Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281103/11/Re/Rd/Sta

Linz, 10.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die – zum Teil auf das Strafausmaß beschränkte - Berufung des W J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.6.2008, Ge96-150-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - KJBG zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen hinsichtlich Faktum 1 auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe (EFS) 15 Stunden, hinsichtlich Faktum 2 auf 150 Euro, EFS 20 Stunden, hinsichtlich Faktum 3 auf 150 Euro, EFS 20 Stunden, hinsichtlich Faktum 4 auf 150 Euro, EFS 20 Stunden und hinsichtlich Faktum 5 auf 72 Euro, EFS 10 Stunden, herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 1 die Daten "30.9.2007, 7.10.2007 und 4.11.2007" zu entfallen haben.       

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 62,20 Euro, das sind 10% der nunmehr hinsichtlich der Fakten 1 bis 5 verhängten Geldstrafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.         

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4.6.2008, Ge96-150-2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 200  Euro (Fakten 1 bis 4) und 100 Euro (Faktum 5), Ersatzfreiheitsstrafen von je 30 Stunden (Fakten 1 bis 4) und 15 Stunden (Faktum 5), wegen  Verwaltungsübertretungen gemäß § 30 KJBG iVm § 18 Abs.3 KJBG (Fakten 1 und 3), § 30 KJBG iVm § 12 Abs.3  KJBG (Fakten 2 und 4) und § 30 KJBG iVm § 17 Abs.2 und § 17 Abs.1 KJBG (Faktum 5) verhängt.

 

Nachstehender Sachverhalt wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der G GmbH mit dem Sitz in W, H, FN, wie nach der Durchsicht der ha vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen des Hotels P in W, O, vom Arbeitsinspektor W H festgestellt wurde, nachstehende Übertretungen begangen.

Ihnen als dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen sind folgende Tatvorwürfe anzulasten:

1. Der Jugendliche B M, geb: wurde an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt und ihm somit nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei gewährt.

Der Jugendliche wurde an folgenden Sonntagen beschäftigt:

30.9.2007, 7.10.2007, 14.10.2007, 21.10.2007, 28.10.2007 und 4.11.2007

Dies stellt eine Übertretung des § 18 Abs.3 KJBG dar, wonach für Jugendliche im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

 

2. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen B M, geb.: an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden 30 Minuten beschäftigt.

In der Woche vom:

17. bis 18.9.2007           10 Std. 52 Min.

18. bis 19.9.2007           10 Std. 51 Min.

27. bis 28.9.2007           09 Std. 33 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG dar, wonach die sich aus § 12 Abs.2 KJBG und § 11 KJBG ergebende Tagesarbeitszeit keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten darf.

 

3. Der Jugendliche H S, geb.: wurde an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt und ihm somit nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei gewährt.

Der Jugendliche wurde an folgenden Sonntagen beschäftigt:

23.9.2007, 30.9.2007, 7.10.2007, 14.10.2007 und 21.10.2007

Dies stellt eine Übertretung des § 18 Abs.3 KJBG dar, wonach für Jugendliche im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

 

4. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen H S, geb.: an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 9 Stunden 30 Minuten beschäftigt.

In der Woche vom:

7. bis 8.9.2007               11 Std. 04 Min.

24. bis 25.9.2007           11 Std. 00 Min.

18. bis 19.10.2007                  10 Std. 49 Min.

25. bis 26.10.2007                  10 Std. 46 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.3 KJBG dar, wonach die sich aus § 12 Abs.2 KJBG und § 11 KJBG ergebende Tagesarbeitszeit keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten darf.

 

5. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen H S, geb.: an den nachstehend angeführten Tagen zur Nachtzeit nach 23.00 Uhr beschäftigt.

Am 20.10.2007 bis 00.01 Uhr nächsten Tages".

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin vorgebracht, dass die Schuldsprüche zu den Punkten 1. und 3. dem Grunde nach sowie zu sämtlichen Punkten 1. bis 5. auch die verhängten Strafen der Höhe nach bekämpft werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Verminderung der verhängten Geldstrafe hinsichtlich der Übertretung nach § 12 Abs.3 KJBG stattgefunden hat, obwohl ein Drittel der Tatvorwürfe weggefallen seien. Zudem seien die Zeugeneinvernahmen einseitig und ohne Bedachtnahme auf die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 29.2.2008 durchgeführt worden. Erst durch den an den Berufungswerber gerichteten Wunsch der Lehrlinge an den konkreten Sonntagen zu arbeiten, um dafür am unmittelbar folgenden Montag frei zu haben, um private Erledigungen oder Behördengänge etc tätigen zu können, habe der Berufungswerber zugesagt. Es könne weder ein schweres Verschulden begründet werden, wenn man im guten Glauben über Wunsch des Lehrlings diesem einen Tausch der Arbeitszeit von Montag auf Sonntag erlaubt, um ihm solcher Art längere durchgehende Freizeiten zu ermöglichen oder die Möglichkeiten einzuräumen, seine privaten Angelegenheiten wochentags erledigen zu können, noch ein schweres Verschulden des Dienstgebers darstellen, wenn ein kurzfristig angekündigter Reisebus erst spät in der Nacht ankomme und dann eben Personal benötigt werde, um die Gäste zu verköstigen.

