Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163798/4/Fra/Se

Linz, 03.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2008, VerkR96-11723-2008, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerber (Bw) gegen die Strafverfügung vom 9.9.2008, VerkR96-11723-1-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe, noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist festzustellen, dass die beeinspruchte Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 16. September 2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Einspruch wurde per E-Mail am 6. Oktober 2008 um 8.21 Uhr eingebracht.

 

3.2. Den unter 3.1. dargestellten Sachverhalt rechtlich beurteilend ist folgendes festzustellen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 leg.cit. hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Untereinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bw mit Schreiben vom 5. Februar 2009, VwSen-163798/2/Fra/Se, die oa. Sach- und Rechtslage mit Einladung zur Kenntnis gebracht, hiezu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme seitens des Bw eingelangt. Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, ist die beeinspruchte Strafverfügung am 30. September 2008 in Rechtskraft erwachsen. Da der Einspruch erst am 6. Oktober 2008 eingebracht wurde, hatte die belangte Behörde diesen aufgrund er oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen. Durch die Rechtskraft der Strafverfügung war es der belangten Behörde verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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