Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110937/2/Kl/Pe

Linz, 11.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L, Dr. R G, Mag. B F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.6.2009, VerkGe96-30-2009, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009, VerkGe96-30-2009, über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 15.6.2009, VerkGe96-30-2009, den Antrag von Herrn M H auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7.5.2009, zur Post gegeben am 12.5.2009, gemäß § 71 Abs.1 iVm § 72 Abs.4 AVG 1991 abgewiesen, weil der Antragsteller noch innerhalb der Abholfrist, welche am 2.3.2009 endetet, zur Abgabestelle zurückkehrte. Eine Frist von 23.2.2009 – als erstmöglicher Tag für eine Abholung – bis zum 2.3.2009, also von acht Tagen, sei ausreichend, um einen Einspruch gegen eine Strafverfügung, welcher keiner Begründung bedarf, einzubringen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid nicht schlüssig sei, insbesondere warum am 13.2.2009, an dem ein Zustellversuch erfolgte, keine tatsächliche eigenhändige Zustellung erfolgt sei. Trotz gewissenhafter Durchsicht der Poststücke durch den Antragsteller sei eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden und hätte der Antragsteller von der Strafverfügung bzw. deren Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis erlangen können. Es habe daher keine Möglichkeit bestanden, gegen die Strafverfügung fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Der Antragsteller habe erst durch die Zahlungsaufforderung vom 24.4.2009 tatsächlich Kenntnis von der Strafverfügung bzw. von dem gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis erlangt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen, weil sich die Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

 

4.1. Aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen steht als erwiesen fest, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.2.2009, VerkGe96-30-2009, nach einem Zustellversuch am 13.2.2009 beim Postamt hinterlegt wurde und die Abholfrist ab 16.2.2009 bestimmt wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt. Das Schriftstück wurde nicht behoben. Dies ist aus dem Zustellschein/Rückschein ersichtlich.

 

Mit Eingabe vom 7.5.2009, zur Post gegeben am 12.5.2009, hat der Berufungswerber einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung, in eventu Einspruch gegen die Strafverfügung, in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Ausführung zum Einspruch eingebracht. Darin wird Ortsabwesenheit wegen Urlaub von 13.2.2009 bis 22.2.2009 eingewendet. Eine Hinterlegungsanzeige sei nicht vorgefunden worden, obwohl eine „sorgfältige Überprüfung der im Zeitraum seiner Abwesenheit aufgrund Urlaubs eingelangter Post“ durch den Einschreiter erfolgt sei. Es habe daher keine ordnungsgemäße Zustellung stattgefunden und habe der Einschreiter unverschuldet nicht fristgerecht Einspruch erheben können. Es liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor.

 

Über schriftliche Aufforderung der belangten Behörde vom 18.5.2009, Unterlagen zur Zeit der Ortsabwesenheit vorzulegen, legte der Berufungswerber eine Rechnung der W P H, vom 20.2.2009 vor, in welcher eine Aufenthaltsdauer von 14.2.2009 bis 21.2.2009 bestätigt wird. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

 

Es ist daher – entgegen der Behauptung des Berufungswerbers – weder für den 13.2. noch für den 22.2.2009 eine Ortsabwesenheit nachgewiesen. Eine länger dauernde Ortsabwesenheit wurde daher für den Zeitraum 14.2. bis 21.2.2009 nachgewiesen. Auch die Berufung stützt sich auf die vorgewiesene Rechnung, ein weiteres Vorbringen enthält die Berufung nicht und wurden keine weiteren Beweise angeboten. Weiters wurde vom Berufungswerber lediglich die sorgfältige Durchsicht der Post nach Rückkehr aus dem Urlaub behauptet. Konkrete Beweise wurden ebenfalls nicht angeboten. Eine sorgfältige Durchsicht der Post am 13.2.2009 wurde nicht vorgebracht und nicht unter Beweis gestellt.

 

Da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloße Bestreitungen nicht ausreichen und der Oö. Verwaltungssenat nicht gehalten ist, Erkundungsbeweise aufzunehmen, war ein weiteres Beweisverfahren nicht mehr durchzuführen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 17 Zustellgesetz – ZustG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, ist das Dokument, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle – in allen anderen Fällen aber bei dem zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Die vom Berufungswerber bekämpfte Strafverfügung vom 10.2.2009 wurde wegen Ortsabwesenheit des Berufungswerbers beim Zustellversuch am 13.2.2009 hinterlegt und am 16.2.2009 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tage gilt daher die Strafverfügung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt. Ab diesem Tage berechnet sich daher die 14-tägige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG und endete daher die Frist am 2.3.2009. Der mit 12.5.2009 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung ist daher verspätet.