Wenn zugegebenermaßen dann der Einsatz eines Lehrlings nach 22.00 Uhr stattgefunden habe, nachdem er zuvor keinesfalls arbeiten, sondern lediglich auf die Ankunft des Busses warten musste, so sei dies doch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der einzige in dieser Region W befindliche Hotelbetrieb aus Gründen des Fremdenverkehrs sehr wohl gehalten sei, auch spät nachts ankommende, zunächst unangekündigte Gäste entsprechend zu versorgen und es sich bei einem Hotelbetrieb nicht um einen solchen handle, wo sämtliche Eventualitäten vorhergesehen werden können.

Der Berufungswerber habe mit seiner Handlungsweise des über Wunsch der Lehrlinge vorgenommenen Tausches der Arbeitstage von Montag auf Sonntag jedenfalls keine Gesetzesverletzung und Übertretung der Bestimmungen des KJBG begehen wollen, sondern den Wünschen der Lehrlinge nachkommen, die im Übrigen, wäre es anders gewesen, auch einer diesbezüglichen Arbeitseinteilung des Berufungswerbers mit Sicherheit nicht nachgekommen wären. Damit sei aber davon auszugehen, dass in diesem Umfang ein nicht vorwerfbarer entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege und der Schuldgehalt der Tathandlungen des Beschuldigten derart gering seien, dass es genügt hätte, die Angelegenheit durch ein Vorgehen gemäß § 21 VStG zu ahnden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde das Einkommen des Berufungswerbers überhöht angenommen und auf die beim Berufungswerber vorliegenden erheblichen Milderungsgründe, denen kein einziger Erschwerungsgrund gegenüberstehe, Bedacht genommen worden sei. Nicht einmal der Wegfall mehrerer angezeigter Tatvorwürfe aus der ursprünglichen Anzeige habe die belangte Behörde zur Verminderung der beantragten Geldstrafen veranlasst.

Es werde daher die Aufhebung und Einstellung hinsichtlich der Punkte 1., 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses sowie hinsichtlich der Punkte 2. und 4 eine Ermahnung auszusprechen in eventu die Anwendung des § 20 VStG beantragt.

 

In Ergänzung zur Berufung wurde vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 23.10.2008 bekannt gegeben, dass ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Hinsichtlich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Berufungswerber wurde angeführt, dass der Berufungswerber für die Ehegattin und ein Kind sorgepflichtig sei, über kein Vermögen verfüge und seit Monaten lediglich über Einkommen in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums beziehe, zumal zwischenzeitlich mit Beschluss des LG Steyr vom 4.6.2008 das Konkursverfahren über das Vermögen der G GmbH zu 14 S 36/08t eröffnet wurde. Diesbezüglich wurde eine Ablichtung des Konkurseröffnungsediktes vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein Zwangsausgleich mit den Gläubigern abgeschlossen wurde, der jedoch noch nicht rechtskräftig bestätigt sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat L wurde am Verfahren beteiligt und führte dieses in ihrer Stellungnahme vom 11.9.2008 aus, dass es sich beim Jugendlichen "M B" um M B, geb., wh in K, handle. Auf den Arbeitszeitaufzeichnungen des Arbeitgebers seien hauptsächlich nur die Vornamen der Beschäftigten vermerkt. Nachdem in der Arbeitsstätte nur ein M beschäftigt war, seien die Stempelkarten bezeichnet mit "M" auch eindeutig Herrn B zuordenbar.

Zur Sonntagarbeit von Herrn B werde bemerkt, dass eine Kopie der Stempelkarte von Anfang November 2007, auf welcher die Beschäftigung am Samstag, 4.11.2007 ersichtlich wäre im Akt nicht aufliege. Am Sonntag, 7.10.2007 sei der Jugendliche nicht beschäftigt worden. Die Sonntage 7.10.2007 und 4.11.2007 wären daher zu streichen. Nachdem der Jugendliche auf jeden Fall an den Sonntagen 14.10.2007, 21.10.2007 und 28.10.2007, und somit an aufeinander folgenden Sonntagen beschäftigt worden war, ändere dies nichts an der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung des § 18 Abs.3 KJBG. Der Stellungnahme waren die Kopien von Stempelkarten angeschlossen.

