Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100284/3/Sch/Kf

Linz, 20.12.1991

VwSen - 100284/3/Sch/Kf Linz, am 20. Dezember 1991 DVR.0690392 J K, S; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch den Berichter Dr. Gustav Schön und die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer über die Berufung des J K vom 18. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Oktober 1991, VerkR 96/3776/1991/GZ, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 3.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 24. Oktober 1991, VerkR96/3776/1991/Gz, über Herrn J K, wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 21. September 1991 um ca. 1.10 Uhr den PKW Opel Ascona, Kennzeichen , über die Römerstraße, die U und weiter über die Schulstraße durch das Stadtgebiet von M in Richtung S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Derartige Übertretungen können nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden, was vom Gesetzgeber aufgrund des vorgegebenen Strafrahmens von 8.000 S bis 50.000 S zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde.

Es trifft zwar zu, daß im konkreten Fall eine geringfügige Überschreitung des in § 5 Abs.1 StVO 1960 normierten Wertes von 0,4 mg/l vorlag, dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch nicht die Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe. Erschwerend mußte nämlich eine einschlägige Übertretung aus dem Jahr 1987 gewertet werden. Die diesbezüglich verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S konnte den Berufungswerber nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Milderungsgründe lagen keine vor.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatl. ca. 8.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt Dr. Fragner Dr. Schön

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