Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522292/2/Sch/Bb/Ps

Linz, 03.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, geb., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft W, G, B, vom 20. Mai 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 6. Mai 2009, GZ VerkR21-18-2009-Gg, betreffend Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und Beibringung der für die Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und Stellungnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 6. Mai 2009, GZ VerkR21-18-2009-Gg, Herrn M H (den Berufungswerber) aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten, ab Zustellung des Bescheides vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen und die für die Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und Stellungnahmen beizubringen. Die gesetzliche Grundlage für diesen Bescheid bilden die Bestimmungen der §§ 8 und 24 Abs.4 FSG.

 

2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 13. Mai 2009 - hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, GZ VerkR21-18-2009. Die vom Berufungswerber beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist nicht erforderlich und kann deshalb entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Aufforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. Mai 2009, GZ VerkR21-18-2009-Gg, stützt sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion K gegen den nunmehrigen Berufungswerber  M H bezüglich des Verdachtes nach dem Suchtmittelgesetz. Entsprechend dieser Anzeige rauchte der Berufungswerber am 9. Jänner 2009 um 23.57 Uhr in seinem Pkw, Kennzeichen, welcher auf einem Parkplatz in 4281 Mönchdorf geparkt war, bei laufendem Motor mit drei weiteren Personen – offenbar gemeinsam - einen sogenannten "Cannabis-Joint". Um 01.02 Uhr des 10. Jänner 2009 beabsichtigte der Berufungswerber abermals gemeinsam mit vier weiteren Personen im Pkw einen "Joint" zu rauchen. Dieses Vorhaben misslang allerdings aufgrund des Einschreitens durch die amtshandelnden Exekutivbeamten.

 

§ 24 Abs.4 FSG sieht vor, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. z.B. VwGH 24. April 2001, 2000/11/0231). Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung ist ein Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit oder gehäuftem Missbrauch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 13. Dezember 2005, 2005/11/0191).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls betont hat, berührt ein geringfügiger Suchtmittelgenuss bzw. ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung (noch) nicht (vgl. die Erkenntnisse 23. Mai 2000, 99/11/0340 und 24. April 2001, 2000/11/0231 uva). Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen.

 

Aktenkundig ist, dass der Berufungswerber in der Nacht von 9. auf 10. Jänner 2009 zusammen mit weiteren Personen einen "Joint" (Cannabis) geraucht hat. Dafür dass der Berufungswerber darüber hinaus bzw. danach den Suchmittelkonsum fortgesetzt oder gehäuften Missbrauch begangen hat, finden sich - im Verfahrensakt - keinerlei Hinweise. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass er aktuell Suchtgift konsumiert oder suchtgiftabhängig wäre. Der Berufungswerber hat offenbar sei Jänner 2009 keine weiteren ähnlichen Vergehen – bezogen auf Suchtgiftdelikte - zu verantworten gehabt. Zumindest ist dem Akt Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Der festgestellte (einmalige) Cannabiskonsum des Berufungswerbers im Jänner 2009 kann – vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - für sich alleine noch kein Verhalten darstellen, das seine gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel ziehen könnte.

 

In Anbetracht dieser Umstände bestehen – zumindest – derzeit (noch) keine ausreichenden begründeten Bedenken, dass dem Berufungswerber infolge gehäuftem Missbrauch von Suchmitteln oder Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehlt.

 

Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

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