Linz, 29.07.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J T, F, vertreten durch die Rechtsanwälte F, H & Partner, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 2. Juni 2009, AZ: VerkR96-26212-2007-rm, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 29. Juli 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20,-- Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
zu II: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.2. Die Behörde erster Instanz führt begründend aus:
Festgehalten wird, dass Sie dem Ersuchen, der Behörde eine Kopie der Tachographenscheibe von Tatzeitpunkt vorzulegen, erneut nicht nachgekommen sind.
Die Erstellung eines Zeit- und Wegdiagramms war daher nicht möglich.
Mit Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.07.2007 wurde diese Verkehrsbeschränkung auf der B1 im angeführten Bereich erlassen. Mit Aufstellung der Verkehrszeichen am 14.08.07 trat die Verordnung in Kraft. Neun Gemeinden, wie auf den Hinweistafeln angeführt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Ursache dieses Fahrverbotes war die Zunahme der statistischen Unfalldaten der Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit Einführung der LKW-Maut um fast 10 %. Ziel dieser Verordnung sollte die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Autobahn sein, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Strassen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg ist.
Die rechtliche Grundlage für dieses Fahrverbot mit den zitierten Ausnahmen liegt somit vor.
Ihre Einspruchsangaben, die Verkehrstafeln waren als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Vorbeifahren insbesondere auf Grund der Schriftgröße nicht lesbar, können dahingehend entkräftet werden, dass Ihnen das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für LKW über 3,5 t" unabhängig von den bestehenden Zusatztafeln jedenfalls auffallen hätte müssen.
Darüber hinaus hätten Sie an dieser Stelle noch die Möglichkeit gehabt, in Richtung Westautobahn abzubiegen.
Hinsichtlich des Argumentes der zu fahrenden Mehrkilometer ist anzuführen, dass es das Land OÖ. trotzdem als verkehrspolitische Notwendigkeit erachtet, den Schwerverkehr nach Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut für LKW wieder auf die österreichischen Autobahnen zurückzuführen.
Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht. Es war daher von der Schätzung eines mtl. Nettoeinkommens in Höhe von ca. € 1.200,-, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen.
Strafmildernd wurde Ihre bisherige verfahrensrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Gründe lagen nicht vor.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden."
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber unter Darstellung der behördlichen Sachverhaltsannahme mit nachfolgenden auf die Sache bezogenen Berufungsausführungen:
3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens und des diesbezüglich gesondert gestellten Antrages erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Ferner wurden die Vorakte VwSen-163213 u. VwSen-163221 beigeschafft und verlesen bzw. daraus das Bildmaterial über die Kundmachung der damals geltenden Fassung der Verordnung dieses Fahrverbotes für dieses Verfahren übernommen.
Der Berufungswerber erschien trotz der an ihn auch persönlich ergangenen Ladung und seines diesbezüglichen Berufungsantrages zur Berufungsverhandlung unbegründet nicht. Der Vertreter der Behörde erster Instanz wurde mit Schreiben vom 28.7.09 wegen dienstlicher Verhinderung entschuldigt.
4.1. Beweisergebnis aus den Vorakten:
Akteninhalt sind Kartenauszüge und die Dokumentation der Kundmachung über den die Verfahrensgrundlage bildenden Verbotsbereich (VO vom
Ebenso die Stellungnahme des technischen Sachverständigen TOAR Ing. H, AZ.: Verk‑210000/214‑2008‑Ham/La über die fachliche Begründung dieser Verkehrsbeschränkungsmaßnahme. Dieser fand sich eine Verkehrszählung vom 20. Mai 2007 angeschlossen. Ferner im Verfahrensakt VwSen-163221 die fachliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- u. Anlagentechnik vom 29. Juni 2007, AZ.: U-UT-571064/1-2007-Hir/Mau., sowie die Studie vom 10. November 2008, von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der Wirtschaftsuniversität Wien, über „Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW Fahrverbots auf der B1 bei Frankenmarkt.“
Verwiesen wurde auf die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B19/08-6 betreffend die hier anzuwendende Verordnung, zusätzlich auch noch gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, VfGH Zl. B 923/08-6 u. B19/08-8 wurde auch hier die anzuwendende Verordnung als unbedenklich beurteilt.
