Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164281/5/Br/Ka

Linz, 29.07.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J T, F, vertreten durch die Rechtsanwälte F, H & Partner, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck, vom 2. Juni 2009, AZ: VerkR96-26212-2007-rm, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 29. Juli 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene    Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 20,-- Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§  19, Abs.1 u. 2, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

zu II: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z7a StVO iVm der Verordnung Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006 und  § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt, weil er als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 18,000 Tonnen aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen,  ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redletten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." nicht beachtet habe.

Tatort:        Vöcklamarkt, Landesstraße Freiland, Bundesstraße 1, km 261.700

Tatzeit:       28.11.2007, 20:40 Uhr

Fahrzeuge: Zugmaschine mit dem Kennzeichen    , Anhänger mit dem Kennzeichen    .

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führt begründend aus:

"Gemäß § 52 lit. a Ziff. 7 a StVO.1960 zeigt das Zeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeu-ge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 31.07.2007, VerkR01-11156-1-2006 ist nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 und Abs. 2 lit. a StVO 1960 auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51 verboten.

 

Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A. ausgenommen.

 

Das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 7 a StVO 1960 mit der Aufschrift "3,51" und der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." ist auf der B1 Wienerstraße in Fahrtrichtung Salzburg unmittelbar nach der Abzweigung der L540 Attergaustraße aufgestellt. Weiters ist dieses Verbotszeichen mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeinden Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pondorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i. A." auf der B1 Wienerstraße unmittelbar nach der Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße aufgestellt.

In der Zwischenzeit wurde die bestehende Verordnung dahingehend abgeändert, dass von diesem Fahrverbot Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck, die Gemeinden Straßwalchen, Neumarkt, Lochen und Lengau, ausgenommen wurden.

Der Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Verkehrsüberwachungs­kontrolle durch die Polizeiinspektion St. Georgen i. A. Insp. Hinterecker, festgestellt und der hs. Behörde zur Anzeige gebracht.

 

Gegen eine in weiterer Folge an Sie ergangene Strafverfügung, welche Ihnen ordnungsgemäß zugestellt wurde, haben Sie mit Schreiben vom 16.01.2008 einen unbegründeten Einspruch eingebracht.

 

Aufgrund Ihres Einspruches wurde im Sinne der Bestimmungen der §§ 40 und 42 VStG 1991 das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

Dabei wurde Ihnen aufgetragen, zu Ihrer angehenden Stellungnahme eine Kopie des Schaublattes vom 28.11.2007 anzuschließen.

 

Mit Schreiben vom 14.02.2008 haben Sie eine Einvernahme der in der VStV-Anzeige angeführten Zeugen verlangt. Weiters haben Sie haben Sie geltend gemacht, dass Sie einen Umweg von ca. 56 Kilometer zurückzulegen hätten und dass die Verordnung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung keine Geltung habe.

 

Mit Datum vom 03.04.2008 wurde die Zeugin Insp. H einvernommen.

 

Diese teilte mit, dass sie über den Zweck der Fahrt keine Angaben machen konnte.

Weiters wurde mit Datum vom 25.02.2009 der Zeuge Kontr. Insp. K einvernommen.

Festgehalten wird, dass Herr Kontr. Insp. K bei der Anhaltung nicht anwesend war. Dieser war lediglich Unterzeichner der übermittelten VStV-Anzeige.

 

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Behörde vom 25.02.2009, wurde ihnen durch persönliche Übernahme am 02.03.2009, der im Ermittlungsverfahren gewonnene Sachverhalt inkl. der gesammelten Verordnungsunterlagen übermittelt.

 

Dabei wurde Sie erneut ersucht, der Behörde eine Kopie der Tachographenscheibe vom 28.11.2007 (Tatzeitpunkt) vorzulegen.

Mit Schreiben vom 11.03.2009 haben Sie in Ihrer Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis angeführt, dass Sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen haben.

Weiters haben Sie auf die bereits erwähnten Mehrkilometer hingewiesen, sowie dass Sie der Ansicht gewesen sind, dass das Fahrverbot auf Sie keine Anwendung finden würde.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Festgehalten wird, dass Sie dem Ersuchen, der Behörde eine Kopie der Tachographenscheibe von Tatzeitpunkt vorzulegen, erneut nicht nachgekommen sind.

Die Erstellung eines Zeit- und Wegdiagramms war daher nicht möglich.

 

Mit Verordnung der BH Vöcklabruck vom 31.07.2007 wurde diese Verkehrsbeschränkung auf der B1 im angeführten Bereich erlassen. Mit Aufstellung der Verkehrszeichen am 14.08.07 trat die Verordnung in Kraft. Neun Gemeinden, wie auf den Hinweistafeln angeführt, sind von dieser Verordnung ausgenommen.

 

Ursache dieses Fahrverbotes war die Zunahme der statistischen Unfalldaten der Personenschadenunfälle auf dem beschriebenen Abschnitt der B1 seit Einführung der LKW-Maut um fast 10 %. Ziel dieser Verordnung sollte die Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Autobahn sein, da die Autobahn im Vergleich mit den übrigen Strassen ein sehr unfallsicherer Verkehrsweg ist.

 

Die rechtliche Grundlage für dieses Fahrverbot mit den zitierten Ausnahmen liegt somit vor.

 

Ihre Einspruchsangaben, die Verkehrstafeln waren als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Vorbeifahren insbesondere auf Grund der Schriftgröße nicht lesbar, können dahingehend entkräftet werden, dass Ihnen das Vorschriftszeichen "Fahrverbot für LKW über 3,5 t" unabhängig von den bestehenden Zusatztafeln jedenfalls auffallen hätte müssen.

Darüber hinaus hätten Sie an dieser Stelle noch die Möglichkeit gehabt, in Richtung Westautobahn abzubiegen.

 

Hinsichtlich des Argumentes der zu fahrenden Mehrkilometer ist anzuführen, dass es das Land OÖ. trotzdem als verkehrspolitische Notwendigkeit erachtet, den Schwerverkehr nach Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut für LKW wieder auf die österreichischen Autobahnen zurückzuführen.

 

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen haben Sie keine Angaben gemacht. Es war daher von der Schätzung eines mtl. Nettoeinkommens in Höhe von ca. € 1.200,-, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen auszugehen.

Strafmildernd wurde Ihre bisherige verfahrensrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Gründe lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich  der Berufungswerber unter Darstellung der behördlichen Sachverhaltsannahme mit nachfolgenden auf die Sache bezogenen Berufungsausführungen:

"Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der ange­fochtene Bescheid ist sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenom­men sind.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1991 sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Stand­punkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlg NF 8619A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlg NF 2372a; VwSlg NF 606A; 2411A; VwGH 17.6.1993 ZI 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlg 1977A.) und herrschender Lehre (z.B. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage (1975), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfah­rensrecht, 7. Auflage (1999), Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wich­tigsten Erfordernisse des rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechts­frage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl. VwSlg NF 7909A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt, ist unzulänglich (VwGH, 24.1.1948, Slg 285A).

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrens­rechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die Behörde erster Instanz hat de facto kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.

 

Überdies finden sich in dem gesamten Bescheid keine konkreten Sachverhaltsfeststel­lungen für die entscheidungswesentlichen Fragen. Die Behörde erster Instanz hat näm­lich keine Feststellung dahingehend getroffen, welche Waren der Beschuldigte von wo wohin transportierte. Weiters fehlt die Feststellung, ob und inwieweit der Beschuldigte davon ausging und ausgehen konnte, dass das gegenständliche Fahrverbot auf ihn keine Anwendung findet.

Hätte die Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, so hätte sie ohne weiteres erkennen müssen, dass von einem deliktischen Verhalten des Beschuldigten keine Re­de sein kann.

 

1.2.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten:

a.) die als erwiesen angenommene Tat

b.) die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist

c.) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

 

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm des § 44a VStG (VwGH 25.5.1972, 2237/71; 29.1.1982, 81/0292). Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, 24.4.1997, 511/78). Die als erwiesen angenommene Tat muss im Spruch also so eindeutig beschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter be­straft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, dem Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zu Verantwortung gezo­gen zu werden.

Im Gegensatz zu diesen gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur ist im gegenständlichen Fall das angeblich deliktische Verhalten des Beschuldigten nicht aus­reichend konkretisiert.

 

1.3.

Der Behörde erster Instanz sind aber auch bei der Beweiswürdigung schwerwiegende Fehler unterlaufen. Die Behörde erster Instanz übersieht offensichtlich, dass sie gemäß § 25 Abs. 2 VStG verpflichtet ist, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Um­stände in gleicherweise zu berücksichtigen sind, wie die belastenden. Die Behörde erster Instanz hat neben der Einvernahme der Meldungsleger de facto kei­nerlei Ermittlungstätigkeit entwickelt, sondern den Inhalt der Anzeige ohne weiteres ih­rem Erkenntnis zu Grunde gelegt.

 

1.4.

Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

Die Behörde erster Instanz begründet die verhängte Geldstrafe damit, dass als strafmil­dernd die bisherige verfahrensrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden sei. Straferschwerende Gründe würden nicht vorliegen.

Dabei handelt es sich um inhaltsleere Floskeln. Die Behörde hat allfällige general- oder spezialpräventive Gründe, die eine Bestrafung des Beschuldigten erfordern, weder er­hoben noch festgestellt. Weiters bleibt dunkel, warum dem Beschuldigten an der ver­meintlichen Verwaltungsübertretung überhaupt ein Verschulden zur Last liegen soll.

 

Beweis:

Ø        wie bisher

 

2.

Es erweist sich der somit angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten als den ver­fahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft.

 

Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiell-rechtliche Beurteilung ist derzeit gar nicht möglich: Dem angefochtenen Bescheid ist weder eindeutig zu entneh­men, von welchem genauen Sachverhalt die Behörde erster Instanz ausgeht, noch wel­che rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Es wäre Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde liegenden Sachverhalt in einem mängelfreien Verfah­ren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen und danach dem festgestellten Sachverhalt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Be­urteilung zu unterziehen. Dies alles hat die Behörde erster Instanz unterlassen.

 

Nur kursorisch sei Folgendes noch ausgeführt:

Wie bereits bemängelt, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, welches Verhalten nun­mehr nach Ansicht der Behörden rechtswidrig ist bzw. welches Verhalten der Beschul­digte hätte setzen oder unterlassen sollen.

Insbesondere bringt der Beschuldigte in diesem Zusammenhang neuerlich vor, dass er davon ausging und ausgehen konnte, dass das gegenständliche Fahrverbot auf ihn keine Anwendung finden würde. Vom Fahrverbot ausgenommen sind Fahrten im Ziel-und Quellverkehr, für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Strecken nicht ohne Umweg erreicht werden können. Im vorliegenden Fall hätte der Umweg für den Beschuldigten mindestens 56 Mehrkilometer bedeutet. Dies im Vergleich zu der tatsächlich gefahrenen Strecke. Der Beschuldigte ging daher davon aus und konnte davon ausgehen, dass das gegenständliche Fahrverbot auf ihn keine Anwendung fin­den würde.

Zum Beweis werden neuerlich die Einvernahmen von

Ø        Herrn H P D, pA H P D GmbH Transporte, A sowie

Ø        des Beschuldigten selbst,

 

welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt.

 

3.

Aus all diesen Gründen stellt der Beschuldigte den

 

ANTRAG

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschul­digten eingestellt und sein ausgewiesener Anwalt von der Einstellung benachrichtigt wird.

 

Freilassing, am 15.6.2009                                                                     M J T"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens und des diesbezüglich  gesondert gestellten Antrages erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Ferner wurden die Vorakte VwSen-163213 u. VwSen-163221 beigeschafft und verlesen bzw. daraus das Bildmaterial über die Kundmachung der damals geltenden Fassung der Verordnung dieses Fahrverbotes für dieses Verfahren übernommen.

Der Berufungswerber erschien trotz der an ihn auch persönlich ergangenen Ladung und seines diesbezüglichen Berufungsantrages zur Berufungsverhandlung unbegründet nicht. Der Vertreter der Behörde erster Instanz wurde mit Schreiben vom 28.7.09 wegen dienstlicher Verhinderung entschuldigt.

 

4.1. Beweisergebnis aus den Vorakten:

Akteninhalt sind Kartenauszüge und die Dokumentation der Kundmachung über den die  Verfahrensgrundlage bildenden Verbotsbereich (VO vom 31.07.2007, VerkR01-1156-1-2006).

Ebenso die Stellungnahme des technischen Sachverständigen TOAR Ing. H, AZ.: Verk‑210000/214‑2008‑Ham/La über die fachliche Begründung dieser Verkehrsbeschränkungsmaßnahme. Dieser fand sich eine Verkehrszählung vom 20. Mai 2007 angeschlossen. Ferner im Verfahrensakt VwSen-163221 die fachliche Stellungnahme der Abteilung Umwelt- u. Anlagentechnik vom 29. Juni 2007, AZ.: U-UT-571064/1-2007-Hir/Mau., sowie die Studie vom 10. November 2008, von Univ. Prof. Dr. S K, Vorstand des Instituts für Transportwirtschaft und Logistik der Wirtschaftsuniversität Wien, über „Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen des LKW Fahrverbots auf der B1 bei Frankenmarkt.“

Verwiesen wurde auf die Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B19/08-6 betreffend die hier anzuwendende Verordnung, zusätzlich auch noch gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, VfGH Zl. B 923/08-6 u.  B19/08-8 wurde auch hier die anzuwendende Verordnung als unbedenklich beurteilt.

Die ebenfalls zu den h. Verfahren VwSen-163290, 163584 u. 163574 ergangenen Ablehnungsbeschlüsse des VfGH v. 24.2.2009, B 53/09-3, B 57/09-3 u. B 71/09-3 und der Ablehnungsbeschluss des VwGH  zu ebenfalls inhaltsgleichen h. Verfahren, VwSen-163464/9/Br/RSt u. VwSen-163520/8/Br/RSt wurden ebenfalls im Rahmen dieses Verfahrens erörtert.

 

 

4.2. Sachverhalt:

Der Berufungswerber war mit dem oben angeführten Lastkraftwagen mit Anhänger am 28.11.2007, 20:40 Uhr in Vöcklamarkt, auf der B1, Strkm 261.700

unterwegs. Dies wurde von Organen der Straßenaufsicht festgestellt. Schon damit erweist sich sein Berufungsvorbringen, wonach das Ermittlungsverfahren mangelhaft und nicht erkennbar sei weshalb diese Strafe verhängt werde, als nicht nachvollziehbar. Er wurde dort von Organen der Polizeiinspektion St.Georgen i. Attergau bei Strkm 261,700 angehalten.

Die Meldungslegerin Insp. H gab dazu am 3.4.2008 vor der Behörde erster Instanz zeugenschaftlich befragt an,  dass sie den Lkw, über Information  betreffend das Fahrverbot seitens eines anderen Kollegen, angehalten habe.

Der Berufungswerber lieferte weder gegenüber der Meldungslegerin noch im Rahmen des Beweisverfahrens einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Fahrt von der Ausnahme dieses Verbotes umfasst gewesen sein könnte.

Ebenfalls lässt sein Vorbringen keinen Anhaltspunkt für ein  entschuldbares Übersehen dieses Fahrverbotes erkennen. Die ordnungsgemäße Kundmachung ist unter Hinweis auf das eingefügte Bild, welches die Fahrtrichtung des Berufungswerbers  abbildet, ebenfalls evident.

Zusammengefasst lässt sich das Beschuldigtenvorbringen dahingehend, dass offenbar der mit diesem Fahrverbot verbundene Umweg nicht zumutbar wäre. Damit wird jedoch ein Verstoß dagegen weder gerechtfertigt noch wird dieser dadurch entschuldigt.

 

4.2.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gelangte schließlich im Sinne des Berufungsvorbringens betreffend den Umwegeinwand, die Studie von  Univ.-Prof. Dr. K welche auf die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die in der Region betroffenen Frächter, den steigenden CO2-Ausstoß, die Mehrbelastung der vom Ausweichverkehr betroffenen Regionen (Verkehrsverlagerung) verweist, zur Erörterung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht daher auch im Rahmen dieses Verfahrens keineswegs die, wenn auch nur kursorisch, vom Berufungswerber aufgezeigten Argumente. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beurteilung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sieht er sich als Tatsacheninstanz jedoch nicht veranlasst diesbezüglich einen weiteren Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.  Das Höchstgericht griff in offenkundiger Kenntnis dieser Studie, aus welchen Gründen auch immer, die nach h. Überzeugung durchaus schwerwiegenden Argumente, der in diesen Verfahren betroffenen  Rechtsmittelwerber nicht auf.

Dass die darin gründende Rechtsfrage eine für die Transportwirtschaft insgesamt eine nicht unbedeutende ist, kann nach h. Auffassung auch für dieses Verfahren evident gelten.

Selbst bei laienhafter Überlegung ist durchaus plausibel, dass vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen vorgenommenen Verkehrserhebung – die schon vor zwei Jahren den Schluss auf täglich ca. 1.000 betroffene Lastkraftwagen zulässt – der Verkehr durch Inkaufnahme von nicht unerheblichen Umwegen  letztlich nur verlagert zu werden scheint. Daraus würde sich unter der Annahme eines durchschnittlichen Verbrauches von 30 Liter auf 100 km, wiederum zwanglos ein zusätzlicher Kraftstoffverbrauch von drei Millionen Liter ableiten. Diese mit der Verordnung verursachten Umwege (pro Lkw ca. a´30 km), die jährlich etwa 300.000 Fahrten betreffen woraus sich wiederum etwa neun Millionen zusätzliche Kilometer rückschließen lassen, konnte dem Höchstgericht nicht verborgen geblieben sein. Dies war offenbar für den Verfassungsgerichtshof nicht ausreichend um die nun auch in diesem Verfahren wieder aufgezeigten Bedenken aufzugreifen.

 

 

4.2.2. Der Berufungswerber nahm letztlich an der Berufungsverhandlung nicht persönlich teil und machte keine Ausführungen inwiefern für ihn konkret dieses Verbot nicht erkennbar gewesen wäre.

Das die gegenständliche Fahrt nicht unter den von der Verordnung bezeichneten Ausnahmeverkehr gefallen sind  hat der Berufungswerber  nicht dargelegt bzw. kein diesbezüglich nachvollziehbares Vorbringen erstattet.  Es vermochte daher seiner letztlich bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z7a StVO.1960 zeigt das VZ „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftwagen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit.b Z1 und Abs. 2 lit.a StVO. 1960 wurde auf der B1 Wienerstraße ab der Abzweigung der L540 Attergaustraße (km 258,543) bis zur Abzweigung der 1281 Vöcklatalstraße (km 266,216) in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

Von diesem Verbot sind Fahrten im Ziel- oder Quellverkehr für die Gemeindegebiete Frankenburg a. H., Frankenmarkt, Fornach, Neukirchen a.d.V., Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Vöcklamarkt und Weißenkirchen i.A. ausgenommen.

Ein Verstoß dagegen ist nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

5.1. Laut den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 23.9.2008, B 19/08-8 u. B 923/08-6 u.a.  muss von Rechtsmäßigkeit der hier anzuwendenden Verordnung ausgegangen werden. Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf seine Judikatur eine von den Bf behauptete Rechtsverletzung nicht erblickt.

Der Verfassungsgerichtshof vermeinte im Kern seiner Begründung, "so weit die Beschwerden aber insofern verfassungsrecht­liche Fragen berühren,  als die Rechtswidrigkeit der die ange­fochtenen Bescheide tragenden Verordnung der Bezirkshauptmann­schaft Vöcklabruck vom 31.  Juli 2007,  mit der auf der B 1 von Straßenkilometer 258,543 bis Straßenkilometer 266,216 ein Fahr­verbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht mit Ausnahme "Ziel- oder Quellverkehr" für bestimmte Gemeindegebiete erlassen wurde,  behauptet wird,   lässt ihr Vorbringen unter Be­dacht nähme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beige­schafften Verordnungsaktes sowie vor dem Hintergrund der Recht­sprechung des Verfassungsgerichtshofes   (vgl.  zB VfSlg. 13.175/1992,   14.169/1995,   15.749/2000)  die behauptete Rechts­verletzung,  die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."

 

5.2. Zur Kundmachung:

Laut der in vergleichbaren Vorverfahren vor Ort erhobenen und auch durch die Bilddokumentationen evidenten Faktenlage liegt auch kein Kundmachungsmangel vor. Die Verkehrszeichen sind gemäß dem Fotomaterial der hier bereits anhängig gewesenen Verfahren  mit der hier anzuwendenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR01-1156-1-2006, vom 31. Juli 2007 in Einklang aufgestellt.

Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden (vgl. VwGH 6.11.2002, 2002/02/0107).

Gleichfalls liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs.4 StVO vor, sind doch nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen (nämlich das gegenständliche Verkehrszeichen gemäß § 52 Z1 StVO sowie jenes gemäß § 52 Z. 13b StVO samt den weiteren Zusatztafeln, die mit dem jeweiligen Verbot im Zusammenhang stehen - vgl. § 48 Abs.4 zweiter Halbsatz StVO) angebracht (VwGH 28.2.1997, 96/02/0255).

Das Vorschriftzeichen nach § 52 Z1 StVO stellt in Verbindung mit einer dieses "Fahrverbot" einschränkenden Zusatztafel eine Einheit dar (s. VwGH 25.4.1985, 84/02/0267). Sohin ginge mit Blick auf das Erk. des VfGH v. 24.9.1996, V 75/96 betreffend die  leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens eine Rüge ebenfalls ins Leere, weil darin bloß  auf die abstrakt Möglichkeit einer Erkennbarkeit abgestellt wird.

 

5.2.1. Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7 hat der Verfassungsgerichtshof  schließlich wieder auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Dieser Ermessensspielraum wurde offenkundig auch dem Verordnungsgeber zugebilligt, sodass sich der Unabhängige Verwaltungssenat sich auch in diesem Verfahren nicht verlasst sieht   einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, wenn doch just schon inhaltsgleiche Bescheide des h. Unabhängigen Verwaltungssenates vom Beschluss B 19/08 betroffen waren (vgl. dazu die h. Erkenntnisse v. 25.11.2008, VwSen-163574/8/Br/RSt, VwSen-163290/10/Br/RSt,VwSen-163221/10/Br/RSt, VwSen-163326/9/Br/RSt, v. 24.11.2008, VwSen-163384/8/Br/RSt VwSen-163464/9/Br/RSt VwSen-163520/8/Br/RSt, VwSen-163276/8/Br/RSt,VwSen-163213/20/Br/RSt und vom 21.11.2008, VwSen-163584/8/Br/RSt).

Hinsichtlich eines Teiles dieser Erkenntnisse hat der Verfassungsgerichtshof und auch der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobenen Beschwerden zu behandeln abgelehnt (VfGH v. 24.2.2009, B 53/09-3 u.a. und VwGH v. 27.2.2009, 2009/02/0030-3). 

 

5.3. Der Berufungswerber vermochte daher mit seinem im Ergebnis ausschließlich auf verfahrensrechtliche Aspekte eingeschränktes Berufungsvorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Damit legt er mit keinem einzigen Sachhinweis dar, inwiefern die Behörde erster Instanz zu Unrecht von einer Fahrt entgegen dem hier verfahrensgegenständlichen Fahrverbot ausgegangen wäre. So belegt er einerseits im Rahmen der ihm treffenden Mitwirkungspflicht nicht den Ausnahmestatus als Ziel und Quellverkehr auf der B1. Warum der angefochtene Bescheid nicht den Mindesterfordernissen gerecht werden sollte, erhellt das Berufungsvorbringen nicht einmal in Ansätzen. So bleibt es völlig unerfindlich wenn der Berufungswerber vermeint, die Behörde hätte nicht festgestellt welche Waren er wohin transportiert hätte. Dieses Vorbringen (mit Blick auf die Ausnahmebestimmung) ist vielmehr er selbst schuldig geblieben.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welche sich hier durch die Aktenlage klar gedeckt darstellten – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Eine allgemein gehaltene Behauptung oder ein bloßes Leugnen reicht für eine Glaubhaftmachung eines im Gegensatz zur Anzeige in Abrede gestellten Sachverhaltes nicht aus.

Mit Blick darauf ist das völlig inhaltsleere und auf reine Formalismen reduzierte Berufungsvorbringen nicht geeignet einen Verfahrensmangel der Behörde erster Instanz aufzuzeigen und veranlasst auch die Berufungsbehörde nicht von Amts wegen weitere Erhebungen – etwa im Hinblick auf das damalige Ladegut und das Fahrziel – zu veranlassen (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

So ist auch nicht dem gänzlich unbegründet bleibenden Antrag des Berufungswerbers einen H P D in diesem Zusammenhang als Zeugen zu hören, mangels Erkennbarkeit worüber dieser Auskunft geben können sollte, nicht nachzukommen gewesen. Es handelt sich um einen reinen Erkundungsbeweis dem nicht nachzukommen werden muss (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung, sowie VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007, betr. Mitwirkungspflicht VwGH 29.9.2000, 99/02/0007).

Letztlich ist das dem Fahrverbot zuzuordnende Schutzziel jedenfalls höher zu bewerten als das Interesse des Verkehrsteilnehmers möglichst umwegfrei zum Ziel zu kommen. Wie oben schon dargelegt, ist eine Missachtung desselben weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Ebenfalls würde, was hier nicht angezogen wurde, auch  ein Hinweis ins Leere gehen, dass die Zusatztafeln ob darauf befindlichen  Informationsdichte nicht gelesen werden hätten können. Es   kommt nur dem  Fahrverbotszeichen die entscheidende Bedeutung der Kundmachung zu.  Dass diese Interessensabwägung letztlich auch der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der "Grobprüfung" der Verordnung vorgenommen hat ergibt sich aus dessen obzitierten Beschlüssen.

Andererseits weist der Berufungswerber in durchaus nachvollziehbarer Weise auf die mit dieser Verordnung einhergehende erhöhte Umweltbelastung durch den umwegbedingten zusätzlichen Kraftstoffverbrauch hin. Dies belegt insbesondere auch die in diesem Berufungsverfahren zur Erörterung gebrachte Studie. Auch das Gutachten der Anlagen- u. Umweltabteilung erblickt zumindest keine spürbare Entlastung in dieser Verordnung.

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2. Daher kann selbst bei einem Einkommen des Berufungswerbers von nur 1.300 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der kraftfahr- u. straßenverkehrsrechtlichen Unbescholtenheit die hier verhängte Geldstrafe immer noch als sehr milde bemessen erachtet werden.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Der vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung angeregten Reduzierung des Strafausmaßes konnte ob deren niedrigen Festsetzung aus präventiven Betrachtungen letztlich auch nicht gefolgt werden.

Der Berufung musste demnach auch jeglicher Erfolg versagt bleiben.

                                                                          

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

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