Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100282/6/Weg/Ri

Linz, 31.01.1992

VwSen - 100282/6/Weg/Ri Linz, am 31. Jänner 1992 DVR.0690392 P T, H; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des P T, vertreten durch Rechtsanwalt K S, vom 5. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. November 1991, VerkR96/8953/1991-Hu, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 45 Abs.1 Z.1, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 28. April 1991 um 12.21 Uhr im Gemeindegebiet A auf der Westautobahn A1 bei ABkm 168,525, in Richtung Salzburg den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 27 km/h überschritten hat. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 120 S vorgeschrieben.

2. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung, vom 11. Juni 1991 sowie nach Erlassung einer Strafverfügung das Ermittlungsergebnis des durchgeführten Verfahrens der Erstbehörde zugrunde. Die zum Vorwurf gemachte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Radargerätes gemessen. Das Verfahren wurde gegen den Zulassungsbesitzer geführt, Ermittlungen, wer der Lenker des PKW's war, wurden von der Erstbehörde nicht geführt.

3. In der Berufung wendet der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte ein, daß er keineswegs eingeräumt habe, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. In einem Schriftsatz vom 24. Jänner 1992 teilt der Rechtsmittelwerber schließlich mit, daß zum Tatzeitpunkt Frau E T, die Lenkerin des Fahrzeuges war.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der infolge einer 10.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. § 51e Abs.1 VStG).

5. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt. Daraus ergibt sich, daß auf dem Radarfoto nicht ersichtlich ist, wer zum Tatzeitpunkt der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen war. Es ist ein Lichtbild von hinten und es ist aus diesem Lichtbild nicht einmal erkenntlich ob darin eine Frau oder ein Mann sitzt. Der Hinweis des Zulassungsbesitzers und Beschuldigten im Schreiben vom 24. Jänner 1992, daß Frau E T zum Tatzeitpunkt den PKW gelenkt hat, ist nicht zu widerlegen und steht mit den Denkgesetzen insofern in Einklang, als es keinesfalls unüblich ist, wenn ein naher Angehöriger (vgl. Namensgleichheit) den PKW lenkt. Zum Radarfoto wird noch bemerkt, daß lediglich eine Fotokopie eines Fotos vorgelegt wurde und die Bildqualität so schlecht ist, daß nicht einmal erkenntlich ist, wie viele Personen sich im PKW befinden.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Es konnte durch das von der Erstbehörde durchgeführte und vom unabhängigen Verwaltungssenat ergänzte Ermittlungsverfahren nicht erwiesen werden, daß der Berufungswerber am 28. April 1991 um 12.21 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt hat, weshalb ihm in der Folge auch die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit ausreichender Sicherheit zum Vorwurf gemacht werden kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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