Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 19.08.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen der N A, des T A, des V A und des L A, H. , 4... L, alle vertreten durch RA Dr. B W, B. , 4... R, gegen die Straferkenntnisse des Polizeidirektors von Linz vom 15. Juni 2009, GZ S-48567 bis 570/08-2, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt.

II. Die Berufungswerber haben weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnissen des Polizeidirektors von Linz vom 15. Juni 2009, GZ S-48567 bis 570/08-2, wurde über die Rechtsmittelwerber jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 48 Stunden) verhängt, weil sich diese seit dem 31. Oktober 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden; dadurch hätten sie jeweils eine Übertretung des § 31 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und Z. 6 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, i.d.F. BGBl.Nr. I  99/2006 (im Folgenden: FPG) begangen, weshalb sie nach § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG zu bestrafen gewesen seien.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der den Beschwerdeführern angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender dienstlicher Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerber als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen diese ihnen jeweils am 18. Juni 2009 zugestellten Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden, am 2. Juli 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Berufungen.

Darin wird eingewendet, dass die Beschwerdeführer gegen ihre Ausweisungsbescheide vom 3. Dezember 2008 jeweils eine Berufung erhoben hätten, über die bis dato noch nicht entschieden worden sei. Darüber hinaus sei mit der jüngsten Novelle zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl.Nr. I 29/2009, die Möglichkeit eröffnet worden, ehemaligen Asylwerbern einen Aufenthaltstitel zu erteilen; daran erweise sich, dass der Gesetzgeber offenbar selbst davon ausgegangen sei, dass der rechtswidrige Aufenthalt eines Asylwerbers während des laufenden Ermittlungsverfahrens durch Notstand entschuldigt ist.

Daher wird die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der BPD Linz zu GZ S-48567 bis 570/08-2; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit den angefochtenen Straferkenntissen eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnissen auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschreiten (Z. 1), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3), wenn und solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4), wenn sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens, einer Durchbeförderungserklärung oder einer Durchlieferungsbewilligung eingereist sind (Z. 5), wenn sie über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung verfügen (Z. 6) oder wenn sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt (Z. 7).

3.2. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass in diesem Zusammenhang dem aus § 44 Z. 1 VStG resultierenden Konkretisierungsgebot nur dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses sämtliche der in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FPG angeführten Alternativen – in verneinender Weise – angeführt sind (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 30. Mai 2001, Zl. 2000/21/0009, m.w.N.).

Diesem Erfordernis werden die angefochtenen Straferkenntnisse insofern nicht gerecht, als sich in diesen keine Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Z. 1, Z. 5 und Z. 7 FPG findet.

3.3. Den gegenständlichen Berufungen war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; die angefochtenen Straferkenntnisse waren sohin aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war den Berufungswerbern nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

Rechtssatz:

 

VwSen-231046/2/Gf/Mu/Bu vom 19. August 2009:

 

§ 31 FPG; § 120 FPG; § 44a Z. 1 VStG

 

Spruchkonkretisierung erfordert die Anführung sämtlicher in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FPG geregelter Tatbestandsalternativen

 

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