Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163833/5/Fra/Se

Linz, 03.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Oktober 2008, VerkR96-15045-2007, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (22 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als der von der Zulassungsbesitzerin, Frau E A, namhaft gemachte Auskunftsperson trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.10.2007, Zl. VerkR96-15045-2007, zugestellt am 19.10.2007, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 2.11.2007, der Behörde Auskunft erteilt hat, wer das KFZ, Kennzeichen XY am 18.6.2007 um 9.03 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Anlass für die Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 3.7.2007, wonach der/die Lenker(in) des Kraftfahrzeuges Kennzeichen XY verdächtig ist, auf der A1, Gemeinde: Strass im Attergau, km 249.453, Fahrtrichtung Wien, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Die Lenkeranfrage an die Zulassungsbesitzerin ist datiert mit 27. August 2007, wurde zugestellt am 30.8.2007 und von der Zulassungsbesitzerin dahingehend beantwortet, dass Herr J A, die Auskunft erteilen könne. Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage wurde daraufhin an den nunmehrigen Bw als von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemacht Auskunftsperson gerichtet, wobei entsprechend den Angaben der Zulassungsbesitzerin das Geburtsdatum mit „...“ angegeben wurde. Diese Lenkeranfrage wurde nachweislich am 19. Oktober 2007 zugestellt. Die zweiwöchige Beantwortungsfrist endete daher mit Ablauf des 2. November 2007. Das entsprechende Antwortschreiben gab der Bw laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 29. November 2007 der Post zur Beförderung und ist laut Eingangsstempel am 30. November 2007 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Die oa. Sachverhaltselemente sind unstrittig.

 

Im Rechtsmittel bringt der Bw vor, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund von falschen Daten, die seine Person nicht eindeutig identifizierten, geschehen sei. Außerdem habe er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bezüglich der Versäumung der Frist zur Abgabe der Lenkererhebung gestellt. Darüber habe die belangte Behörde noch nicht entschieden. Er habe erst mit dem Empfang der Strafverfügung erkennen können, dass er vielleicht gemeint gewesen sein könnte, da seine wiederholten Versuche, das Missverständnis aufzuklären, leider gescheitert sind.

 

Zum Vorbringen des Bw ist festzustellen, dass der Bw tatsächlich nicht am...., sondern am ... geboren ist. Die Zitierung des falschen Geburtsjahres in der oa. Lenkererhebung erfolgte aufgrund der Angaben der Zulassungsbesitzerin in ihrer Beantwortung der Lenkeranfrage. Auch im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. März 2008, VerkR96-15045-1-2007, an den Bw wurde das Geburtsjahr mit „19XX“ falsch zitiert. Erst im Schreiben vom 27. Mai 2008, VerkR96-15045-1-2007, und im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erfolgte eine korrekte Angabe des Geburtsjahres mit „19XY“.

 

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass gemäß § 5 zweiter Satz Zustellgesetz die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen hat.

 

Gemäß § 7 Zustellgesetz gilt, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen sind, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Im konkreten Fall wurde die Lenkeranfrage gemäß § 5 Zustellgesetz zugestellt, zumal der Empfänger „möglichst“ eindeutig bezeichnet wurde, denn falsch war aufgrund der Angaben der Zulassungsbesitzerin lediglich das Geburtsjahr. Weiters ist festzuhalten, dass der Bw mit Schreiben vom 28. November 2007 an die belangte Behörde mitteilte, die Lenkererhebung erhalten zu haben. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sie rechtzeitig zu beantworten.

 

Der Bw hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ein Argument vorgebracht, dass und aus welchen Gründen es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, während der gesetzlichen Beantwortungsfrist eine Lenkerauskunft zu erteilen bzw. mit der Behörde die Frage des Geburtsjahres zu klären.  Diese Frage hätte sich deshalb leicht klären lassen, zumal ja das falsche Geburtsjahr von seiner Frau angegeben wurde und der Bw wohl selbst nicht daran glaubt, dass an seiner Adresse eine weitere Person mit dem selben Namen, dem selben Geburtstag und –monat, nur mit seinem Geburtsjahr wohne. Die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wurde sohin vom Bw nicht entkräftet, weshalb er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten hat.

 

Strafbemessung:

Die Behörde hat der Strafbemessung folgende wirtschaftliche und soziale Situation des Bw zugrunde gelegt: monatliches Nettoeinkommen: 1.641 Euro, Sorgepflicht für ein Kind. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als strafmildernd ist die verwaltungs­strafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, zumal die Vormerkung wegen Übertretung der StVO 1960 aus dem Jahr 2003 getilgt ist (§ 55 VStG).

 

Bei der Strafbemessung ist der Umstand zu berücksichtigen, dass als Ursache für die gegenständliche Lenkeranfrage der Verdacht einer gravierenden Übertretung der StVO zugrunde liegt. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt dieser Übertretung ist erheblich, liegt doch das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse zweifellos darin, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung Personen zu ermitteln, die verdächtig sind, unter anderem eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Aufgrund des Verhaltens des Bw konnte jedoch diese Verwaltungsübertretung nicht verfolgt werden. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 2,2% ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Strafe verbietet – auch – der Aspekt der Prävention.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum