Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530906/2/Bm/Sta

Linz, 11.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau M und des Herrn L P, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH P, V & P, C, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 18.2.2009, Ge20-67-2008, betreffend die Feststellung nach § 359b GewO 1994 iVm der Verordnung des BMWA, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind,  zu Recht erkannt:

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 18.2.2009, Ge20-67-2008, mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchteil I,
1. Absatz, wie folgt zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass es sich bei der gastgewerblichen Betriebsanlage samt Gastgarten im Standort  A, F, einschließlich der beantragten Änderung durch die Vergrößerung der bestehenden Steckerlfischhütte, die Erweiterung der Verabreichungsplätze von 8 auf 36 und die Verlängerung der Betriebszeit von 10.00 bis 21.00 Uhr auf 10.00 bis 22.00 Uhr, um eine Anlage im Sinne des § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, handelt, nämlich um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994 (idF des Zeitpunktes der Erlassung der oben zitierten Verordnung) in der bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in der weder musiziert noch zB mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste)."

Die in Spruchpunkt 1 zitierte Rechtsgrundlage wird um § 359b Abs.8 GewO 1994 ergänzt und der zitierte "§ 1 Z4" der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wird geändert in "§ 1 Z1....".

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), iVm
§ 67a Abs.1 und § 58 AVG;

§ 359b Abs.1, 2 und 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Ried i.I. vom 18.2.2009 wurde über Ansuchen des Herrn F S, A, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch die Vergrößerung der bestehenden Steckerlfischhütte und der Erweiterung von 8 auf 36 Verabreichungsplätze sowie die Verlängerung der Betriebszeit von 10.00 bis 21.00 Uhr auf 10.00 bis 22.00 Uhr festgestellt, dass die in § 359b GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen unter Heranziehung der Rechtsgrundlage des § 359b Abs.2 iVm § 1 Z4 der Verordnung des (damalig) BMfWA) mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, erfüllt sind.

 

1.1. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die gegenständliche Betriebsanlage falle auf Grund der Zahl der Verabreichungsplätze unter die Verordnung BGBl Nr. 850/1994 und sei daher das Verfahren als vereinfachtes Verfahren durchzuführen, in welchem die Nachbarn nur ein Anhörungsrecht haben. Dieses Anhörungsrecht sei gewährt und auf die Einwendungen entsprechend eingegangen worden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Situation sich nach erfolgter Änderung der Anlage nicht ändere und daher eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn L und M P Berufung eingebracht, in welcher beantragt wurde, die Gewerbebehörde möge den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 18.2.2009 dahingehend abändern, dass der Konsensantrag abgewiesen werde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Erstbehörde gehe im bekämpften Bescheid unrichtiger Weise davon aus, dass die zu genehmigende Änderung der Betriebsanlage dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO iVm § 1 Z4 der Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 850/1994, unterliege.

Gemäß § 359 Abs.4 GewO stehe das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, welche Parteien sind. Die Liegenschaft der Einschreiter grenze unmittelbar an die Liegenschaft des Konsenswerbers an, auf welcher sich die gegenständliche Fischbraterei befinde. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung komme unmittelbaren Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens iSd § 359b GewO überhaupt vorliegen, eine Parteistellung zu. Dies ergebe sich aus der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b GewO.

Es stehe sohin den Einschreitern (zumindest eingeschränkte) Parteistellung zu, weswegen diese gemäß § 359 Abs.4 GewO zur Erhebung der Berufung legitimiert seien.

 

Die erstinstanzliche Behörde gehe davon aus, dass die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage des Konsenswerbers im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Sinne des § 359b Abs.2 GewO iVm § 1 Z4 der Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, durchzuführen sei.

Die Subsumtion des gegenständlichen Falles unter § 1 Z4 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 idgF sei nicht zutreffend, da keine Betriebsanlage zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z1, 5, 6, 7 oder 8 GewO vorliege. § 1 Z4 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 idgF verweise auf § 143 GewO, welcher mit 31.7.2002 außer Kraft getreten ist: Der Konsenswerber ist kein Erzeugungs- bzw. Handelsgewerbetreibender (§ 143 Z1 leg.cit.), schenke keine Milch aus
(§ 143 Z5 leg.cit.) und betreibe auch keine Schutzhütte oder eine Gästebeherbergung (§ 143 Z6, 8). Insbesondere finde auch § 143 Z7 keine Anwendung, da das Konsensprojekt mehr als 8 Verabreichungsplätze, nämlich 36 Plätze vorsehe und keinen Buschenschank beinhalte.

Da auch die übrigen Tatbestände des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO nicht auf das Konsensprojekt Anwendung finde, insbesondere verfüge der Konsenswerber über keine Gastgewerbekonzession nach § 142 GewO, habe die Erstbehörde zu Unrecht den bekämpften Bescheid auf Basis des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO erlassen und die Parteistellung der Berufungswerber zu Unrecht verneint.

