Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164181/2/Fra/Se

Linz, 13.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D C B, B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 20. April 2009, VerkR96-11644-2008-Dg, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

a) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.5 erster Satz und Abs.9 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 700 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt wird und

b) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 300 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt wird.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10% der neu bemessenen Strafen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

a) wegen Übertretung des § 5 Abs.5 erster Satz und Abs.9 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) und

b) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 und 3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er

a) am 18.11.2008 um 11.45 Uhr in der Polizeiinspektion S, S, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat

Tatort: Polizeiinspektion S, S

Tatzeit: 18.11.2008, 9.35 Uhr;

b) das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war

Tatort: Polizeiinspektion S, S

Tatzeit: 18.11.2008, 9.35 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder primäre Freiheitsstrafen, noch betreffend das jeweilige Faktum 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte erwogen:

 

Der Bw bringt unter anderem vor, er sei seit ca. Juli 2008 beim AMS gemeldet und bekomme 610 Euro Notstandshilfe. Er habe auch andere Zahlungen zu leisten, einen Kredit von ca. 3.000, den er monatlich mit 100 Euro abzahlen müsse, Versicherungen, noch dazu wohne er bei seinen Eltern, denen er jeden Monat 150 Euro für Miete und Lebensmittel gebe. Den Rest benötige er für seinen eigenen Lebensunterhalt, da er auch Patenkinder habe. Er ersuche aufrichtig um Strafnachlass, weil er wirklich einen Urintest gemacht habe und er kein Geld habe, weder Vermögen, noch sonst etwas. Er ersuche deshalb die Strafe zu reduzieren und danke im Voraus.

 

Der Oö. Verwaltungssenat interpretiert dieses Rechtsmittel als Berufung gegen das Strafausmaß. Es ist daher darüber zu befinden, ob bejahendenfalls eine weitere Herabsetzung der Strafen vertretbar ist. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, sieht der Gesetzgeber für Übertretungen nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 einen Strafrahmen von 1.162 Euro bis 5.813 Euro vor. Für Übertretungen nach § 37 Abs.3 Z1 StVO 1960 beträgt die Mindeststrafe 363 Euro. Im Zusammenhang mit § 37 Abs.1 FSG ist eine Höchststrafe von 2.180 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorgesehen. Der Oö. Verwaltungssenat hat auch zu prüfen, ob allenfalls eine Anwendung des § 20 VStG in Betracht kommt. Gemäß § 20 VStG kann eine Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Dazu ist im konkreten Fall festzuhalten, dass der Bw nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als gewichtiger Milderungsgrund zu werten. Der Bw bringt zudem vor, dass er seit ca. Jänner 2008 täglich von der Apotheke Substitol bekomme. Er sei im Programm bei Dr. L und der Test war eben positiv auf Substitol gewesen. Aus dem Akt ergeben sich keine gegenteiligen Feststellungen. Es wird daher diesem Vorbringen Glauben geschenkt.

 

Der Bw wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Entscheidung für beide Verwaltungsübertretungen die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten wurde. Eine weitere Herabsetzung der Strafen ist jedoch nicht vertretbar, da sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung, sowie den „Suchtmitteldelikten“ ein besonderer Unrechtsgehalt zukommt, der in hohem Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges im beeinträchtigten Zustand liegt. Dadurch werden Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet und es ist ja zum Schutz der Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, um eben die Allgemeinheit entsprechen zu sensibilisieren.

 

Abschließend wird der Bw darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.2 VStG die Behörde einen Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einzubringen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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