Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150710/18/Re/Hue

Linz, 11.08.2009

 

                                                                                                                                                        

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach der am 9. Juni 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des W M,   S, M, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, L, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Oktober 2008, Zl. BauR96-118-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
36 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 2007, 11.18 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem amtlichen Kennzeichen  auf der A1 "Westautobahn" bei km 202,700, Gemeinde Eberstalzell, gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei.  

 

2. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Bw während der Fahrt nicht aufgefallen sei, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Weiters sei die Ersatzmaut durch die Zulassungsbesitzerin und Arbeitgeberin des Bw am 17. April 2007 unter korrekter Angabe der Kontoverbindung an die A fristgerecht überwiesen worden.

Als Beilage wurde eine Kopie des Überweisungsbeleges angeschlossen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 20. April 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Dem Zulassungsbesitzer seit mit Schreiben vom 11. März 2007 gem. § 19 Abs. 4 BStMG die Ersatzmaut schriftlich angeboten worden. Diesem Angebot sei jedoch nicht innerhalb Frist nachgekommen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 31. Mai 2007 brachte der Bw vor, dass er nach Überprüfung der GO-Box vor Fahrtbeginn keinen Defekt feststellen habe können. Ihm sei auch während der Fahrt eine Falschanbringung nicht aufgefallen. Eine Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut sei dem Bw selbst nicht zugegangen.

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 4. September 2008 ist zu entnehmen, dass auf dem Beweisfoto klar die Falschmontage der GO-Box zu erkennen sei, da diese auf dem Armaturenbrett liege. Am Tattag hätten Teilabbuchungen verzeichnet werden können.

Als Beilagen angeschlossen waren zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation.  

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Einer weiteren Mitteilung der A vom 3. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass bis dato keine Ersatzmautzahlung verzeichnet habe werden können.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In einem Telefonat mit der A am 9. Juni 2009 (vor Verhandlungsbeginn) wurde der Unabhängige Verwaltungssenat über Zustellprobleme von Ersatzmautangeboten in Deutschland im April/Mai 2007 informiert. Eine genaue Prüfung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall und eine entsprechende Mitteilung an den Oö. Verwaltungssenat wurde von der A angekündigt und zugesagt.  

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zunächst außer Streit gestellt, dass die GO-Box am Tattag – wie unzweifelhaft aus dem Beweisfoto erkennbar ist – nicht an der Windschutzscheibe des LKW befestigt sondern am Armaturenbrett abgelegt war. Eine ordnungsgemäße Befestigung iSd einschlägigen rechtlichen Bestimmungen liegt somit nicht vor. Weiters ist unbestritten, dass das Ersatzmautangebot am 11. März 2007 abgefertigt wurde und eine Überweisung nachgewiesen nach mehr als drei Wochen (gerechnet ab dem Ausstellungsdatum) am 17. April 2007 erfolgt ist.   

 

Die Vertreterin des Bw vertrat die Ansicht, dass eine verspätete Einzahlung der Ersatzmaut durch den Dienstgeber dem Bw nicht vorwerfbar sei. Eine Rücküberweisung der Ersatzmaut sei bisher nicht erfolgt.

 

Der Verhandlungsleiter informierte die Vertreterin des Bw über die telefonische Auskunft der A vom heutigen Tage. Falls es auch im gegenständlichen Fall zu einer verspäteten Zustellung des Ersatzmautangebotes gekommen sein sollte – was derzeit von der A geprüft wird –, wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Für den Fall, dass die oben angeführte Zustellproblematik nicht zutreffen sollte, wurde von der Vertreterin auf das Berufungsvorbringen und auf das mangelnde Verschulden des Bw verwiesen.

 

6. Die A teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat mittels E-Mail vom 9. Juni 2009, 17.16 Uhr (nach Beendigung der öffentlichen mündlichen Verhandlung), mit, dass die Zahlung der Ersatzmaut dem gegenständlichen Delikt zugeordnet wurde und somit eine Einzahlung erfolgt sei.

Es sei festgestellt worden, dass es im April/Mai 2007 immer wieder zu verspäteten Einzahlungen von deutschen Ersatzmautempfängern gekommen sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass dies zumindest zum Teil durch die langen Postversandzeiten begründet gewesen sei, so dass diese Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut erst kurz vor oder sogar erst nach Ende des Zahlungsziels von drei Wochen zugestellt worden seien. In so einem Fall seien deshalb verspätete Einzahlungen – wie auch im gegenständlichen Fall – akzeptiert worden. In diesen Fällen seien auch die entsprechenden Behörden dahingehend informiert worden, bereits eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Im gegenständlichen Fall sei dies offensichtlich übersehen worden.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafen von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Taten gem. Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt. (Abs. 3)

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Wie sich aus der jüngsten A-Stellungnahme vom 9. Juni 2009 ergeben hat, ist von einer fristgerechten Einzahlung der Ersatzmaut auszugehen. Es liegt somit der Strafausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 BStMG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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