Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522339/2/Kof/Jo

Linz, 11.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H W, geb. , S, N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 09.07.2009, AZ: 09/200779, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und Herrn H W die Lenkberechtigung wie folgt erteilt bzw. belassen:

-         Klassen A, B, B+E und F: unbefristet

-         Klassen C1, C1+E: befristet bis 07.07.2019

-         Klassen C, C+E: befristet bis 07.07.2014

 

Rechtsgrundlage:   § 8 Abs.3 Z1 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist seit den Jahren 1972 bzw. 1976 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diese Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG  bis 07.07.2014 befristet  und
den Bw verpflichtet, bis spätestens 07.07.2014 ein näher bezeichnetes Facharztgutachten vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.07.2009 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Befristung der Lenkberechtigung erfolgte wegen Arterieller Hypertonie –
in täglichem Sprachausdruck: Bluthochdruck  genannt;

siehe das im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Gutachten nach § 8 FSG, erstellt vom Amtsarzt der belangten Behörde vom 07.07.2009  sowie

die amtsärztliche Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.06.2009.

 

Gemäß den Erkenntnissen des VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0120 und
vom 16.09.2008, 2008/11/0091 ist bei einer Blutdruckmessung von 170/100
eine Befristung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt.

 

Nach dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Gutachten des Herrn Dr. F. H., sachverständiger Arzt iSd § 34 FSG vom 15.06.2009 beträgt beim Bw der Blutdruck: 140/90  –  somit deutlich niedriger als bei den Beschwerdeführern
in den zitierten VwGH-Erkenntnissen.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Befristung der Lenkberechtigung einschließlich der vorgeschriebenen Nachuntersuchung war daher aufzuheben
und  dem Bw die Lenkberechtigung wie folgt zu erteilen bzw. zu belassen:

-         Klassen A, B, B+E und F:  unbefristet

-         Klassen C1, C1+E:  befristet bis 07.07.2019

-         Klassen C, C+E:  befristet bis 07.07.2014.

 

Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1+E, C, C+E wird auf § 20 Abs.4 erster und zweiter Satz FSG verwiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Bluthochdruck – Befristung der Lenkberechtigung nicht zulässig;

 

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