Linz, 18.08.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, pA PAZ W, W, vom 15. April 2009 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16. März 2009, VerkR96-12053-2007, wegen Abweisung des Antrages auf Teilzahlung von Geldstrafen wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 54b Abs.3 und 54a Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 11. Jänner 2009 auf Gewährung der Möglichkeit von Ratenzahlungen und Strafaufschub hinsichtlich der mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008, VerkR96-12053-2007, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (1.162 Euro) und 2) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG (363 Euro) verhängten Geldstrafen von insgesamt 1.525 Euro gemäß §§ 54b Abs.3 und 54a Abs.1 VStG abgewiesen.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe mittlerweile fast seine gesamte Primärstraße verbüßt, deshalb könne er auch eine monatliche Ratenzahlung einhalten. Mag. N S in S-P habe ihm bestätigt, dass das möglich sei. Die Begründung der Erstinstanz sei leider etwas weit hergeholt. Er ersuche daher nochmals um Prüfung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass der Bw seinen Antrag auf Teilzahlung und Strafaufschub damit begründet hat, ihm müsse die Möglichkeit gegeben werden, sämtliche Geldstrafen auf Raten zahlen zu können. Er habe von 16.9. bis 29.10.2008 und von 26.11. bis 23.12.2008 Strafen verbüßt. Vom 9.1. bis 20.2.2009 verbüße er nun wieder eine Strafe. Er versuche, so gut es gehe, seine Strafen zu bezahlen. Da er Arbeit annehmen müsse, um wieder bezahlen zu können, aber die Abstände, die er in Freiheit verbringe, ihm leider nicht erlaubten, eine Arbeit anzunehmen, müsse ihm diese Möglichkeit gegeben werden. Er wolle nach dem 20.2.2009 einen Termin vereinbaren, dann habe er eine Strafe von 111 Tagen verbüßt.
Aus der Sicht der Erstinstanz ist der Bw nach eigenen Angaben mittellos und es sei keine Prognose möglich, dass der Bw seiner Zahlungsverpflichtung überhaupt nachkommen könne. Es werde daher Uneinbringlichkeit der Geldstrafen angenommen; die insgesamt 504 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe seien zu vollstrecken.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 4. August 2009 wurde der Bw aufgefordert, sein Rechtsmittelvorbringen hinsichtlich Arbeit und Bezahlung der Geldstrafe näher zu erläutern.
Er hat mit Schreiben vom 12. August 2009 dargelegt, dass er derzeit im PAZ Wels eine Primär- und eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen hat und anschließend ab 27. August 2009 eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in der JVA Wels. Danach habe er erneut 42 Tage im PAZ abzusitzen, sodass er frühestens am 8. Juni 2010 entlassen werde. Danach habe er Zeit sich wieder zu melden.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Gemäß § 54a Abs.1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.
Wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unschwer ersehen lässt, ist eine Bezahlung der rechtskräftigen Geldstrafen von insgesamt 1.677 Euro auch in Teilbeträgen ausgeschlossen. Gründe für einen Strafaufschub hat der Bw nicht anzuführen vermocht, wobei schon aufgrund der bereits anstehenden Haftstrafen die rechtskräftig verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt drei Wochen nicht vor 2010 abzusitzen sein werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Haftstrafen zu verbüßen bis Juni 2010 – keine Zahlung der Geldstrafen möglich, keine Gründe für Strafausschluss, auch hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe -> Abweisung