Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260406/6/Wim/Pe/Ps

Linz, 31.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Ilse Klempt, Berichter Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn K M, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.8.2008, Ge96-75-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a und 45 Abs.1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.8.2008, Ge96-75-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 Z4 iVm § 31 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe von 7.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage in K, Z, zu verantworten, dass zumindest am 15.3.2007 – festgestellt anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Wasserbautechnik – auf Grundstück Nr., KG S, Gemeinde K, die gesamte Liegenschaft als Lagerplatz für diverse Ersatzteile usw. genutzt wurde. Die Abstellflächen waren mit Betonpflastersteinen befestigt, die jedoch nicht flüssigkeitsdicht waren. Durch die Lagerung gewässergefährdender Stoffe auf diesen Flächen ist eine Versickerung in den Untergrund und somit ins Grundwasser möglich.

Am Überprüfungstag konnte weiters festgestellt werden, dass (zum Teil durchgerostete) Behälter mit Flüssigkeiten bzw. Flüssigkeitsresten (Farben, Lacke, Lösungsmittel, Öle usw.) auf den nicht überdachten Lagerflächen abgestellt waren. In einem Silobauteil wurden Behälter mit Lösungsmittel- bzw. Farbresten gesammelt.

Weiters wurden auf dem schmalen Grundstückstreifen zwischen dem K und dem Betriebs- und Wohngebäude Fahrzeuge (die zum Teil als Wrack und somit als gefährlicher Abfall eingestuft wurden), Fahrzeugteile, Ersatzteile usw. gelagert, wodurch bei Starkregen als auch bei Hochwasserführung des K eine Abschwemmung wassergefährdender Stoffe (Schmieröle usw.) von den gelagerten Gegenständen in das Gewässer erfolgen kann. Durch Arbeiten (insbesondere Lackierarbeiten, Schleifen von Metallen usw.) in diesem Bereich können Abschwemmungen von wassergefährdenden Stoffen in den K bewirkt werden.

Durch diese Maßnahmen und durch die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beim Betrieb ihrer zumindest zum Teil konsenslosen Anlage haben Sie eine mögliche Gefahr für Gesundheit von Mensch und Tier herbeigeführt (durch möglichte Austritte bzw. Auswaschungen von Betriebsmitteln).“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bw eine Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht angelastet werden könne, da die gesamte Lagerfläche von der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasseranlage für das Wohn- und Betriebsgebäude auf der Liegenschaft Grst.Nr., KG S, mit Bescheid vom 18.3.1976, Wa1-105/1975, umfasst war. Somit sei eine Abwasserbeseitigungsanlage für betriebliche und häusliche Abwässer wasserrechtlich bewilligt gewesen. Zwar werden die häuslichen und betrieblichen Abwässer seit 1999 in die Ortskanalisation eingeleitet, jedoch ändere dies nichts an der Sammlung der Abwässer, insbesondere von den Abstellplätzen, da diese Abwässer weiterhin kontrolliert über die mit Bescheid vom 18.3.1976 genehmigten Anlagen eingeleitet würden.

Dies decke sich auch mit den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 14.9.1999, die einen ergänzenden Bescheidbestandteil darstelle und sei lediglich das Einvernehmen zwischen Kanalisationsunternehmen und Indirekteinleiter herzustellen gewesen. Daraus ergebe sich, dass sich der ursprünglich wasserrechtlich genehmigte Zustand der Betriebsanlage nicht geändert habe sondern lediglich statt der Direkteinleitung eine Indirekteinleitung erfolge. Die unterstellte Versickerung der Abwässer von den Abstellplätzen fände nicht statt. Weiters sei durch die Löschung des Wasserbenutzungsrechts nur das Recht der Direkteinleitung der häuslichen und betrieblichen Abwässer nach Vorreinigung in den K erloschen, jedoch nicht die gesamte wasserrechtliche Bewilligung der Betriebsanlage. Die Mineralölabscheideranlage sei nach wie vor vorhanden und werde diese regelmäßig gewartet. Die Behörde habe aber anstatt ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, dem Bw einfach „die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beim Betrieb seiner zumindest zum Teil konsenslosen Anlage“ unterstellt.

Die Behörde habe es auch unterlassen, Feststellung darüber zu treffen, ob und in welcher Form die Lagerung der Gegenstände vorgenommen worden sei, was dem Gebot des § 44a VStG widerspreche. Der Bw übe die Gewerbe für das Landmaschinenmechanikerhandwerk, Handelsgewerbe und Handelsagenten und Kunststoffverarbeiter aus, weshalb das Gesamtareal einschließlich der Abstellflächen Teil einer gewerblichen Betriebsanlage sei. Die Behörde hätte daher festzustellen gehabt, ob sich gelagerte Gegenstände außerhalb der bewilligten Abstellflächen befinden und ob von diesen Gegenständen gewässergefährdende Stoffe ausgehen. Darüber hinaus handle es sich bei den gelagerten Teilen nicht um Wracks oder gefährlichen Abfall sondern seien dies Ersatzteile.

Abgesehen davon würde selbst bei Annahme einer objektiven Tatbestandsmäßigkeit, die für eine Bestrafung notwendige subjektive Vorwerfbarkeit nicht vorliegen, da der Bw als Rechtsnachfolger der E GesmbH & CO KG über die rechtliche Situation genauestens informiert gewesen sei. Der Bw habe davon ausgehen dürfen, dass ein durchgehender bewilligter Konsens vorliege, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, das Unerlaubte seines gesetzten Verhaltens einzusehen. Es lägen daher sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes des Rechtsirrtums gemäß § 5 Abs.2 VStG vor, weshalb eine Bestrafung des Bw zumindest mangels subjektiver Vorwerfbarkeit ausscheide.

Abschließend wurde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe in keinem Verhältnis zum Einkommen des Bw stehe, da dieser über ein jährliches Nettoeinkommen von rund 10.000 Euro verfüge.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Beischaffung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides zu Wa1-105/1975 samt Niederschrift.

Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 137 Abs.2 Z4 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs.1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

 

Gemäß § 31 Abs.1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

  1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,
  2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

5.2. Was den vorstehenden Punkt 1 des § 44a Z1 VStG anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

5.3. Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass (zum Teil durchgerostete) Behälter mit Flüssigkeiten bzw. Flüssigkeitsresten (Farben, Lacke, Lösungsmittel, Öle usw.) auf den nicht überdachten Lagerflächen abgestellt waren. In einem Silobauteil wurden Behälter mit Lösungsmittel- bzw. Farbresten gesammelt.

Weiters wurden auf dem schmalen Grundstückstreifen zwischen dem K und dem Betriebs- und Wohngebäude Fahrzeuge (die zum Teil als Wrack und somit als gefährlicher Abfall eingestuft wurden), Fahrzeugteile, Ersatzteile usw. gelagert, wodurch bei Starkregen als auch bei Hochwasserführung des K eine Abschwemmung wassergefährdender Stoffe (Schmieröle usw.) von den gelagerten Gegenständen in das Gewässer erfolgen kann. Durch Arbeiten (insbesondere Lackierarbeiten, Schleifen von Metallen usw.) in diesem Bereich können Abschwemmungen von wassergefährdenden Stoffen in den K bewirkt werden.

 

Diese Formulierungen werden den oben zitierten Anforderungen des § 44a VStG nicht gerecht. So wird von "zum Teil" durchgerosteten Behältern gesprochen, sodass damit nicht näher dargelegt wird, welche dies konkret sind, da anscheinend auch nicht durchgerostete vorhanden waren. Ob die Lagerungen im Silobauteil überhaupt vom Tatvorwurf umfasst sind bleibt offen, auch die angeführten Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ersatzteile sind nicht näher beschrieben, ob tatsächlich Arbeiten durchgeführt werden, durch die Abschwemmungen bewirkt werden, ist ebenfalls nicht ausgeführt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hingewiesen wird darauf, dass für den Fall, dass sich die Zustände nicht verändert haben, ein neuerliches Strafverfahren mit einem konkretisierteren Spruch ohne weiteres eingeleitet werden könnte.

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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