Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150744/2/Lg/Hu

Linz, 03.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn S S, B, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.6.2009, Zl. 0008240/2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die (Straf-)Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen am 12.2.2009, 10.30 Uhr, die mautpflichtige A7, km 10, Rampe 1, Fahrtrichtung Unterweitersdorf – Anhaltung in der Prinz Eugen Straße nächst Nr. 13, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem an dem von ihm gelenkten Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen­mautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t betrage, einer zeitabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er kein Geld habe und derzeit vom Einkommen seiner Frau lebe, von der Bank kein Geld erhalte und die Firma zur Zeit keinen Gewinn abwerfe. Er beantrage die Strafhöhe entsprechend zu reduzieren (100 Euro) oder die Aufhebung des Bescheides.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion H vom 12.2.2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Dem Lenker sei die Bezahlung der Ersatzmaut angeboten worden, dieses Angebot sei jedoch abgelehnt worden. Weiters wurde vom Bw angegeben: "Ich komme von W und bin über die Bundesstraße und dann durch die zwei Tunnel gefahren. Ich habe nicht gewusst, dass man in der Stadt auch Maut zahlen muss".

 

Nach Strafverfügung vom 24.2.2009 äußerte sich der Bw vom 17.3.2009 dahingehend, dass er am Tattag einen Termin in L gehabt und daher die Bundesstraße von W nach L benutzt habe. Der Bw habe jedes Jahr die Vignette rechtzeitig gekauft, aber dieses Jahr habe er nicht genug Geld und auch keine Zeit gehabt, die Vignette zu kaufen. Weiters habe er ausgeführt, dass diese von ihm benützte Strecke, auf der man lediglich 80 km/h fahren dürfe, keine Autobahn oder Schnellstraße sein könne. Geldstrafen von 300 bis 3.000 Euro seien zu hoch, er arbeite 8 Stunden täglich und verdiene ca. 55 Euro netto. Der Bw sei der Meinung, dass eine Bestrafung in der Höhe des Vignettenpreises ausreichend sei, eine Geldstrafe von 300 bis 3.000 Euro erinnere ihn an einen Kriminellen.

 

Mit Schreiben vom 18.5.2009 gab der Bw bekannt, dass sein Nettoeinkommen bis zum 1.1.2009 1.500 Euro betragen habe und ab diesem Zeitpunkt er als Selbstständiger kein Einkommen habe. Sein monatlicher Umsatz liege zwischen 1.500 und 2.000 Euro brutto abzüglich 50 % an Warenanschaffung, 250 Euro Miete, 95 Euro Strom, 140 Euro Sozialversicherung und Mehrwertsteuer an das Finanzamt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Die schlechte finanzielle Lage rechtfertigt ein Unterschreiten der Mindeststrafe nicht. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

Hinsichtlich Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) wird auf die Zuständigkeit des Magistrates der Landeshauptstadt Linz hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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