachverständige führte aus, dass diese Berechnungen von einem gerade herabhängenden Rahmen ausgegangen sind. Wenn man berücksichtigt, dass der Rahmen bereits vor Beginn des Überholmanövers leicht gependelt hat, so wurde durch das seitliche Ausschwenken diese bereits bestehende Pendelbewegung noch entsprechend verstärkt, sodass sich insgesamt ein größerer Seitenversatz ergibt, welcher aber – da die ursprüngliche Pendelbewegung nicht bekannt ist – nicht exakt berechnet werden kann.

 

Zur größten Fahrzeugbreite führte der Sachverständige aus, dass bei der technischen Beschreibung von Lkw die Breite des Fahrzeugaufbaues zugrunde gelegt wird. Die Seitenspiegel ragen seitlich über diesen Fahrzeugaufbau hinaus, allerdings befindet sich die Unterkante der Seitenspiegel auf einer Höhe von mindestens 2 m, sodass die Breite des Spiegels für die Frage, ob durch den pendelnden Haken Radfahrer (oder allenfalls auch Fußgeher oder Pkw-Lenker) gefährdet wurden, nicht von Bedeutung ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 117/2005 lautet wie folgt:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungs­sicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

5.2. Entsprechend den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, welche durch die schlüssigen Berechnungen des Sachverständigen in technischer Hinsicht bestätigt wurden, ist der am Kranhaken befestigte Rahmen im Zuge des Überholmanövers seitlich über die größte Breite des Fahrzeugaufbaues hinausgeschwenkt. Technisch ist jedenfalls ein seitliches Hinausschwenken von zumindest 10 cm nachvollziehbar. Bei der Verwahrung einer Ladung auf diese Weise liegt jedoch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Gegenverkehrs oder auch von überholten Fahrzeuglenkern oder Fußgängern vor, weil mit einem derartigen Hinausschwenken niemand rechnen muss. Im konkreten Fall wurde diese Gefährdung offenbar noch dadurch erhöht, dass der Berufungswerber einen viel zu geringen Seitenabstand zu den überholten Radfahrern eingehalten hat, wobei er wegen dieser (weiteren) Übertretung aber nicht angezeigt und auch nicht bestraft wurde.

 

In formalrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 durch BGBl. I Nr. 6/2008 geringfügig verändert wurde, weshalb dem Berufungswerber die zur Tatzeit geltende Rechtslage konkret vorzuwerfen war. Diese Änderung hat aber auf den konkreten Sachverhalt keine Auswirkungen, weshalb die Strafbarkeit des Berufungswerbers dadurch nicht beeinflusst wird. Weiters war das bei der Fahrt gelenkte Kfz im Spruch des Straferkenntnisses zu ergänzen, wobei diese Ergänzung schon deshalb zulässig ist, weil das vom Berufungswerber gelenkte Kfz in der Strafverfügung – und damit in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung – angeführt ist.

 

Beim Transport eines Metallrahmens, welcher frei an einem Kranhaken hängt, muss jeder vernünftige Kraftfahrzeuglenker mit einem Pendeln dieses Metallrahmens rechnen. Im Hinblick auf die Abmessungen des Rahmens musste der Berufungswerber auch mit einem Auspendeln über die größte Fahrzeugbreite rechnen, er hat dies aber in Kauf genommen. Er hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung bis zu 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellt. Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt und der Berufungswerber sich in dieser Zeit aktenkundig wohl verhalten hat. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungs­gründe liegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die zumindest theoretisch mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus niedrig. Sie hat den gesetzlichen Strafrahmen zu nicht einmal 2 % ausgeschöpft, was keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels konkreter Angaben die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird. Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erscheint eine spürbare Geldstrafe notwendig.

 

Bei Abwägung all dieser Überlegungen kommt trotz der relativ langen Dauer des Verfahrens eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 


 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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