 

4. Weil der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, sich die Berufung hinsichtlich der Punkte 1. und 3. lediglich gegen die rechtliche Beurteilung richtet und zudem hinsichtlich der Punkte 2., 4. und 5. lediglich die Strafhöhe bekämpft und im Übrigen ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, kann von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1, Z2 und Z3 VStG abgesehen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zu den Fakten 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

5.1.1. Gemäß § 18 KJBG dürfen Jugendliche an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung) nicht beschäftigt werden.

Gemäß § 18 Abs.2 leg.cit. gilt das Verbot des Abs.1 nicht im Gastgewerbe, in Krankenpflegeanstalten und Pflegeheimen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und für Arbeiten auf Sport- und Spielplätzen.

Gemäß § 18 Abs.3 leg.cit. muss in den Fällen des Abs.2 jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben.

 

Gemäß § 30 Abs.1 KJBG ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.

Gemäß § 30 Abs.2 KJBG sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte ebenso zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs.1 oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

5.1.2. Erwiesen und vom Berufungswerber unbestritten belassen steht fest, dass der Jugendliche M B an folgenden Sonntagen, und zwar am 14.10.2007, 21.10.2007 und 28.10.2007 und der Jugendliche S H an folgenden Sonntagen, und zwar am 23.9.2007, 30.9.2007, 7.10.2007, 14.10.2007 und 21.10.2007 entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs.3 iVm § 30 KJBG beschäftigt wurden. Dies geht im Übrigen auch aus den vom Arbeitsinspektorat L vorgelegten Stempelkarten eindeutig hervor. Es erfüllt daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen.

 

Diese Übertretungen hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gehören zu den Ungehorsamsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung, die vermutet wird, für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat der Berufungswerber nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber verantwortete sich in beiden Fakten dahingehend, dass er der Beschäftigung der Jugendlichen entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs.3 KJBG nur deshalb zugestimmt hätte, da es der ausdrückliche Wunsch der beiden  betroffenen Jugendlichen gewesen wäre, an den konkreten Sonntagen zu arbeiten, um an den darauffolgenden Montagen private Erledigungen oder Behördengänge etc tätigen zu können. Dieser Verantwortung stehen jedoch die Eintragungen auf der Stempelkarte entgegen: So hätte diese Verantwortung des Berufungswerbers lediglich beim Jugendlichen B für den 21.10.2007 und den 28.10.2007 zutreffen können. Laut Arbeitsaufzeichnungen arbeitete der Jugendliche jedoch an den in Frage kommenden Montagen, und zwar am 22.10.2007 von 9.05 Uhr bis 11.45 Uhr und am 29.10.2007 von 9.02 Uhr bis 13.56 Uhr und von 17.52 Uhr bis 21.53 Uhr. Die Verantwortung des Berufungswerbers einen "Tausch" der Dienstzeiten vorgenommen zu haben, geht sohin ins Leere. Diesbezüglich ist ihm aber auch noch zu entgegnen, dass er als Arbeitgeber für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich und dabei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass kein Anreiz für die Begehung von Verwaltungsübertretungen gegeben ist, wie dies beim Jugendlichen S H der Fall gewesen ist. Als wesentlich ist ergänzend festzuhalten, dass es dem Dienstgeber – auch nicht über Ersuchen von Jugendlichen – nicht frei steht, gesetzliche Verpflichtungen im Einvernehmen mit Dienstnehmern ohne Rechtsgrundlage zur vermeintlichen günstigeren Neuregelung von Dienstzeiten zu ändern oder zu umgehen.

 

Auch wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass sich kurzfristig eine Reisegesellschaft angekündigt habe, welche im Übrigen dann doch nicht erschienen ist, und er für die Verköstigung selbiger Personal benötigt hätte. Dieser Verantwortung ist entgegenzuhalten, dass in jedem Gastgewerbebetrieb – auch in jenem eines Hotelbetriebes – die Küche bis zu einer gewissen Uhrzeit geöffnet ist. Wenn nunmehr der Berufungswerber einer Reisegruppe zusagt, dass auch noch nach 23.30 Uhr die Küche geöffnet hat, so hat er dafür Vorkehrungen zu treffen, dass genügend Personal, und zwar ausgelerntes Personal, zur Verfügung steht. Der in so einem Fall entstehende Personalbedarf darf jedoch keinesfalls durch den Einsatz von Lehrlingen abgedeckt werden. Steht nicht genügend Personal zur Verfügung, wäre es am Berufungswerber gelegen gewesen, keine Zusage an die Reisegesellschaft zu machen. Wirtschaftliche Aspekte haben dabei in den Hintergrund zu treten.

