Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260410/26/Wim/Ps

Linz, 31.07.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. H H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Oktober 2008, Zl. Wa96-4/09-2007/RO, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. Mai 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs.2 Z7 iVm § 105 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.03.1981, Wa-1540/4-1980/Spi, wurde die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung

 

a)    zu einer gegenüber dem bisher bestandenen Konsens von 6 m³/s erhöhten Wasserentnahme aus dem A in max. Höhe von 10 m³/s zum Betrieb der Wasserkraftanlage F, WB.PZ.  des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G, und

 

b)    zum Ausbau dieser Wasserkraftanlage durch die Errichtung eines neuen Krafthauses mit neuer maschineller Einrichtung und durch die bauliche Umgestaltung des Oberwasserkanals

 

unter nachstehender Bedingung und Auflage erteilt:

 

Unter Spruchabschnitt I., Punkt 1., des oben angeführten Bescheides wurde Folgendes festgesetzt:

 

Bei Wasserführungen des A bis zu 6 m³/s ist in der Ausleitungsstrecke unmittelbar abwärts des Wehres im A eine Restwassermenge von 400 l/s zu belassen.

 

Bei Wasserführungen des A über 6 m³/s ist in der Ausleitungsstrecke unmittelbar abwärts des Wehres im A eine Restwassermenge von 800 l/s zu belassen.

 

Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH, L, T, welche Betreiberin der Wasserkraftanlage 'F' in der Gemeinde S ist, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass am 30.10.2006 um 16.15 Uhr entgegen der oben angeführten Bescheidauflage anstatt der vorgeschriebenen 800 l/s nur 346 l/s Restwassermenge abwärts der Wehranlage im A belassen wurde. Zur angegebenen Tatzeit betrug die Wasserführung des A 10 m³/s."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der verwaltungsrechtlich vorgeworfene Tatbestand weder objektiv noch subjektiv verwirklicht sei. Die Messungen würden nicht die exakt festgelegten feststellbaren Restwasserabgaben bei der Messwehr und dem alten Hochwasserabfuhrbacherl sowie die nicht exakten messbaren Restwassermengen wegen Wehrundichtheit und Wehrdurchdringungen erfassen. Bei der Messung sei entgegen den Vereinbarungen nicht mit dem Berufungswerber Kontakt aufgenommen worden. Die Messung sei nicht 100 m unterhalb der Wehr erfolgt, wie dies im Bescheid vom 2. Mai 1988, Zl. Wa-1884/2-1988/Spi/Wab, vorgeschrieben sei. Der Berufungswerber stelle die Eignung der hydrometrischen Flügelmessung in diesem Flussabschnitt an sich in Frage. Für die Messung würden auch Angaben über die Einhaltung der Betriebsanleitung des hydrometrischen Flügels des Fabrikates der verwendeten Schaufel und der Einstellung der Messgeräte fehlen. Es würde auch kein Prüfprotokoll vorliegen. Die Bescheidauflagen würden nicht nur durch fließendes Wasser über der Schottersohle erfüllt, sondern seien auch jene wasserführenden Bereiche im Schotterbereich selbst, die nicht gemessen werden konnten, für die Gesamtmenge der Restwassermenge mitzuberücksichtigen. Im Bereich des Versickerungsausmaßes beschränke sich die Behörde auf reine Vermutungen.

 

Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die verhängte Strafe wesentlich herabzusetzen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2009, bei welcher neben dem Berufungswerber auch der bei den Messungen beteiligte Amtsachverständige für Hydrografie befragt wurde.

 

3.2. Aus dem Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass die vorgenommene Messung ca. 20 bis 30 m abwärts des Wehrs der F durchgeführt wurde.

 

Allgemein gab es zur Zeit der Messung im Unterwasserbereich der Wehranlage massive Schotteranlandungen. Die mittlere Durchschnittsfließgeschwindigkeit (=Querschnittsgeschwindigkeit) hat 0,427 m/s betragen. Allgemein steigt die Messungenauigkeit beim Messverfahren nach Krebs bei relativ geringen Strömungsgeschwindigkeiten an und es sind größere Abweichungen bis zu 25 % denkbar. Am Messgerät selbst ergibt sich aufgrund einer Eichung eine Abweichung von +/– 5 %. Im Flussbett unterhalb der Wehranlage kommt es zu Versickerungen ins Grundwasser und auch im Schotterkörper des Flussbettes ist von einem Abfluss auszugehen, der jedoch ebenso wie die Versickerung ins Grundwasser nicht exakt quantifizierbar ist.

 

3.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Ausführungen des Amtsachverständigen für Hydrografie.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Bei der vorgeworfenen Durchflussmenge von 346 l/s wäre noch eine mögliche Messungenauigkeit von bis zu 25 % hinzuzurechnen und noch dazu die durch die Eichung vorgesehene Ungenauigkeit von 5 %, was somit eine mögliche Restwassermenge von ca. 454 l/s ergibt. Zusätzlich kommt es hier noch zu eventuellen Versickerungsverlusten sowie zu einer Wasserführung im Schotterflussbett, die ebenfalls noch anzusetzen wären, sodass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit von einer tatsächlichen Unterschreitung der Restwassermenge ausgegangen werden kann und somit im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden war.

 

Es war daher im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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