Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320165/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 31.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H B, B, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4.6.2009, N96-96-2008, betreffend den Ausspruch einer Ermahnung wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF  iVm §§ 21, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.5.2008, N10-238-2004-Ps iVm § 9 Abs.1 VStG ermahnt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H B Gesellschaft m.b.H. & Co KG und somit gemäß § 9 VStG Abs.1 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ strafrechtlich zu verantworten hat, dass dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.5.2008, N10-238-2004-Ps, zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes, das heißt die Rekultivierung der Schottergrube auf den Gst. Nr. und, KG und Gemeinde W entsprechend dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid (Spruchteil II) vom 18.3.2005, N10-238-2004-Ps und den darin enthaltenen Auflagen bzw. den diesem Bescheid zugrunde gelegten Projektsunterlagen bis 30.6.2008 vorzunehmen, zumindest bis 15.7.2008, wie eine Überprüfung durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ergab, nicht nachgekommen wurde.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt, dass er die Ermahnung als Strafe sehe. Weiters wurde auf den Einspruch und die dort geltend gemachten Witterungsbedingungen verwiesen. Der Bw habe noch im Winter 2007/2008 mit den Rekultivierungsarbeiten begonnen und diese im Herbst 2008 abgeschlossen. Seine vorgebrachten Gründe im Einspruch seien im Ermittlungsverfahren nicht beachtet und sei ihm kein Verschulden nachgewiesen worden. Abschließend wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Von einer Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e VStG abgesehen werden, da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Überdies erscheint der gegenständliche Sachverhalt ausreichend geklärt und stellt sich die Sache als entscheidungsreif dar.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des vorgeworfenen Verhaltens weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

 

Die objektive Tatseite, nämlich die verspätete Rekultivierung wurde vom Bw nicht bestritten und ist auch nach der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Bei der Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die vom Bw vorgebrachten schlechten Witterungsverhältnisse reichen nicht aus, um das Vorliegen eines zumindest geringfügigen Verschuldens auszuschließen, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat geboten erschien, die Ermahnung zu bestätigen, um den Bw künftighin zu einer genaueren Einhaltung der Bestimmungen des Oö. NSchG zu bewegen und ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

So hätte der Bw bei vorausschauender Planung und flexibler Ausführung auf Grund der großzügig vorgegebenen Erfüllungsfristen ohne weiteres rechtzeitig die Rekultivierung fertig stellen können. Eine vollständige schuldmäßige Entlastung liegt somit keinesfalls vor.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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