Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150743/2/Re/Hu

Linz, 06.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau J M, K, T, vertreten durch Herrn R A, T, B, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Mai 2009, BauR96-13-2009, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 24.3.2009, BauR96-13-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

(§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 20. Mai 2009, BauR96-13-2009, wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. März 2009, BauR96-13-2009, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird im bekämpften Bescheid ausgeführt,

auf dem Zustellschein sei mit Poststempel des Zustellpostamtes P vom 7.4.2009 und der Unterschrift der Bw bestätigt worden, dass die Strafverfügung am 7.4.2009 übernommen worden sei. Somit stehe für die Behörde eindeutig fest, dass die Zustellung spätestens an diesem Tag erfolgt sei. Gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist zwei Wochen, diese Frist habe daher mit Ablauf des 21.4.2009 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei jedoch erst am 23.4.2009 zur Post gegeben worden und somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat J M, T, vertreten durch A R, B, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009, der Post zur Beförderung übergeben am 27. Mai 2009 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie habe sich an einer österreichischen Polizeidienststelle erkundigt, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro zu hoch sei und eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro für angemessen gelte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu BauR96-13-2009.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid vom 20. Mai 2009 zu Recht auf die Rechtslage hingewiesen, dass es sich bei der in § 49 Abs.1 VStG normierten Einspruchsfrist von 2 Wochen um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann. Diese Frist wurde nicht eingehalten und war daher zu Recht von einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel auszugehen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Die Berufungswerberin hat in ihrem Rechtsmittel lediglich die Höhe der verhängten Strafe in Frage gestellt. Hiezu ist unabhängig von der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Einspruches gegen die Strafverfügung vom 24. März 2009, BauR96-13-2009, festzuhalten, dass von der Behörde ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Gründe, warum die mit bekämpften Bescheid vom 20. Mai 2009 ausgesprochene Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 24. Mai 2009 nicht zu Recht ausgesprochen worden sein soll, wurden von der Berufungswerberin nicht vorgebracht und liegen nach Durchsicht der vorliegenden Verfahrensakte auch nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor.

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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