Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541262/3/Gf/Mu

Linz, 28.08.2009

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über den Antrag der H W GmbH,
M, 4... W, vertreten durch die RAe Dr.  J H und Dr. T H, R, 4... W, mit dem die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Juni 2009, GZ Vet-235163/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beantragt wurde, beschlossen:

Dem Antrag wird stattgegeben und das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im dg. Verfahren, zu Zlen. 2009/17/0159 und 2009/17/0160, ausgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

§ 210 Oö. LAO.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 hat die Beschwerdeführerin ersucht, die Entscheidung über die Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshof­beschwerde auszusetzen.

2. Da diesem Antrag keine überwiegenden Interessen der Parteien entgegen­stehen, war ihm gemäß § 210 Oö. LAO stattzugeben.

3. Zwecks Fortsetzung des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin ersucht, den Oö. Verwaltungssenat binnen 14 Tagen nach dem do. Eingang der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verständigen.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

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