Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164295/2/Kof/Jo

Linz, 10.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K L, geb. , P, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 06.04.2009, Ka96, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache i.A. Abweisung des Antrages auf Teilzahlung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom 02.03.2009,
VwSen-163801/5, den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs.3 VStG abgewiesen, da die Annahme bestand,
dass die über den Bw verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind.

 

Diesbezüglich wird auf die ausführliche Begründung im oa. Erkenntnis (Bescheid) des UVS verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E48 zu § 60 AVG (Seite 1049) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 19.03.2009 nachweisbar zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 25.03.2009 an die belangte Behörde hat der Bw neuerlich den Antrag auf eine Bewilligung der Ratenzahlung gestellt und vorgebracht, dass er ein monatliches Einkommen von 1.600 Euro habe.

Dieses Einkommen wurde allerdings in keiner Weise nachgewiesen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid – welcher dem Bw am 07.06.2009 nachweisbar zugestellt wurde – diesen (neuerlichen) Antrag des Bw vom 25.03.2009 auf Bewilligung der Ratenzahlung gemäß
§ 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist wie folgt Berufung erhoben:

Berufung gegen den Bescheid Ka96 erhalten am 07.06.2009

VerkR96-788-2007      VerkR96-789-2007

VerkR96-6915-2007    VerkR96-8323-2007

 

"Es wurde in der genannten Entscheidung der Abweisung von einem anderen Betrag ausgegangen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung 02-03-2009, VerkR96-8124-2005 bereits die Verjährung eingetreten war, dies wurde auch beim neuerlichen Antrag angeführt.

Ich bitte dem Ansuchen stattzugeben, Verjährung Dez. 2010!

 

Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt;

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E80 zu § 68 AVG
(Seite 1417) mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Für die Berufungsbehörde ist ausschließlich die Frage maßgebend,
ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß
§ 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden;

Walter-Thienel, aaO, E 105 zu § 68 AVG (Seite 1422) mit Judikaturhinweisen.

 

Im vorliegenden Fall ist absolut nicht erkennbar, dass beim Bw sich die Einkommensverhältnisse zwischen

-         dem 19.03.2009 (= Zustellung des Erkenntnisses [Bescheid] des UVS vom 02.03.2009, VwSen-163801/5) einerseits   und

-         dem 07.06.2009 (= Zustellung des in der Präambel zitierten erstinstanzlichen Bescheides) andererseits

wesentlich – zu seinen Gunsten – geändert hat.

 

Im Gegenteil, der Bw wurde am 07.06.2009 verhaftet und in das Landesgericht Ried im Innkreis eingeliefert.

Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass sich beim Bw die Einkommenslage deutlich verbessert hat und besteht daher nach wie vor die Annahme, dass die über den Bw verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den neuerlichen Antrag des Bw auf Bewilligung der Ratenzahlung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 68 Abs.1 AVG – entschiedene Sache;

 

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