Die ebenfalls zu den h. Verfahren VwSen-163290, 163584 u. 163574 ergangenen Ablehnungsbeschlüsse des VfGH v. 24.2.2009, B 53/09-3, B 57/09-3 u. B 71/09-3 und der Ablehnungsbeschluss des VwGH zu ebenfalls inhaltsgleichen h. Verfahren, VwSen-163464/9/Br/RSt u. VwSen-163520/8/Br/RSt wurden ebenfalls im Rahmen dieses Verfahrens erörtert.
4.2. Sachverhalt:
Der Berufungswerber war mit dem oben angeführten Lastkraftwagen mit Anhänger am 28.11.2007, 20:40 Uhr in Vöcklamarkt, auf der B1, Strkm 261.700
unterwegs. Dies wurde von Organen der Straßenaufsicht festgestellt. Schon damit erweist sich sein Berufungsvorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren mangelhaft und nicht erkennbar sei weshalb diese Strafe verhängt werde, als nicht nachvollziehbar. Er wurde dort von Organen der Polizeiinspektion St.Georgen i. Attergau bei Strkm 261,700 angehalten.
Die Meldungslegerin Insp. H gab dazu am 3.4.2008 vor der Behörde erster Instanz zeugenschaftlich befragt an, dass sie den Lkw, über Information betreffend das Fahrverbot seitens eines anderen Kollegen, angehalten habe.
Der Berufungswerber lieferte weder gegenüber der Meldungslegerin noch im Rahmen des Beweisverfahrens einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Fahrt von der Ausnahme dieses Verbotes umfasst gewesen sein könnte.
Ebenfalls lässt sein Vorbringen keinen Anhaltspunkt für ein entschuldbares Übersehen dieses Fahrverbotes erkennen. Die ordnungsgemäße Kundmachung ist unter Hinweis auf das eingefügte Bild, welches die Fahrtrichtung des Berufungswerbers abbildet, ebenfalls evident.
Zusammengefasst lässt sich das Beschuldigtenvorbringen dahingehend, dass offenbar der mit diesem Fahrverbot verbundene Umweg nicht zumutbar wäre. Damit wird jedoch ein Verstoß dagegen weder gerechtfertigt noch wird dieser dadurch entschuldigt.
4.2.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gelangte schließlich im Sinne des Berufungsvorbringens betreffend den Umwegeinwand, die Studie von Univ.-Prof. Dr. K welche auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen (Verkehrsverlagerung) verweist, zur Erörterung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht daher auch im Rahmen dieses Verfahrens keineswegs die, wenn auch nur kursorisch, vom Berufungswerber aufgezeigten Argumente. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beurteilung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sieht er sich als Tatsacheninstanz jedoch nicht veranlasst diesbezüglich einen weiteren Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Das Höchstgericht griff in offenkundiger Kenntnis dieser Studie, aus welchen Gründen auch immer, die nach h. Überzeugung durchaus schwerwiegenden Argumente, der in diesen Verfahren betroffenen Rechtsmittelwerber nicht auf.
Dass die darin gründende Rechtsfrage eine für die Transportwirtschaft insgesamt eine nicht unbedeutende ist, kann nach h. Auffassung auch für dieses Verfahren evident gelten.
Selbst bei laienhafter Überlegung ist durchaus plausibel, dass vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Verkehrserhebung – die schon vor zwei Jahren den Schluss auf täglich ca. 1.000 betroffene Lastkraftwagen zulässt – der Verkehr durch Inkaufnahme von nicht unerheblichen Umwegen letztlich nur verlagert zu werden scheint. Daraus würde sich unter der Annahme eines durchschnittlichen Verbrauches von 30 Liter auf 100 km, wiederum zwanglos ein zusätzlicher Kraftstoffverbrauch von drei Millionen Liter ableiten. Diese mit der Verordnung verursachten Umwege (pro Lkw ca. a´30 km), die jährlich etwa 300.000 Fahrten betreffen woraus sich wiederum etwa neun Millionen zusätzliche Kilometer rückschließen lassen, konnte dem Höchstgericht nicht verborgen geblieben sein. Dies war offenbar für den Verfassungsgerichtshof nicht ausreichend um die nun auch in diesem Verfahren wieder aufgezeigten Bedenken aufzugreifen.
4.2.2. Der Berufungswerber nahm letztlich an der Berufungsverhandlung nicht persönlich teil und machte keine Ausführungen inwiefern für ihn konkret dieses Verbot nicht erkennbar gewesen wäre.
Das die gegenständliche Fahrt nicht unter den von der Verordnung bezeichneten Ausnahmeverkehr gefallen sind hat der Berufungswerber nicht dargelegt bzw. kein diesbezüglich nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Es vermochte daher seiner letztlich bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 52 lit.a Z7a StVO.1960 zeigt das VZ „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit.b Z1 und Abs. 2 lit.a StVO. 1960 wurde auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.
Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.
Ein Verstoß dagegen ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
5.1. Laut den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B 19/08-8 u. B 923/08-6 u.a. muss von Rechtsmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnung ausgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf seine Judikatur eine von den Bf behauptete Rechtsverletzung nicht erblickt.
Der Verfassungsgerichtshof vermeinte im Kern seiner Begründung, "so weit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2007, mit der auf der B 1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen unter Bedacht nähme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 13.175/1992, 14.169/1995, 15.749/2000) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."
5.2. Zur Kundmachung:
Laut der in vergleichbaren Vorverfahren vor Ort erhobenen und auch durch die Bilddokumentationen evidenten Faktenlage liegt auch kein Kundmachungsmangel vor. Die Verkehrszeichen sind gemäß dem Fotomaterial der hier bereits anhängig gewesenen Verfahren mit der hier anzuwendenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR01-1156-1-2006, vom 31. Juli 2007 in Einklang aufgestellt.
Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0107).
Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs.4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52 Z1 StVO sowie jenes gemäß § 52 Z. 13b StVO samt den weiteren Zusatztafeln, die mit dem jeweiligen Verbot im Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs.4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht (VwGH 28.2.1997, 96/02/0255).
Das Vorschriftzeichen nach § 52 Z1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses "Fahrverbot" einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar (s. VwGH 25.4.1985, 84/02/0267). Sohin ginge mit Blick auf das Erk. des VfGH v. 24.9.1996, V 75/96 betreffend die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens eine Rüge ebenfalls ins Leere, weil darin bloß auf die abstrakt Möglichkeit einer Erkennbarkeit abgestellt wird.
5.2.1. Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof schließlich wieder auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Dieser Ermessensspielraum wurde offenkundig auch dem Verordnungsgeber zugebilligt, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat sich auch in diesem Verfahren nicht verlasst sieht einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, wenn doch just schon inhaltsgleiche Bescheide des h. Unabhängigen Verwaltungssenates vom Beschluss B 19/08 betroffen waren (vgl. dazu die h. Erkenntnisse v. 25.11.2008, VwSen-163574/8/Br/RSt, VwSen-163290/10/Br/RSt,VwSen-163221/10/Br/RSt, VwSen-163326/9/Br/RSt, v. 24.11.2008, VwSen-163384/8/Br/RSt VwSen-163464/9/Br/RSt VwSen-163520/8/Br/RSt, VwSen-163276/8/Br/RSt,VwSen-163213/20/Br/RSt und vom 21.11.2008, VwSen-163584/8/Br/RSt).
Hinsichtlich eines Teiles dieser Erkenntnisse hat der Verfassungsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobenen Beschwerden zu behandeln abgelehnt (VfGH v. 24.2.2009, B 53/09-3 u.a. und VwGH v. 27.2.2009, 2009/02/0030-3).
