Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163641/10/Fra/Se

Linz, 03.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn V A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, VerkR96-24778-2007, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z9 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßen­verkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km. XXX in Fahrtrichtung Attnang/Puchheim. Der Standort des Beamten befand sich an der Bundesstraße 1, auf Höhe der Jet-Tankstelle bei Strkm. XXX (mit Zivilfahrzeug).

Tatzeit: 20.11.2007, 13.00 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen XY, Personenkraftwagen M1 Toyota Corolla Hatchback, grün.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.1.2008 teilte der Bw aufgrund einer Lenkererhebung mit, dass er selbst der Lenker gewesen sei. Kurz zuvor habe sein Sohn bei der Behörde angerufen und wissen wollen, was der Grund der Lenkererhebung sei. Diesem sei keine Auskunft erteilt worden. Herr M R, der diesen Aktenvermerk verfasst hat, habe dem nunmehrigen Bw auch mitgeteilt, er schreibe sich auf, dass er (der Bw) selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war. Nachdem der Bw Herrn R telefonisch die Lenkerauskunft mitgeteilt habe, habe er ihn gefragt, was ihm eigentlich angelastet wird. Herr R habe ihm die Übertretung mitgeteilt. Daraufhin antwortete der Bw, dass er einen anderen Lenker schriftlich bekanntgeben werde. Mit der mit 15.1.2008 datierten Lenkerauskunft gab der Bw der belangten Behörde im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 bekannt, dass Frau E A, wohnhaft in Rumänien, das Fahrzeug gelenkt hat. Die vorangegangene Strafverfügung vom 11.2.2008, VerkR96-24778-2007, mit der dem Bw der selbst Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird, beeinspruchte der Bw mit dem Argument, er sei zum Tatzeitpunkt in der Arbeit gewesen und verwies auf eine Bestätigung der „Firma K R P“, R. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis von der Lenkereigenschaft des Bw aus, weil er sich bei seiner telefonischen Angabe selbst als Lenker bezeichnet habe und qualifiziere die Angabe des Bw, dass Frau A E, eine in Rumänien wohnende Verwandte, die Lenkerin gewesen sei, als Schutzbehauptung. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw unter anderem vor, dass, als er bei der belangten Behörde angerufen habe, sich gedacht habe, es handelt sich um eine normale Geschwindigkeits­überschreitung, die er auch sofort bezahlt hätte und habe sich deswegen als Fahrer angegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe er keinen Sinn darin gesehen, die Lenkerin, nämlich seine Schwägerin, Frau E A, wohnhaft in Rumänien, anzugeben. Er hätte die Strafe für sie übernommen. Als er erfahren habe, um was es sich genau handelt, habe er die Folgen für ihre Geschwindigkeits­überschreitung nicht übernehmen wollen. Er habe deshalb die zutreffenden Daten an die belangte Behörde weitergeleitet. Die ganzen Unannehmlichkeiten täten ihm leid. Er verweise auf die Aufzeichnungen vom 20.11.2007 der Firma VCV, aus denen entnommen werden könne, dass er am 20.11.2007 zur Tatzeit das in Rede stehende Kraftfahrzeug nicht gelenkt haben konnte.

 

Beweiswürdigung:

Vorerst ist festzustellen, dass die ursprüngliche Mitteilung des Bw an die belangte Behörde, er sei selber der Lenker gewesen, ein gewichtiges Indiz für seine Lenkereigenschaft ist. Aber auch aus seinen nachträglichen im Verfahren vorgebrachten Behauptungen bzw. Rechtfertigungen, weshalb er sich ursprünglich vorerst selbst als Lenker und sodann die wahre Lenkerin, nämlich seine Schwägerin Frau A E, angegeben habe – siehe oben – sind plausibel und zumindest nicht lebensfremd. Der Oö. Verwaltungssenat führte deshalb ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und sein damaliger Auftraggeber, die Firma „R A K“, R, bestätigte dem Oö. Verwaltungssenat dezidiert, dass der Bw am 20.11.2007 nicht in Vöcklabruck gewesen sein konnte, weil er von 6.30 bis 18.00 Uhr in Niederösterreich war. Der Bw konnte dies durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen glaubhaft machen. Es liegen sohin objektive Beweismittel vor, welche die (nachträgliche) Behauptung des Bw, er sei nicht der Lenker gewesen, untermauern. Die vom Bw als Lenkerin genannte Person, welche in Rumänien wohnhaft ist, zeugenschaftlich zu vernehmen ist abgesehen vom Aufwand deshalb nicht zielführend, zumal sich diese Person ohne weiteres als Lenkerin deklarieren könnte, ohne sich der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, zumal die Verfolgungsverjährungsfrist längst abgelaufen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden (Grundsatz der materiellen Wahrheit).

 

Wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben hat der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung zu kommen (ständige Judikatur des VwGH).

 

Unter Zugrundelegung der oa. Beweismittel kann daher nicht mit der für ein (Verwaltungs-)Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Lenkereigenschaft des Beschuldigten ausgegangen werden, weshalb in Anwendung des vorhin genannten Zweifelsgrundsatzes spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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