 

Die Streichung der Daten des 7.10.2007 und des 4.11.2007 war erforderlich, da der Lehrling M B an diesen Sonntagen - wie vom Arbeitsinspektorat auch im Berufungsverfahren festgestellt wurde – dienstfrei hatte. Dieser Umstand findet auch in der noch folgenden Strafbemessung seinen Niederschlag. Auf Grund der Streichung des 7.10.2007 als Sonntag mit Beschäftigung war auch die Zitierung des diesem unmittelbar davorliegenden Sonntag, den 30.9.2007, nicht mehr erforderlich und daher zu streichen.

 

Zur Frage des Vorliegens und insbesondere der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH vom 12.3.1969, Slg. 7528 A, 22.2.1979, 2435/76 uva) und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (VwGH vom 31.1.1961, Slg. 5486 A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva).

 

Vom Berufungswerber wurden die ihm zur Last gelegten Verwaltungs­übertretungen bewusst in Kauf genommen und wurde von ihm – obgleich die Möglichkeit gemäß § 27a iVm § 18 Abs.3a KJBG bestanden hätte, beim Arbeitsinspektorat die Beschäftigung der Jugendlichen an aufeinander­folgenden Sonntagen anzuzeigen, nicht wahrgenommen. Es liegen sohin die Voraussetzungen zur Anwendung des § 5 Abs.2 VStG nicht vor und war daher von keinem entschuldbaren Rechtsirrtum auszugehen gewesen.

 

5.2. Zu den übrigen auf das Strafausmaß beschränkten Fakten 2, 4 und 5:

 

5.2.1. Vom Berufungswerber wurde die Berufung hinsichtlich der Fakten 2, 4 und 5 auf das Strafausmaß eingeschränkt, sodass der Schuldspruch diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist und es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, hierauf einzugehen.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets  das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des KJBG handelt; kommt doch jugendlichen Arbeitnehmern ein besonderes Schutzbedürfnis zu.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 100 Euro (Faktum 5)  und von 200 Euro (Fakten 1 bis 4) bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.090 Euro festgesetzt. Darüber hinaus wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und, wenngleich nicht expressis verbis angeführt, keine Sorgepflichten und kein Vermögen zugrunde gelegt. Auch wenn die belangte Behörde keine detaillierten Angaben hiezu getätigt hat, ist davon auszugehen, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe der Strafbemessung zugrunde gelegt wurden.

 

Im Zuge der Berufungserhebung bzw der Ergänzung der Ermittlungen wurde nunmehr vom Vertreter des Berufungswerbers vorgebracht, dass der Berufungswerber sorgepflichtig hinsichtlich der Ehegattin und eines Kindes ist, über kein Vermögen verfüge und seit Monaten lediglich ein Einkommen in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums beziehe sowie über das Vermögen der G GmbH das Konkursverfahren eröffnet und ein noch nicht rechtskräftiger  Zwangsausgleich mit den Gläubigern abgeschlossen worden sei. Weiters wurden vom Berufungswerber Milderungsgründe geltend gemacht, welche jedoch vom Oö. Verwaltungssenat nicht erblickt werden konnten, zumal dem Berufungswerber nicht einmal die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute gehalten werden konnte. Erschwerungsgründe konnten jedoch ebenfalls nicht gefunden werden.

 

Aufgrund der gegenüber im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen geänderten, nämlich eingeschränkten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere im Hinblick auf die glaubwürdigen Sorgepflichten und dem Umstand, dass der Berufungswerber im Moment lediglich über ein Einkommen in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums verfügt sowie des Umstandes, dass hinsichtlich Faktum 1 zwei vorgehaltene Sonntage, und zwar der 7.10.2007 und der 4.11.2007 zu streichen waren, erscheinen die nunmehr verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen noch ausreichend, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungs­übertretungen abzuhalten. Hingegen wäre bei nochmaliger Begehung mit der Verhängung von empfindlich höheren Strafen zu rechnen.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafen standen allerdings die Tatsachen entgegen, dass doch mehrere nicht unwesentliche Arbeitszeitüberschreitungen stattgefunden haben und auch die Anzahl der Sonntage, in denen die Jugendlichen beschäftigt wurden, nicht unerheblich ist, also insgesamt sehr massiv gegen die relevanten Schutzbestimmungen des KJBG verstoßen wurde, insgesamt letztlich somit auch aus spezialpräventiven Gründen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

Weil - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers – Milderungsgründe nicht gegeben waren und daher ein Überwiegen selbiger nicht festzustellen war, war § 20 VStG mit einer außerordentlichen Milderung nicht anzuwenden. Auch liegt keine Geringfügigkeit des Verschuldens vor, diesbezüglich wird auf die oa Ausführungen zum Verschulden hingewiesen, da das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es lagen daher die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor.

 

6. Weil die Geldstrafen herabgesetzt wurden, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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