5.3. Der Berufungswerber vermochte daher mit seinem im Ergebnis ausschließlich auf verfahrensrechtliche Aspekte eingeschränktes Berufungsvorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Damit legt er mit keinem einzigen Sachhinweis dar, inwiefern die Behörde erster Instanz zu Unrecht von einer Fahrt entgegen dem hier verfahrensgegenständlichen Fahrverbot ausgegangen wäre. So belegt er einerseits im Rahmen der ihm treffenden Mitwirkungspflicht nicht den Ausnahmestatus als Ziel und Quellverkehr auf der B1. Warum der angefochtene Bescheid nicht den Mindesterfordernissen gerecht werden sollte, erhellt das Berufungsvorbringen nicht einmal in Ansätzen. So bleibt es völlig unerfindlich wenn der Berufungswerber vermeint, die Behörde hätte nicht festgestellt welche Waren er wohin transportiert hätte. Dieses Vorbringen (mit Blick auf die Ausnahmebestimmung) ist vielmehr er selbst schuldig geblieben.
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welche sich hier durch die Aktenlage klar gedeckt darstellten – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung eines im Gegensatz zur Anzeige in Abrede gestellten Sachverhaltes nicht aus.
Mit Blick darauf ist das völlig inhaltsleere und auf reine Formalismen reduzierte Berufungsvorbringen nicht geeignet einen Verfahrensmangel der Behörde erster Instanz aufzuzeigen und veranlasst auch die Berufungsbehörde nicht von Amts wegen weitere Erhebungen – etwa im Hinblick auf das damalige Ladegut und das Fahrziel – zu veranlassen (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).
So ist auch nicht dem gänzlich unbegründet bleibenden Antrag des Berufungswerbers einen H P D in diesem Zusammenhang als Zeugen zu hören, mangels Erkennbarkeit worüber dieser Auskunft geben können sollte, nicht nachzukommen gewesen. Es handelt sich um einen reinen Erkundungsbeweis dem nicht nachzukommen werden muss (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung, sowie VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007, betr. Mitwirkungspflicht VwGH 29.9.2000, 99/02/0007).
Letztlich ist das dem Fahrverbot zuzuordnende Schutzziel jedenfalls höher zu bewerten als das Interesse des Verkehrsteilnehmers möglichst umwegfrei zum Ziel zu kommen. Wie oben schon dargelegt, ist eine Missachtung desselben weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Ebenfalls würde, was hier nicht angezogen wurde, auch ein Hinweis ins Leere gehen, dass die Zusatztafeln ob darauf befindlichen Informationsdichte nicht gelesen werden hätten können. Es kommt nur dem Fahrverbotszeichen die entscheidende Bedeutung der Kundmachung zu. Dass diese Interessensabwägung letztlich auch der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der "Grobprüfung" der Verordnung vorgenommen hat ergibt sich aus dessen obzitierten Beschlüssen.
Andererseits weist der Berufungswerber in durchaus nachvollziehbarer Weise auf die mit dieser Verordnung einhergehende erhöhte Umweltbelastung durch den umwegbedingten zusätzlichen Kraftstoffverbrauch hin. Dies belegt insbesondere auch die in diesem Berufungsverfahren zur Erörterung gebrachte Studie. Auch das Gutachten der Anlagen- u. Umweltabteilung erblickt zumindest keine spürbare Entlastung in dieser Verordnung.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.2. Daher kann selbst bei einem Einkommen des Berufungswerbers von nur 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der kraftfahr- u. straßenverkehrsrechtlichen Unbescholtenheit die hier verhängte Geldstrafe immer noch als sehr milde bemessen erachtet werden.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.
Der vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung angeregten Reduzierung des Strafausmaßes konnte ob deren niedrigen Festsetzung aus präventiven Betrachtungen letztlich auch nicht gefolgt werden.
Der Berufung musste demnach auch jeglicher Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r