Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163856/2/Fra/Rt

Linz, 11.08.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn H B, T, E, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20. Jänner 2009, VerkR96-15893-2008 und VerkR96-12896-2008, betreffend Zurückweisungen von Einsprüchen als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 20. Jänner 2009, VerkR96-15893-2008, den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 20. August 2008, VerkR96-15893-2008, betreffend Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960, als verspätet zurückgewiesen.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 20. Jänner 2009, VerkR96-12896-2008, den Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung vom 16. Juli 2008, VerkR96-12896-2008, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richten sie die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in den angefochtenen Bescheiden weder 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden (es handelt sich um verfahrensrechtliche Bescheide), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzeltmitglied zu entscheiden hat  (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgende Sachverhalte sind entscheidungsrelevant: Die beeinspruchte Strafverfügung vom 20. August 2008, VerkR96-15893-2008, wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 8. Oktober 2008 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per e-Mail am 14. Jänner 2009 eingebracht. Die beeinspruchte Strafverfügung vom 16. Juli 2008, VerkR96-12896-2008, wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 5. September 2008 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per e-Mail am 14. Jänner 2009 eingebracht. Beide Einsprüche wurden sohin nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist erhoben.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens sind die angefochtenen Bescheide. Da die Unterinstanz die Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen zu befinden.

 

Die verspäteten Einbringungen dieser Einsprüche werden seitens des Bw nicht in Abrede gestellt. Er behauptet auch keinen Zustellmangel. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Es ist daher davon auszugehen, dass die beeinspruchten Strafverfügungen rechtswirksam zu den oa. Zeitpunkten zugestellt wurden. Aufgrund der verspäteten Erhebung der Einsprüche sind die Strafverfügungen in Rechtskraft erwachen. Durch diese Rechtskraft war es der belangten Behörde verwehrt, die Tatvorwürfe einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde hatte in rechtskonformer Weise die angefochtenen Bescheide erlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Für das Berufungsverfahren fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

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