Der angefochtene Bescheid leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel und erweise sich damit als rechtswidrig, zumal die erstinstanzliche Behörde über nachstehend erhobene Einwendungen nicht absprach, obwohl den Einschreitern als Nachbarn ex lege Parteistellung zukomme. Hätte sich die Erstbehörde mit den Einwendungen inhaltlich auseinandergesetzt, so wäre sie zu einem Ergebnis gelangt, dass der Konsensantrag abzuweisen ist.

 

Die Einschreiter hätten in ihren Einwendungen vom 25.7.2008 sowie 8.9.2008 die Einholung eines immissions- und emissionstechnischen Gutachtens über die von der Fischbraterei des Konsenswerbers ausgehenden Rauch–, Geruchs- und Lärmimmissionen an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück der Einschreiter sowie der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Zumutbarkeit der im technischen Gutachten festgestellten Immissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen im Sinne des § 77 Abs.2 der GewO.

Diesem Antrag sei die Erstbehörde unrichtiger Weise nicht gefolgt und würden gutachterliche Ausführungen zu den von der Fischbraterei ausgehenden Rauch- und Geruchsemissionen an der Grundgrenze der Einschreiter fehlen. Diese mangelnde Auseinandersetzung mit den Rauch- und Geruchsemissionen stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und hätte die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde ein derartiges immissions- und emissionstechnisches Gutachten samt medizinisches Gutachten einholen müssen. Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde wäre in diesem Fall zu einem Ergebnis gelangt, dass die beantragte Erweiterung der Verabreichungsplätze um das mehr als 4-fache samt Verlängerung der Betriebszeiten auf 22.00 Uhr zu einem erheblichen Mehrbetrieb der Fischbraterei führe, wodurch sich die Geruchs- und Rauchemissionen der Fischbraterei bzw. deren Immissionen an der Grundgrenze der Einschreiter noch mehr erhöhen und eine unzumutbare Belästigung darstellen würden. Die Erweiterung des Betriebsumfanges der Fischbraterei auf 36 Verabreichungsplätze stelle sohin ein Aliud gegenüber dem bestehenden Konsensbetrieb dar und seien die Auswirkungen der Fischbraterei im erweiterten Umfang auf die Nachbarschaft sohin neu zu beurteilen, zumal schon der bestehende Fischbratereibetrieb des Konsenswerbers für die Einschreiter mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen verbunden sei.

 

Zur Frage der Lärmimmission sei vom technischen Amtssachverständigen eine Lärmmessung sowie eine Beurteilung der Schallimmission vorgenommen worden. Darauf aufbauend habe die Amtsärztin der Erstbehörde eine Stellungnahme abgegeben.

Das lärmtechnische Sachverständigengutachten sei zunächst dahingehend unvollständig geblieben, dass der Sachverständige die nicht jederzeit messbare Geräuschcharakteristika wie etwa Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit und Informationsgehalt des Geräusches in das Gutachten nicht miteinbezogen habe. Insbesondere sei durch die beantragte Erhöhung der Verabreichungsplätze damit zu rechnen, dass größere Gruppen von Personen die Verabreichungsplätze benützen und dabei mit vermehrtem Gelächter oder sonstigen Lärmspitzen zu rechnen sei. Infolge dessen sei es unterlassen worden, die diesbezüglich miteinbezogene Lärmcharakteristika in der medizinischen Stellungnahme der Amtsärztin zu berücksichtigen. Im Falle von mangelfreien Gutachten wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fischbraterei im erweiterten Umfang ausgehenden Lärmimmissionen zu einer unzumutbaren Belästigung der Einschreiter führen würden.

 

Des Weiteren seien vom technischen Amtssachverständigen zu Unrecht die Lärmemissionen  des Gastgartens nicht berücksichtigt worden. Dies unter Hinweis auf einen Errichtungs- und Betriebsschutz durch die Gewerbeordnung (gemeint wohl nach § 112 Abs.3 GewO). Der technische Amtssachverständige übersehe dabei jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 112 GewO nichts an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 GewO ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO gelten, weshalb auch der Gastgarten des Konsenswerbers als Teil des Genehmigungsprojektes nur dann betrieben werden dürfe, wenn insbesondere die von diesem ausgehenden Lärmimmissionen an der Grundgrenze der Einschreiter zu keiner unzumutbaren Belästigung derselben führen, was jedoch der Fall sei.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Teil des Gastgartens auch der Griller der Fischbraterei selbst sei, weshalb der Gastgarten nicht nur der Verabreichung von Speisen und Getränken, sondern auch der Zubereitung von Speisen diene, weshalb die Bestimmung des § 112 Abs.3 GewO schon aus diesem Grund bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Anwendung finde.

 

3. Von der belangten Behörde wurde diese  Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden  Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt und beantragt, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

4.1. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

 

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Verfahrens zu unterziehen sind (BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 19/1999), sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste) dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

Gemäß § 1 Z4 leg.cit. sind Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z1, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994 dem vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b Abs.1 GewO 1994 zu unterziehen.

 

Gemäß § 359b Abs.8 GewO 1994 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs.1 Z1 oder 2, Abs.4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs.2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

 

4.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen des Herrn F S vom 11.8.2008 zu Grunde, worin um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Steckerlfischhütte durch die Vergrößerung der Hütte und die Erweiterung von 8 auf 36 Verabreichungsplätzen mit einer Betriebszeit von täglich 10.00 bis 22.00 Uhr beantragt wird.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den 9.9.2008 unter Hinweis auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 ohne jedoch eines Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen anberaumt und auch die berufungsführenden Nachbarn hiezu nachweislich geladen.

 

Durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde den Berufungswerbern Gelegenheit gegeben, sich zum eingereichten Projekt zu äußern. Von diesem Anhörungsrecht haben sie auch Gebrauch gemacht.

Bereits vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurde von den berufungsführenden Nachbarn eine schriftliche Stellungnahme (datiert mit 3.9.2008) bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. eingebracht. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der berufungsführenden Nachbarn auf diese Stellungnahme verwiesen.

In dieser Stellungnahme wurden befürchtete unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage vorgebracht und die Einholung eines immissions- und emissionstechnischen Gutachtens über die von der betriebenen Fischbraterei ausgehenden Rauch-, Geruchs- und Lärmemissionen beantragt.

 

Äußerungen zu der Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht oder zu Unrecht durchgeführt wird, sind dieser Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen; die Parteistellung ist vorliegend dennoch nicht verloren gegangen, da der Verwaltungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis vom 17.11.2004, 2003/04/0091, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, dass es zum Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG dann nicht kommt, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung – entgegen § 41 Abs.2 2. Satz AVG bzw. § 356 Abs.1 GewO 1994 – nicht auf die in

§ 42 AVG vorgesehene Rechtsfolge verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragrafenbezeichnungen nicht ausreicht.

Ein solcher Hinweis ist der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2008 nicht zu entnehmen.

 

Den beschwerdeführenden Nachbarn steht somit das Recht der Berufung zu, diese ist jedoch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates unbegründet.

 

4.3. Im gegenständlichen Fall wurde von der Erstbehörde über die beantragte Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage samt Gastgarten ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 iVm § 1 Z4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, durchgeführt.

 

Zu Recht wenden die Berufungswerber ein, dass gegenständlich die Subsumtion unter § 1 Z4 der genannten Verordnung nicht zutreffend  ist, da keine Betriebsanlage zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß § 143 Z1, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994 vorliegt.

Dem steht allerdings gegenüber, dass § 1 Z1 der Verordnung  über vereinfachte Betriebsanlagen Anwendung findet.

 

Nach den Projektsunterlagen iVm dem Genehmigungsbescheid vom 2.7.2003, Ge20-38-2003, handelt es sich bei der gegenständlichen Anlage zweifelsfrei um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes, in der bis zu 200 Verabreichungsplätze bereit gestellt werden und in der weder musiziert noch zB mit einem Tonbandgerät Musik wiedergegeben wird, wobei nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik bloße Hintergrundmusik fällt. Auch verfügt Herr S F nach dem Gewerberegisterauszug über die Berechtigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes "Gastgewerbe" gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994 (idF des Zeitpunktes der Erlassung der oben zitierten Verordnung).

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.2002, 2002/04/0130, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass auch ein Gastgarten als eine "Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs.2 Z2 bis 4 GewO 1994" im Sinne des § 1 Z1 der oben zitierten Verordnung anzusehen ist.

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle des § 359b Abs. 1 GewO 1994  zu entnehmen ist, ist im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Die Frage des Umfanges dieser beschränkten Parteistellung wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Besonderen in Zusammenhang mit der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigung ausführlich im Erkenntnis vom 14.11.2007, 2006/04/0132, beantwortet:

 

Demnach ist bei den in der oben zitierten Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z1 und 2 des § 359b Abs.1 GewO 1994 genannten Arten hinzu.

Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagen hat die Behörde nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs.1 Z1 oder Z2 GewO 1994 vorliegen. Nachbarn können im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung lediglich geltend machen, dass die Voraussetzungen der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen nicht vorliegen.

 

Im gegenständlichen Fall liegen zwar nicht – wie von der Erstbehörde angenommen – die Voraussetzungen des § 1 Z4 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen vor, jedoch handelt es sich eindeutig um eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß
§ 142 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1994 in der nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in der lediglich Hintergrundsmusik gespielt wird. Diesbezüglich war auch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu ändern.

 

Das Genehmigungsverfahren wurde sohin – wenngleich auch unter falscher Zitierung der Rechtsgrundlagen –  zu Recht im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

 

Im Lichte der vorzitierten eindeutigen VwGH-Judikatur war sohin der Berufung nicht stattzugeben, weil sich das übrige Berufungsvorbringen, das sich auf befürchtete unzumutbare Belästigungen stützt, außerhalb des Bereiches liegt, in dem den Nachbarn Parteistellung zukommt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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