Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164225/3/Sch/Ps

Linz, 03.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn Ing. J H, geb. am, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 2009, Zl. VerkR96-13096-2008/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 30 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Mai 2009, Zl. VerkR96-13096-2008/Dae/Pos, wurde über Herrn Ing. J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 26. Februar 2008 um 11.05 Uhr in Wels, Hans-Sachs-Straße, Kreuzung mit der Dr.-Schauer-Straße, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten habe, sondern weitergefahren sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Ein kürzlich durchgeführter Lokalaugenschein durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat Folgendes ergeben:

 

Auf der Hans-Sachs-Straße in Wels in Richtung Westen befindet sich vor der Kreuzung mit der Dr.-Schauer-Straße eine Rotlichtüberwachungskamera.

Sowohl die Hans-Sachs-Straße als auch die Dr.-Schauer-Straße stellen jeweils in beiden Fahrtrichtungen stark befahrene Verkehrsflächen dar. Die Verkehrslicht­signal­anlage an der Kreuzung dieser Straßen ist mit keiner "Allrotsekunde" ausgestattet. Sohin stellt sich die Lichtzeichenabfolge so dar, dass gleichzeitig mit dem Aufleuchten des Lichtzeichens "Rot" für die eine Straße das Lichtzeichen "Gelb-Rot" für die andere gezeigt wird.

 

Grundsätzlich muss ausgesagt werden, dass die Missachtung des Rotlichtes bei einer Verkehrsampel stets eine zumindest beträchtliche abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Ein Fahrzeuglenker muss sich schon darauf verlassen können, dass, wenn das Lichtzeichen für ihn freie Fahrt zeigt, der Querverkehr das Rotlicht beachtet. Ansonsten besteht die Gefahr schwerer Verkehrsunfälle, konkret kommen sie bekanntlich auch häufig vor.

 

Von einem Fahrzeuglenker muss auch ein solches Maß an Aufmerksamkeit verlangt werden, dass er das Rotlicht einer Verkehrsampel nicht "übersieht". Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der betreffende Lenker allenfalls seine Fahrt unter einem gewissen Termindruck durchzuführen hatte.

 

Der Berufungswerber bestreitet die Übertretung an sich nicht, auch der Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung beschränkt sich auf die Frage der Strafbemessung, weshalb der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beschränkt sich daher auch die Überprüfungskompetenz der Berufungsbehörde hierauf.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers konnte dem Rechtsmittel aber im Hinblick auf die Straffrage zu keinem Erfolg verhelfen. Abgesehen von den schon oben getätigten Ausführungen zum beträchtlichen Gefährdungspotential der gesetzten Übertretung können dem Berufungswerber auch in subjektiver Hinsicht keine Umstände zugute gehalten werden, die eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro rechtfertigen könnten. Dem Berufungswerber kommen keinerlei Milderungsgründe zugute, vielmehr liegt, wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, ein Erschwerungs­grund vor, nämlich eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2007.

 

Auch die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Einkommen von 2.300 Euro, lassen eine Strafherabsetzung nicht vertreten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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