Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163815/18/Kei/Ps

Linz, 05.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dipl.-Ing. H L, W, Ü, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. November 2008, Zl. VerkR96-5287-2007-Fs, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Tatort: Gemeinde Ü, Parkplatz vor dem Haus W

Tatzeit: 13. 6.2007, um 12:45 Uhr

Fahrzeug: Pkw,

1.       Sie haben sich als Lenker eines Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, zumal Sie beim Rückwärtsfahren mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen kollidierten und dieses dabei beschädigt wurde.

2.       Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal Sie sich vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme entfernten, obwohl die Zweitbeteiligte auf den Verkehrsunfall mit Sachschaden aufmerksam gemacht hat.

3.       Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

1.   § 14 Abs. 3 StVO

2.   § 4 Abs. 1 lit. c StVO

3.   § 4 Abs. 5 StVO

Geldstrafe von          Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

70,00                       36 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit. a StVO

250,00                     120 Stunden                                § 99 Abs. 2 lit. a StVO

200,00                     96 Stunden                                  § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.     7 Euro

2.   25 Euro

3.   20 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 572,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Jänner 2009, Zl. VerkR96-5287-2007-Fs, Einsicht genommen und am 30. April 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen B W, O W und A L einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der PKW mit dem Kennzeichen war am 13. Juni 2007 vor 12.45 Uhr in Ü im Bereich des Parkplatzes vor dem Haus W abgestellt. Zu dieser Zeit war im gegenständlichen Bereich auch der PKW mit dem Kennzeichen, mit dem B W gekommen ist, abgestellt. Der Bw fuhr als Lenker am 13. Juni 2007 um 12.45 Uhr den abgestellt gewesenen PKW mit dem Kennzeichen einige Meter und er fuhr dabei knapp an den abgestellt gewesenen PKW mit dem Kennzeichen heran.

 

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang durch die oben angeführte Fahrt des Pkw mit dem Kennzeichen, der durch den Bw gelenkt worden ist, ein Schaden verursacht worden ist und es ist vor diesem angeführten Hintergrund das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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