Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164116/7/Kei/Ps

Linz, 11.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung A L, A, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. März 2009, Zl. VerkR96-28330-2008/Bru/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Wendung "Hinweis: Diese Verwaltungsübertretung hat einen Führerscheinentzug zur Folge." wird gestrichen.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 45,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Hinweis: Diese Verwaltungsübertretung hat einen Führerscheinentzug zur Folge.

Tatort: Gemeinde Kematen an der Krems, auf der L 562 bei km 3.150 in Fahrtrichtung Kremsmünster.

Tatzeit: 12.06.2008, 13:58 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen, PKW,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von        Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                              Ersatzfreiheitsstrafe von

228,00 €                96 Stunden                                  § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 250,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich bestreite noch immer die so große Geschwindigkeitsübertretung von 53 km/h.

Da ich diese Strecke fast täglich fahre kann ich es mir nicht vorstellen eine so hohe Geschwindigkeit zu fahren.

Falls es doch so der Fall war und ich normalerweise ein sehr verantwortungsvoller Autofahrer bin und mir solche Ausrutscher normal nie passieren und den Führerschein wegen meinem neuen Job unbedingt brauche erbitte ich von dem Führerscheinentzug Abstand zu nehmen. Wenn das ihrerseits nicht möglich ist bitte ich die Entzugsdauer so kurz wie möglich zu gestalten. 2 Wochen gehen bei mir auf keinen Fall. Das könnte unter anderem ein Kündigungsgrund sein. Bitte überdenken sie meine Berufung."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. April 2009, Zl. VerkR96-28330-2008/Bru/Pos, Einsicht genommen und am 9. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI C W einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw lenkte den Pkw mit dem Kennzeichen am 12. Juni 2008 um 13.58 Uhr in Kematen an der Krems auf der L 562 bei Strkm. 3.150 in Fahrtrichtung Kremsmünster.

Im Zuge einer in diesem Bereich vorschriftsgemäß durchgeführten Radar-Geschwindigkeitsmessung wurde festgestellt, dass der Bw eine Geschwindigkeit von 103 km/h gefahren ist – die Messtoleranz wurde bei diesem Wert bereits abgezogen. Im gegenständlichen Bereich galt eine 50 km/h - Geschwindigkeitsbeschränkung (siehe § 52 lit.a Z10a StVO 1960).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI C W. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI C W wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Es wird bemerkt, dass die Frage eines Führerscheinentzuges nicht im gegenständlichen Verfahren sondern in einem anderen Verfahren zu beurteilen ist.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1500 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenkostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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