Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522338/2/Sch/Ps

Linz, 06.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H, geb. am, B, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Juli 2009, Zl. VerkR21-415-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 9. Juli 2009, Zl. VerkR21-415-2009, gemäß § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 Führerscheingesetz (FSG) Frau A H die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen. Sie habe den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion S. abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin ist mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. Jänner 2009, Zl. AMS2-S-01363, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, begangen am 29. November 2008 an einer in der Strafverfügung näher umschriebenen Örtlichkeit, mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden, weil sie die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h laut Radar­messung um 54 km/h überschritten habe.

 

Dagegen wurde rechtzeitig ein auf die Strafhöhe beschränkter Einspruch erhoben, über welchen die Behörde mit Bescheid vom 29. April 2009 entschieden hat.

 

Es liegt somit eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Deliktes im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG vor. Gemäß dieser Bestimmung stellt eine solche Übertretung eine bestimmte Tatsache dar, die zur Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person zu führen hat. Die Entziehungsdauer hat gemäß § 26 Abs.3 FSG – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – zwei Wochen zu betragen.

 

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25 FSG, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, die in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH vom 23.03.2004, Zl. 2004/11/0008).

 

Hat die zuständige Verwaltungsstrafbehörde über einen bestimmten Sachverhalt rechtskräftig entschieden, dann liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (VwGH vom 18.01.2000, Zl. 99/11/0299).

 

Dieser Umstand trifft gegenständlich zu. Die Berufungswerberin ist rechtskräftig der eingangs angeführten Übertretung für schuldig befunden worden, sodass sowohl die Erstbehörde als auch die Berufungsbehörde in der Frage des Vorliegens einer bestimmten Tatsache und somit der Entziehung der Lenkberechtigung hieran gebunden sind. Eine neuerliche Beurteilung des Sachverhaltes, in welche Richtung auch immer, kann daher nicht in Frage kommen. Die Ausführungen der Berufungswerberin gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere, abgesehen davon sind sie weitestgehend auf ein Verwaltungsstrafverfahren gemünzt, ein solches stellt allerdings ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bekanntermaßen nicht dar.

 

Dem angefochtenen Bescheid haftet sohin weder in seinem Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen noch in jenem über die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines (vgl. diesbezüglich § 29 Abs.3 FSG) irgendeine Rechtswidrigkeit an, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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