Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164174/6/Zo/Ps

Linz, 29.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn B A, geb. , R, T, vom 4. Mai 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. April 2009, Zl. VerkR96-1836-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, wegen der Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 720 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf
144 Stunden herabgesetzt.

 

Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 in der vor dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung konkretisiert.

 

 

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 72 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 23. August 2007 um 20.45 Uhr in Kematen auf der A8 bei Strkm. 24,900 als Lenker des Sattelkraft­fahrzeuges mit dem Kennzeichen , , welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen habe:

Er habe die Schaublätter für die Zeit vom 6. August 2007 bis 22. August 2007, 14.30 Uhr, nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 222 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenkostenbeitrages in Höhe von 111 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass derzeit beim Bezirksgericht Grieskirchen ein Verfahren wegen Verwendung eines verfälschten Beweismittels gemäß § 293 Abs.2 StGB anhängig sei. Es wurde die Aussetzung des Verwaltungsstraf­verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Juli 2009. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 


4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23. August 2007 um 20.45 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A8. Bei einer Kontrolle bei Strkm. 24,900 legte er dem Polizeibeamten die Schaublätter vom 22. und 23. August 2007 vor. Die Schaublätter vom 6. bis 21. August 2007 legte er trotz Verlangen nicht vor, er wies jedoch eine Urlaubsbestätigung seines Arbeitgebers, Herrn T, vor, wonach er vom 30. Juli 2007 bis 22. August 2007 keine schaublattpflichtigen Kraftfahrzeuge gelenkt habe. Im Fahrzeug befanden sich jedoch Lieferscheine vom 2., 6., 7., 10., 17., 20. und 21. August 2007, welche jeweils vom Berufungswerber unterfertigt waren.

 

Sowohl der Berufungswerber selber als auch sein Arbeitgeber wurden von der Erstinstanz mehrmals aufgefordert, die Schaublätter vom 6. bis 22. August 2007 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorzulegen. Dieser Aufforderung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Der Arbeitgeber des Berufungswerbers wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes I vom 17. September 2008 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, weil er einen Urlaubsschein mit unrichtigen Angaben mit dem Vorsatz hergestellt hatte, dass dieser durch den Kraftfahrer B A bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Polizei als falsches Beweismittel gebraucht werde. Dem Berufungswerber wurde von der Staatsanwaltschaft Wels mit Schreiben vom
15. April 2008 die Möglichkeit angeboten, durch Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 930 Euro einen Rücktritt von der Verfolgung zu erreichen (Diversion). Dieses Angebot hat der Berufungswerber nach seinen Angaben nicht angenommen, er hat seither weder von der Staatsanwaltschaft noch vom zuständigen Gericht eine weitere Mitteilung erhalten.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Berufungswerber aus, dass er im damaligen Zeitpunkt starke Schmerzen im Bereich der Unterschenkel gehabt hatte, weshalb er auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen sei. Diesbezüglich ist eine ambulante Behandlung vom 11. August 2007 aktenkundig. Der Berufungswerber gab dazu an, dass er wegen der starken Schmerzen nicht längere Zeit durchgehend habe arbeiten können, weshalb sein Arbeitgeber den Lkw großteils gelenkt habe. Er sei jedoch mitgefahren, weil er die jeweiligen Lade- und Entladestellen gekannt habe und habe dabei auch zeitweise den Lkw gelenkt. Allerdings habe er in jenen Zeiten, in denen er bloß Beifahrer gewesen sei, sein Schaublatt nicht in die Beifahrerlade eingelegt. Herr T habe ihm gesagt, dass die Aufzeichnungen auf seinen Schaublättern nicht glaubwürdig aussehen würden und habe ihm deshalb die Urlaubsbestätigung ausgefüllt, damit er wegen dieser mangelhaften Aufzeichnungen bei einer allfälligen Verkehrs­kontrolle keine Probleme habe. Seine Schaublätter habe er im Betrieb abgegeben.

 

Bezüglich der Strafbemessung ist festzuhalten, dass der Berufungswerber aktenkundig unbescholten ist. Der Vorfall liegt bereits fast zwei Jahre zurück, wobei der Berufungswerber aktenkundig auch in dieser Zeit keine weiteren Verwaltungsübertretungen begangen hat. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich von 1.000 Euro bis 1.500 Euro und ist für seine Gattin sorgepflichtig, welche in nächster Zeit ihr erstes Kind erwartet. Er besitzt ein Einfamilienhaus, welches aber durch entsprechende Hypotheken belastet ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Der gegenständliche Vorfall ereignete sich vor annähernd zwei Jahren, wobei die Verzögerungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vom Berufungswerber verursacht wurden. Auch seit dem Vorfall hat er keine weiteren Übertretungen begangen. Diese lange Verfahrensdauer ist ebenfalls als strafmildernd zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist im Hinblick auf die vielen vom Berufungswerber nicht vorgelegten Schaublätter als hoch einzuschätzen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Schaublätter soll sicherstellen, dass die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die Polizei lückenlos überprüft werden kann. Auch wenn der Berufungswerber an diesen Tagen den Lkw tatsächlich – so wie er nunmehr behauptete – nur für relativ kurze Zeiten gelenkt haben sollte, wäre die Überprüfung der Schaublätter jedenfalls im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Ruhezeiten notwendig gewesen. Zum Nachteil des Berufungswerbers ist auch zu berücksichtigen, dass er die gegenständlichen Schaublätter nicht etwa bloß vergessen oder verlegt hatte, sondern diese bewusst nicht vorgezeigt hatte.

 

Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu nicht einmal 15 % aus. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die oben angeführten Angaben zugrunde gelegt werden. Eine weitere Herabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum