Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-251971/19/Kü/Sta

Linz, 29.07.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Frau D T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B K, C, S, vom 19. November 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 7. November 2008, SV96-134-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
67 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 200 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I., vom
7. November 2008, SV96-134-2008, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit. a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 150 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Im Zuge einer am 13.5.2008 durch Beamte des Finanzamtes Braunau Ried Schärding durchgeführten Kontrolle der Firma R in M, H, wurde festgestellt, dass Sie als Arbeitgeberin den serbisch montenegrischen Staatsbürger S A, geb.,  und sohin Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in den Monaten September 2007 sowie November und Dezember 2007 mit Reinigungsarbeiten in verschiedenen Firmen beschäftigt haben, obwohl Ihnen als Arbeitgeberin für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der  Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, die über Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vom Rechtsvertreter der Bw entsprechend begründet wurde.

 

Ausdrücklich bestritten würden die Feststellungen der bescheiderlassenden Behörde.

Im gegenständlichen Fall habe die örtlich zuständige Behörde nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a VStG für gegeben erachte; eine Begründung, weshalb sich durch die Verfahrensabtretung an die Wohnsitzbehörde eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung ergeben solle, fehle gänzlich. Die vorgenommene Übertragung der Behördenzuständigkeit sei daher unzulässig und würde ausdrücklich die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde eingewendet.

 

In der Sache selbst würde vorgebracht, dass Herr S A eine Hausbetreuungsfirma geführt und auch angemeldet habe und für verrichtete Tätigkeiten der Bw Rechnungen gestellt habe. Der Bw sei überdies bekannt, dass die Firma des S A mehrere Auftraggeber gehabt habe und nicht ausschließlich für die Bw tätig gewesen sei. Die im Straferkenntnis angeführten Fehlbuchungen seien auf einen Irrtum zurückzuführen und seien damals vom Steuerberater der Firma korrigiert worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass Herr A nicht Angestellter der Bw gewesen sei.

 

Aus den Rechnungsnummern sei zudem ersichtlich, dass die Hausbetreuungsfirma A mehrere Auftraggeber gehabt habe, da ansonsten nicht die Rechnungsnummer , sondern diese in fortlaufender Reihenfolge bezahlt worden wären.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 25. November 2008   vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung berufene Kammer (bestehend aus 3 Mitgliedern) berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2009. An dieser mündlichen Verhandlung haben trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Bw und ihr Rechtsvertreter noch ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr Z R, Lebensgefährte der Bw, als Zeuge einvernommen.

 

4.1.Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

In der Zeit von Mitte 2007 bis Mitte 2008 führte die Bw als Einzelunternehmerin am Sitz in M,  H, eine Firma zur Gebäudereinigung.

 

Der serbisch montenegrinische Staatsbürger S A, welcher über die Gewerbeberechtigung zur Reinigung von Stiegengängen, Kellern in Häusern, von Gehsteigen, Höfen und Parkplätzen sowie die Reinigung von Wohnungen nach  Art der Hausfrauen und des Hausmannes inne hatte, wurde von der Firma der Bw im September sowie November und Dezember 2007 mit der Reinigung von Stiegenhäusern bzw. Außenanlagen von Häusern betraut. Zwischen der Bw und Herrn A hat es eine schriftlich Vereinbarung gegeben, dass dieser auf Abruf als Subunternehmer für die Bw tätig wird. In dieser Vereinbarung wurde auch festgelegt, dass für die monatlich erbrachten Leistungen jeweils zum Monatsende eine Rechnung erstellt wird. Konkrete Verträge über einzelne Objekte oder Entgelte für die zu reinigenden Objekte wurden nicht festgelegt. Herr A hat für seine Tätigkeiten vielmehr 12 bis 13 Euro pro Stunde erhalten.

 

Die Auftragsabwicklung gestaltete sich so, dass Herrn A entweder von der Bw oder ihrem Lebensgefährten gezeigt wurde, welche Arbeiten zu erledigen sind. Herr A wurde von der Bw mit laufenden Aufträgen wie zB täglichen Unterhaltsreinigungen, betraut, er hat aber auch einzelne Aufträge für einmalige Reinigungen von Außenanlagen erhalten. Bei den letztgenannten Aufträgen wurde ihm ein Endtermin für die Fertigstellung der Reinigungsarbeiten vorgegeben.

 

Herr A, der über ein eigenes Fahrzeug verfügt hat, verwendete für den Fall, dass er von den Reinigungsorten etwas abzutransportieren hatte, auch das Firmenfahrzeug der Bw.

 

Die Bw beschäftigte in ihrer Firma auch eigenes Personal. Diese Leute haben teilweise zusammen mit Herrn A gearbeitet. Die Auftragsabwicklung an einem Objekt war meist so, dass die Arbeiter der Bw die Innenreinigung durchgeführt haben und Herr A gleichzeitig die Außenanlagen gereinigt hat.

 

Die Bw hat vor Aufnahme der Tätigkeiten des Herrn A für ihre Firma keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen, sondern nur mit ihrem Steuerberater darüber gesprochen. Sie hat die Auskunft erhalten, dass bei Vorliegen eines Gewerbescheines die Arbeitsleistung des Herrn A in Ordnung geht.

 

Herr A hat bereits früher versucht, für die Firma des Lebensgefährten der Bw zu arbeiten. Dies ist allerdings daran gescheitert, dass für die Tätigkeit des Herrn A keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere ausgestellt wurden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Bw und Herrn A sowie den Zeugenaussagen des Lebensgefährten der Bw in der mündlichen Verhandlung und konnten diese Aussagen auf Grund des Umstandes, dass der Zeuge einen glaubwürdigen Eindruck auf den Unabhängigen Verwaltungssenat machte, den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden (VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).

 

Was unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zu verstehen ist, ist nach Judikatur und Lehre unumstritten. Aufgrund des in § 2 Abs. 4 AuslBG ausdrücklich normierten Grundsatzes der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes kommt es auch im Falle eines vorgelegten Werkvertrages nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass an sich ein Arbeits(Vertrags)verhältnis nicht vorliegt, d.h. dass die für den Arbeitnehmer­typus charakteristischen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, um daraus ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ableiten zu können, jedoch in einem gewissen Umfang gegeben sind. Wesen der Arbeitnehmerähnlichkeit ist, dass der Verpflichtete in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist (VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).

 

Die inhaltliche Ausgestaltung der schriftlichen Vereinbarung allein kann die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung nicht beseitigen, vielmehr sind dafür die tatsächlichen Umstände maßgeblich, unter denen der Ausländer verwendet wird (VwGH vom 16.5.2001, 98/09/0353).

Das Vorliegen einzelner, auch für einen Werkvertrag sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinne nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenslage Gegenteiliges ergibt. (VwGH vom 15.9.2004, 2001/09/0233).

 

Zunächst ist zu bemerken, dass die von Herrn A vorgenommenen Reinigungsarbeiten jedenfalls Tätigkeiten darstellen, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Die Arbeiten erfolgten nicht aus eigener Initiative oder zu eigenem Nutzen des Ausländers sondern erfolgten zum Vorteil der Bw in Erfüllung der von ihr mit den jeweiligen Auftraggebern eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen über Reinigungs­arbeiten.

 

Folgende Punkte sprechen im gegenständlichen Fall dafür, dass der ausländische Staatsangehörige von der Bw gleichsam wie ein Arbeitnehmer verwendet wurde:

-    Zwischen der Bw und  Herrn A wurde nur eine grundsätzliche Vereinbarung darüber getroffen, dass er laufend als Subunternehmer diverse Reinigungsarbeiten durchführt. Über die konkreten Objekte, die zu reinigen waren, wurde keine Vereinbarung getroffen.

-    Mit Herrn A war vereinbart, dass er für seine Arbeitsleistungen einen Stundenlohn von 12 bis 13 Euro pro Stunde erhält und auf Abruf bereitsteht.

-    Herr A wurde von der Bw bzw. deren Lebensgefährten eingewiesen, welche Arbeiten er an den diversen Objekten durchzuführen hat.

-    Die Reinigungsarbeiten wurden von Arbeitern der Firma der Bw bzw. Herrn A insofern gemeinsam durchgeführt, als lediglich eine Trennung der Reinigungsarbeiten in Innenbereich bzw. Außenbereich erfolgt ist.

-    Herr A hat nicht nur Einzelaufträge für Reinigungsarbeiten erhalten, sondern hat dieser laufende Aufträge, wie tägliche Unterhaltsreinigungen in diversen Objekten durchgeführt.

-    Herr A hat für seine Tätigkeit nicht nur sein eigenes Fahrzeug, sondern auch das Fahrzeug der Bw verwendet, insbesondere dann, wenn er Transportarbeiten durchzuführen hatte.

 

Dem steht gegenüber, dass Herr A für seine Arbeitsleistungen Rechnungen an die Bw gestellt hat und fallweise auch für andere Auftraggeber tätig gewesen ist.

 

Die Gesamtumstände des Falles zeigen für den Unabhängigen Verwaltungssenat allerdings, dass Herr A von der Bw gleichsam wie ein eigener Arbeitnehmer verwendet wurde. Da die Beschäftigung nach dem Ausländer­be­schäftigungsgesetz auf Grund des wahren wirtschaftlichen Gehaltes einer Tätigkeit zu beurteilen ist, ändert an dieser Beurteilung der Sachlage auch der vorliegende Gewerbeschein des Herrn A nichts. Herr A hat wöchentlich für die Bw gearbeitet und wurde dieser auch vor Ort in die zu erledigenden Arbeiten eingewiesen. Herr A hat keine von der Tätigkeit der Firma der Bw abweichende Arbeitsleistung erbracht und hat fallweise gemeinsam mit Arbeitern der Firma der Bw ein Objekt bearbeitet. In diesem Sinne ist daher im vorliegenden Fall von einer Beschäftigung des Herrn A gemäß § 2 Abs.2 AuslBG auszugehen. Da nachweislich keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen sind, ist der Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten.

 

Zum Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der Erstinstanz ist festzuhalten, dass als Tatort verbotener Ausländerbeschäftigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Firmensitz des Arbeitgebers gilt. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war die Firma der Bw in M situiert. Aus diesem Grund ist daher die Erstinstanz als örtlich zuständige Behörde eingeschritten. Dem Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der Erstinstanz kommt somit keine Berechtigung zu.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Den Verfahrensergebnissen zufolge hat die Bw vor Aufnahme der Tätigkeit des Herrn A nur mit ihrem Steuerberater darüber gesprochen und darüber hinaus keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice zur Abklärung der Rechtssituation aufgenommen. Der Bw waren allerdings die Vorschriften des AuslBG sehr wohl bekannt. Einer Unternehmerin muss allerdings zuzumuten sein, dass sie bei den zuständigen Stellen verbindliche Auskünfte über die Zulässigkeit der Arbeitsaufnahme eines Ausländers einholt, sodass der Bw im vorliegenden Fall, zumal sie keinerlei Auskünfte bei offiziellen Stellen eingeholt hat, jedenfalls fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Das Vertrauen auf die Auskunft des Steuerberaters, dass das Vorhandensein eines Gewerbescheines zur Aufnahme der Arbeitstätigkeiten des Herrn A für die Firma der Bw ausreichend ist, kann ein mangelndes Verschulden der Bw nicht belegen. Insofern ist der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 zu bewerten, zumal im abgeführten Verfahren nicht hervorgekommen ist – auch im erstinstanzlichen Akt findet sich darüber kein Hinweis – dass von einer einschlägigen Vorbelastung der Bw auszugehen wäre. Als erschwerend kann im gegenständlichen Fall die Dauer der Beschäftigung gewertet werden. Dieser Umstand allein wiegt allerdings nicht so schwer, als die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe, welche zudem von der Erstinstanz nicht begründet wurde, im gegenständlichen Fall gerechtfertigt erscheint. Mit dem nunmehr festgesetzten Strafbetrag ist der Bw nachhaltig die Übertretung des AuslBG vor Augen geführt und wird auch dieses Strafmaß sie zu gesetzeskonformen Verhalten veranlassen. Auch entspricht die nunmehr festgesetzte Geldstrafe den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, welchen von der Bw im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten wurde.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum