Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164194/2/Fra/Rt

Linz, 11.08.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W B, R, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 2009, VerkR96-13029-1-2008, betreffend Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24  und 45 Abs. 1 Z. 3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A GesmbH. in W, S, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG als außen hin zur Vertretung berufene und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der oben genannten juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 28. November 2008, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (3. Dezember 2008), das ist bis 17. Dezember 2008 Auskunft darüber erteilt hat, wer  dieses Kraftfahrzeug  am 15. November 2008 um 15.47 Uhr in Sipbachzell, A 1, Westautobahn, bei km 189.350 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte juristische Person, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, ist nicht Zulassungsbesitzerin des Kfz mit dem Kennzeichen, sondern Besitzerin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Dies ist im Hinblick auf das Vorbringen des Bw, auf den vorgelegten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. April 2008, GZ.: UVS-03/P/49/2750/2008-1, sowie auf die Zusatzinformation im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 19. Mai 2009, VerkR96-13125-2007, als unstrittig festzustellen.

 

Dem Bw wurde im Verfahren jedoch stets vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GesmbH. in W, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges ist, die verlangte Auskunft nicht erteilt zu haben. Gegenüber dem Bw wurde daher im Sinne des § 44 a Z. 1 VStG ein unzutreffender Tatvorwurf erhoben. Wenngleich dies für die belangte Behörde – wie im Vorlageschreiben ausgeführt – nicht erkennbar war, weil vom VStV-Programm im Großrechner automatisiert in der Lenkererhebung die A GesmbH. für das Kennzeichen als Zulassungsbesitzer und nicht als Probfahrtkennzeichenbesitzer übernommen wurde, ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine entsprechende Spruchkorrektur durchzuführen, zumal während der Verfolgungsverjährungsfrist in keiner Verfolgungshandlung der Vorwurf erhoben wurde, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Rede stehenden juristischen Person als Besitzer eines Probefahrtkennzeichens die verlangte Auskunft nicht erteilt hat. Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (auf die Berufungsbescheide des UVS Wien vom 12. Februar 2008, GZ: UVS-03/P/38/7350/2007-1 und vom 21. April 2008, GZ: UVS-03/P/49/2750/2008-1, darf in diesem Zusammenhang ebenfalls verwiesen werden).

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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