Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522336/2/Ki/Jo

Linz, 12.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn T S, L, S, vom 17. Juli 2009 gegen die Länge der von der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Juli 2009, AZ: Fe-803/2009, festgesetzten Entzugsdauer der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges mit 3 Monaten, gerechnet ab 3. Juni 2009, festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 24, 25, 26 und 32 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 12. Juni 2009, AZ: FE-803/2009, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 30.12.2002 unter Zl. F00423/2002, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 3. Juni 2009 entzogen, ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 3. Juni 2009 verboten und weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Nach Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2009 erlassen, mit welchem gemäß § 24 Abs.1 FSG der Mandatsbescheid vom 12. Juni 2009 vollinhaltlich bestätigt und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Berufung erhoben und ersucht, die Entzugsdauer auf 3 Monate herabzusetzen. Es tue ihm aufrichtig leid, dass es zu einem Unfall gekommen sei und er bedaure es sehr. Er benötige den Führerschein auch aus beruflichen Gründen dringend.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Meldung der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos Linz vom 4. Juni 2009 lenkte der Berufungswerber einen LKW, Iveco 49.12 in Linz auf dem Hauptplatz aus Richtung Klosterstraße kommend in Richtung Nibelungenbrücke. Ein vor ihm fahrendes Taxi musste verkehrsbedingt wegen der roten Ampel anhalten und der Berufungswerber konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten und fuhr auf. Eine im Taxi mitfahrende Passagierin wurde dabei leicht verletzt. Ein beim Berufungswerber durchgeführter Alkotest erbrachte einen relevanten Messwert von 0,42 mg/l Atemluftalkohol, das sind 0,84 ‰ Blutalkoholgehalt.

 

Seit der Erteilung der Lenkberechtigung im Jahre 2002 sind außer dem vorliegenden Fall keine negativen Vorfälle bekannt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 3) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

§ 26 Abs.1 FSG legt fest, dass auch, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die Entziehungsdauer mindestens 3 Monate zu betragen hat.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Der Berufungswerber lenkte unbestritten am 3. Juni 2009 um 17.05 Uhr in Linz ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, bei welchem eine weitere Person leicht verletzt wurde. Ein Alkotest ergab einen relevanten Alkoholisierungsgrad von 0,42 mg/l Atemluftalkoholgehalt (d.s. 0,84 ‰ Blutalkoholgehalt).

 

Er hat somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen und es stellt dieser Umstand – unbestritten – eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG dar.

 

3.2. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Was diese Wertung der bestimmten Tatsachen betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ist grundsätzlich schon für sich alleine im hohe Maße verwerflich. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Falle, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht hat, welcher eine Verletzung einer beteiligten Person zur Folge hatte. Andererseits ist dem Berufungswerber zu Gute zu halten, dass er seit der Erteilung der Lenkberechtigung nicht negativ in Erscheinung getreten ist und er überdies den Vorfall sehr bedauert. Der Umstand, dass er den Führerschein aus beruflichen Gründen dringend benötigt, kann allerdings nicht berücksichtigt werden, zumal wirtschaftliche und soziale Verhältnisse im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Zusammenfassend vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass im vorliegenden Falle mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden kann und die beantragte Reduzierung der Entzugs- bzw. Verbotsdauer vertretbar ist. Es kann angenommen werden, dass der Berufungswerber nach Ablauf dieser Entzugs- bzw. Verbotsdauer die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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