Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164310/2/Ki/Ps

Linz, 12.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau B S,
V, D, vom 25. Mai 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Mai 2009,
Zl. VerkR96-11508-2009-Hai, verhängten Strafe (Übertretung der StVO 1960)
zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 28 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung vom 16. Februar 2009, Zl. VerkR96-11508-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Seewalchen, Baustelle A1, bei Strkm. 234,183, in Fahrtrichtung Wien, am 6. Dezember 2008, 16.35 Uhr, mit dem Pkw mit dem Kennzeichen  außerhalb eines Ortsgebietes die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei.

 

Aufgrund eines Einspruches gegen die Strafhöhe hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) die Geldstrafe auf 140 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt. Außerdem wurde der Berufungswerberin ein Verfahrenskosten­beitrag von 14 Euro auferlegt.

 

2. Die Berufungswerberin hat am 25. Mai 2009 eine Berufung gegen diesen Bescheid (Straferkenntnis) erhoben und sie begehrt eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen.

 

3. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass der neu bemessene Betrag (Geldstrafe) von 154 Euro lediglich um 46 Euro weniger als die Ursprungssumme und damit nach wie vor sehr hoch sei. Sie bittet zu bedenken, dass sie kein Raser sei. Es sei ihre erste Radarstrafe seit vielen Jahren. Zustande gekommen sei sie durch einen Streit während der Fahrt mit ihrer pubertierenden Tochter, weswegen sie kurzzeitig abgelenkt gewesen sei und die Geschwindigkeits­beschränkung nicht bemerkt habe. Zusätzlich sei es zum Tatzeitpunkt bereits finster gewesen, wodurch man ein Verkehrszeichen noch leichter übersehen könne. Unter Rücksichtnahme ihrer üblicherweise soliden Fahrweise und ihres Einkommens ersuche sie daher erneut, die Summe herabzusetzen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro bzw. im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Berufungswerberin in ihrem Einspruch gegen die Höhe der Strafverfügung ein sehr einsichtiges Verhalten zeigte und sie insbesondere aufgrund ihrer Situation als alleinerziehende Mutter von einem Kind um Herabsetzung der Geldstrafe ersuchte. Weiters habe sie mitgeteilt, dass sie teilzeitbeschäftigt wäre und über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.442 Euro verfügen würde. Es habe daher die Geldstrafe unter Berücksichtigung der finanziellen Situation und aufgrund der Tatsache, dass keine einzige Verwaltungsvorstrafe der Behörde aufscheine, herabgesetzt werden können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu ergänzend fest, dass Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit häufig Ursache für Verkehrsunfälle mit schwerwiegenden Folgen sind. Zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ist daher grundsätzlich eine strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat bei der nunmehrigen Straffestsetzung sowohl die sozialen Verhältnisse der Berufungswerberin als auch den Umstand der Einsichtigkeit sowie der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bereits berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es ist auch zu bedenken, dass der Bestrafung sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen zugrunde zu legen sind. Einerseits soll die Allgemeinheit durch einen entsprechend empfindliche Bestrafung sensibilisiert werden, andererseits soll die betroffene Person abgehalten werden, künftighin weitere derartige Verwaltungs­übertretungen zu begehen. Es kann daher die Herabsetzung weder der Geldstrafe noch der Ersatzfreiheitsstrafe in Erwägung gezogen werden. Die Berufungswerberin wurde nicht in ihren Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostensatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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