 

Weil vom Berufungswerber im gesamten Verfahren eine Ortsabwesenheit wegen Urlaubs erst ab 14.2.2009 nachgewiesen wurde, bestand am 13.2.2009 für den Zusteller kein Grund zur Annahme, dass der Berufungswerber sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Aufgrund der vorgelegten Beweise ist auch davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 13.2.2009 zur Abgabestelle zurückgekehrt ist und vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen konnte. Es ist daher die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt. Weil im Zustellschein, welcher als öffentliche Urkunde eine erhöhte Beweiskraft aufweist und bis zum Beweis des Gegenteils wirksam ist, die Hinterlegung einer Verständigungsanzeige vermerkt ist, hätte daher der Berufungswerber ab diesem Tage Kenntnis vom Zustellvorgang erhalten können. Dass an diesem Tage die Post sorgfältig durchgesehen wurde und an diesem Tag das Verständigungsschreiben nicht vorgefunden wurde, wurde vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt behauptet und es wurden auch diesbezüglich keine Beweisanträge gestellt. Weil die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, begann die Rechtsmittelfrist daher mit dem ersten Tag der Abholfrist am 16.2.2009 zu laufen.

 

Wenn der Berufungswerber weiters behauptet, dass eine Verständigung über die Hinterlegung nicht vorgefunden wurde, so ist hingegen die Bestimmung des § 17 Abs.4 ZustG entgegenzuhalten, wonach die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung die durch Hinterlegung vorgenommene Zustellung nicht ungültig macht. Eine mangelnde Verständigung stellt allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

 

Aber selbst unter der Annahme, dass der Berufungswerber am 13.2.2009 nicht zur Abgabestelle kam und erst wie auf der von ihm vorgelegten Rechnung am 21.2.2009 zur Abgabestelle zurückkehrte, konnte er am 23.2.2009 als dem nächstfolgenden Werktag das Dokument abholen. Die noch verbleibende Abholungsfrist von acht Tagen, nämlich vom 23.2. bis 2.3.2009 ist ausreichend. Es ist diesbezüglich der Begründung der belangten Behörde beizupflichten, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung keiner Begründung bedarf und daher eine Frist von acht Tagen zur Einbringung des Einspruches ausreichend ist.

 

5.2. Gemäß § 71 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1.    die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen oder sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.    die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Auch der Berufungswerber hat durch die Versäumung der Einspruchsfrist einen Rechtsnachteil erlitten. Selbst unter der Annahme der Behauptung des Berufungswerbers, eine Verständigung über die Hinterlegung im Briefeinwurf nicht gefunden zu haben, liegt ein unvorhergesehenes Ereignis vor, welches ihn hindert, die Frist einzuhalten. Das Nichtvorfinden der Verständigung über die Hinterlegung hindert zwar nicht die gültige Zustellung, stellt aber einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

 

Der Berufungswerber hat von der Strafverfügung vom 28.4.2009 Kenntnis erlangt. Damit ist das Hindernis weggefallen und begann die Frist für die Beantragung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen. Der mit 12.5.2009 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher rechtzeitig eingebracht.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist aber nicht begründet. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist nämlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn die Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

 

Von der Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige hängt die Ordnungsgemäßheit ab, nicht aber davon, dass sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt. Sollte trotz ordnungsgemäßer Zustellung dem Empfänger eine Hinterlegung nicht zur Kenntnis gelangt sein, so stünde ihm für diesen Fall das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung (VwGH 16.10.1990, 87/05/0063). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Unkenntnis der Zustellung des Bescheides wäre dann zu bewilligen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass die ordnungsgemäß angebrachte Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen entfernt worden ist (VwSlg. 6257A/1964). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 27.11.1990, 90/08/0187 sowie vom 19.9.1995, 95/14/0050). Weiters hat sie auch im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093). Der Antragsteller ist verpflichtet, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient. Sieht sich die entscheidende Behörde außer Stande dies zu beurteilen, so hat sie den Einschreiter aufzufordern, detaillierte Angaben zu machen und allenfalls entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 30.5.1995, 95/05/0060). Der Wiedereinsetzungswerber hat zur Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes im Wiedereinsetzungsantrag ladungsfähige Adressen der zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben, widrigenfalls dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben ist (VwGH 12.11.1996, 96/19/0948).

 

Der Berufungswerber bringt zu seiner Glaubhaftmachung im gesamten Verfahren lediglich vor, dass er nach Rückkehr von seinem Urlaub sorgfältig die Post überprüft habe und keine Verständigung vorgefunden habe. Wie die Überprüfung stattgefunden hat, wird nicht vorgebracht. Beweise zur Untermauerung des Vorbringens wurden vom Berufungswerber nicht angeboten und wurden keine Beweisanträge gestellt und keine Beweismittel namhaft gemacht.

 

Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber am Berufungswerber gelegen, entsprechend seinem Vorbringen geeignete Beweismittel zum Nachweis des Vorbringens namhaft zu machen. Reine Behauptungen hingegen reichen nicht aus. Beweise, die untermauern, dass die Post sorgfältig kontrolliert wurde und nicht weggeworfen wurde, wurden nicht vorgebracht. Es war daher die Voraussetzung, dass kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens vorliegt, für den Oö. Verwaltungssenat nicht gegeben. Entsprechend war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid der belangten Behörde war daher zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Fristversäumung, kein minderer Grad des Versehens

 

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