Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252188/3/Fi/Wb/Se

Linz, 03.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf die Strafhöhe beschränkte Berufung des R R, vertreten durch G, Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft m.b.H., S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. Mai 2009, GZ 0012847/2009, wegen einer Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetzes (ASVG) mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird Folge gegeben und das verhängte Strafausmaß auf 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 56 Stunden) herabgesetzt.

II.   Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 36,50 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. Mai 2009, GZ 0012847/2009, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er als unbeschränkt haftender Gesellschaft und somit als gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma R K mit Sitz in L, zu verantworten habe, dass von dieser Firma als Arbeitgeber von 23. Februar 2009 bis 26. Februar 2009 im Café J, H-G-S, Frau E C, geb. 10. Jänner 1970 als Kellnerin und „Mädchen für Alles″ gegen Entgelt – 800,00 Euro mtl. – beschäftigt worden sei, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt als vollbeschäftigte Person, die nicht gemäß § 5 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen sei, zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei.

Als verletzte Rechtsvorschrift wird § 33 Abs.1 und Abs. 1a iVm. § 111 des ASVG angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der von ihr angenommene Sachverhalt aufgrund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des örtlich zuständigen Finanzamtes als erwiesen anzusehen sei.

Unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG wird weiters ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamkeitsdelikt gehandelt habe. Nachdem sich der Bw zum Tatvorwurf nicht geäußert habe, habe sein Verschulden nicht entkräftet werden können.

Im Zuge der Strafbemessung seien keine strafmildernden oder straferschwerenden Gründe zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen – als durchschnittlich – zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 26. Mai 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 8. Juni 2009 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung bei der Behörde erster Instanz.

Darin brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass eine Anmeldung von Frau E C am 23. Februar 2009 erfolgt sei.

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Juni 2009, GZ 0012847/2009, wurde der Berufung – im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung – Folge gegeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

1.4. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009, FA-GZ. 046-79013/18/2009, beantragte das Finanzamt Linz – rechtzeitig – die Vorlage beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Begründend wurde angeführt, dass die Anmeldung am 23. Februar 2009, um 13:27 Uhr bei der Oö. Gebietskrankenkasse eingegangen, jedoch der Beginn der Beschäftigung schon am 23. Februar 2009, um 9.00 Uhr erfolgt sei.

2.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat mit Schreiben vom 8. Juli 2009 die Berufung des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss des dort geführten Verfahrensaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2009 schränkte der Bw die Berufung auf die Strafhöhe ein, gab ein umfassendes Tatsachen- und Schuldeingeständnis ab und beantragt die Milderung der Strafe.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu GZ 0012847/2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51 e Abs.3 Z. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem – unstrittigen – entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG iVm. § 24 VStG ist die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlagen des Vorlageantrages des Finanzamtes Linz vom 7. Juli 2009, FA-GZ. 046/79013/18/2009 ex lege außer Kraft getreten (vgl. VwGH vom 26. Dezember 2005, 2005/02/0262).

 

Es war daher vom entscheidenden Mitglied auf die rechtlich nicht mehr existente Berufungsvorentscheidung nicht einzugehen.

Der Bw ist unbescholten und hat im Rahmen seiner Berufungseinschränkung ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis abgelegt. Erschwerungsgründe sind entsprechend der Erhebungen der Erstbehörde nicht hervorgekommen. Die Erstbehörde sah sich im Rahmen ihrer Straffestsetzung bereits ohne Schuldgeständnis zur Herabsetzung auf die Mindeststrafe veranlasst.

2.5. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

2.6. Nach § 51 c Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge: VStG) hat der
Oö. Verwaltungssenat – da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.  In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 4 Abs.1 Z.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn nicht bestimmte Ausnahmen von dieser Vollversicherungspflicht bestehen.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs.2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unterlassung der Meldung ist gemäß § 111 ASVG strafbar.

Nach § 111 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) entgegen den Vorschriften des ASVG u.a. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen), sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis zu 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist mit den Feststellungen der Erstbehörde davon auszugehen, dass kein Erschwerungsgrund vorliegt. Als Milderungsgründe sind dem Bw – wie bereits auch durch die belangte Behörde festgestellt wurde – die (einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die relativ kurze Dauer der anmeldungslosen Beschäftigung sowie vor allem das nunmehr abgelegte Tatsachen- und Schuldeingeständnis und das damit einhergehende reumütige Verhalten zugute zu halten.

Somit scheint es vertretbar, in Anwendung des § 20 VStG die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu reduzieren. Die vorliegende Strafmilderungsgründe sind von einem solchen Gewicht, dass die Strafmilderung im größtmöglichen Ausmaß Anwendung finden kann. Auch mit der reduzierten Mindeststrafe ist dem Bw nachhaltig vor Augen geführt, dass die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG besonderes Augenmerk zu schenken ist und er als Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen hat.

 

Da bei der Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung von Arbeitskräften der zu erwartende Schaden für das Sozialversicherungssystem nicht unbedeutend ist, mangelt es zumindest schon an einer der kumulativen Voraussetzungen (geringe Tatfolgen) für ein Absehen von der Strafe gem. § 21 Abs.1 VStG.

3.3. Es war daher der Berufung Folge zu geben und anstelle der verhängten Geldstrafe eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 56 Stunden) festzusetzen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG auf insgesamt 36,50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

Rechtssatz:

VwSen-252188/3/Fi/Wb/Se vom 20. August 2009

§ 111 Abs.1 und 2 ASVG

§ 20 VStG:

Herabsetzung auf die Hälfte der Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG, bei (einschlägiger) verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit, relativ kurzer Dauer der anmeldungslosen Beschäftigung sowie bei abgelegten Tatsachen- und Schuldeingeständnis und dem damit einhergehenden reumütigen Verhalten.

 

 

 

 

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