Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560112/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 31.07.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des D E, dzt. Gefangenenhaus Ried, Bahnhofstr. 56, 4910 Ried i.I., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 28. April 2009, Zl. SO10-4574, wegen der Vorschreibung eines Rückersatzes für empfangene Sozialhilfeleistungen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 28. April 2009, GZ SO10-4574, wurde der Rechtsmittelwerber zum Rückersatz von Sozialhilfeleistungen, die er im Zeitraum zwischen Jänner 2006 und Oktober 2006 empfangen habe, in einer Höhe von insgesamt 3.957 Euro verpflichtet.

 

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. Februar 2009 eine Pensionsnachzahlung in Höhe von 4.055,88 zuerkannt worden sei. Da er im Kalenderjahr 2006 aber Sozialhilfeleistungen in einer Höhe von 3.957 Euro erhalten habe, seien diese nun – da er zu einem hinreichenden Vermögen gelangt sei – rückzuerstatten.

 

Mangels Reaktion auf ein Vergleichsangebot sei dieser Betrag sohin bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 10. Juli 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 15. Juli bei der belangten Behörde eingelangte – und damit offensichtlich rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er sich derzeit in Haft befinde und keineswegs über ein hinreichendes Vermögen zur Rückzahlung der Sozialhilfe verfüge. Außerdem lasse sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen,  wie sich die Höhe der begehrten Rückzahlung im Detail zusammensetze.

 

Daher wird – erschließbar – beantragt, den bekämpften Rückzahlungsbescheid aufzuheben.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. SO10-4574; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2008 (im Folgenden: OöSHG), ist der Empfänger sozialer Hilfe u.a. dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

3.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber u.a. im Zeitraum zwischen dem 11. Mai 2006 und dem 4. Oktober 2006 Unterstützungen des Sozialhilfeverbandes der BH Ried in einer Höhe von insgesamt 3.957 Euro erhalten hat.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt-Landesstelle Oberösterreich vom 12. Februar 2009, GZ OLA1-3217-120787/1-01, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2010 dem Grunde nach anerkannt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Höhe dieser Pension ab dem 1. September 2008 monatlich 634,37 Euro, ab dem 30. Oktober 2008 monatlich 819,77 Euro und ab dem 1. November 2008 monatlich 847,64 Euro beträgt. Daraus resultiere grundsätzlich eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Jänner 2009 in einer Gesamthöhe von 4.787,61 Euro; abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 236,52 Euro, eines Lohnsteuerbeitrages in Höhe von 123,01 Euro und „des zur Verrechnung einbehaltenen Betrages für die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. von 4278,08 Euro“ reduziere sich somit die Nachzahlung auf eine Höhe von 150 Euro, während ab Februar 2009 eine monatliche Leistung in Höhe von 804,41 jeweils im Nachhinein zur Anweisung gelange.

Davon ausgehend wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt-Landesstelle Oberösterreich vom 23. Februar 2009, GZ OLA1-3217-120787/1-01, mitgeteilt, dass mit dem vorangeführten Bescheid vom 12. Februar 2009 „für Ersatzforderungen insgesamt 4.278,08 Euro einbehalten“ wurden; hievon wurden an die BH Ried zunächst 222,20 Euro (Rückerstattung der Sozialhilfekosten für den Monat September 2008) und in der Folge „der verbleibende Betrag von 4.055,88 Euro“ überwiesen.

Insgesamt dürfte der angefochtene Bescheid daher wohl so zu verstehen sein, dass mit diesem festgestellt wird, dass mit dem einbehaltenen Betrag sohin (zunächst einmal) die Rückforderung der Sozialhilfekosten für das gesamte Kalenderjahr 2006 in Höhe von insgesamt 3.957 Euro abgegolten ist, wobei für den Rechtsmittelwerber noch ein „Guthaben“ von 98,88 Euro verbleibt (dem allerdings weiterhin offene Sozialhilfeleistungen für März, April und August 2007 sowie für Mai, Juli und August 2008 in einer Gesamthöhe von 1.571,22 Euro gegenüberstehen) – und nicht, wie dieser meinen dürfte, dass er nunmehr eine zu dem einbehaltenen Betrag hinzutretende (zusätzliche Einmal-) Zahlung in Höhe von 3.957 Euro zu leisten hätte.

3.3. Dieser im Vorstehenden vermutete Bescheidinhalt (oder ein anderer) lässt sich jedoch – entgegen § 60 AVG – jedoch für den Adressaten (und erst recht nicht für einen außenstehenden Dritten) anhand der bloß kursorischen Begründung dieses Bescheides keinesfalls mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit nachvollziehen.

Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.



Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 


Rechtssatz:

 

VwSen-560112/2/Gf/Mu vom 31. Juli 2009

 

§ 46 OöSHG; § 60 AVG; § 66 Abs. 2 AVG

Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde, wenn sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, ob die Vorschreibung des Rückersatzes nur dazu dient, um einen bereits zuvor einbehaltenen Betrag zu legitimieren, oder diese eine neuerliche (zusätzliche) Kostentragungspflicht für den Sozialhilfeempfänger begründet.

 

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