Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163778/15/Fra/Rt

Linz, 17.08.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den Antrag des Herrn E G, G, in der Angelegenheit seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. August 2008, Zl.: S18.566/08-1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkennt:

 

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 71 Abs.2 AVG iVm § 24  VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner die Berufung des Herrn E G, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. August 2008, Zl.: S18.566/08-1, betreffend Übertretungen der StVO 1960, des FSG und des KFG 1967, mit Erkenntnis vom 2. Juli 2009, VwSen-163778/12/Fra/RSt, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Herr E G hat am 5. August 2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bei den belangten Behörden" gestellt.  Begründend bringt er vor, dass "die verhängten Strafen in einem unzumutbaren und unverhältnismäßigem Ausmaß gehandelt und angewendet wurden".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Antrag erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

a)                die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

b)                die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

 

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Handlung zu bewilligen.

 

3.2. Der Berufungswerber hat zwar sein Rechtsmittel gegen das oa. Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz verspätet eingebracht jedoch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine verfahrensrechtliche Frist versäumt. Die Behauptung, dass die verhängten Strafen "in einem unzumutbaren und unverhältnismäßigen Ausmaß gehandelt und angewendet wurden" ist mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht geeignet, durch den Unabhängigen Verwaltungssenat die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Über den gleichzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat diese Behörde zu entscheiden.

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

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