Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164208/2/Bi/Se

Linz, 06.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, E, vom 18. Mai 2009 gegen das Strafer­kenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 27. April 2009, VerkR96-31478-2008-Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103a Abs.3 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (72 Stunden EFS) ver­hängt, weil er als Mieter des Lkw      nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand  bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraft­fahr­ge­setzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 3. Mai 2008, 10.15 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höhe Objekt Nr.4, in Fahrt­­rich­tung Haid von T H S gelenkt worden, wobei fest­gestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so ver­wahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im norma­len Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert wer­den, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur gering­­fügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Lade­raum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutsch­hemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, so­fern  ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Lade­gutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei fest­ge­stellt worden, dass die auf dem Lkw geladenen hydraulischen Ladehilfen (Hub­wagen) nicht gesichert gewesen seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht Mieter, es gebe keinen Mietvertrag. Die Erstinstanz sei auf seine Argumente nicht eingegangen, dass keine Gefahr von den Hubwagen ausgegangen und der sichere Betrieb des Fahr­zeuges nicht beeinträchtigt gewesen sei. Im Laderaum des Lkw seien keine sicher­heits­relevanten Systeme untergebracht, die bei allfälligen Ortsveränder­ungen der beiden Palettenhubwagen beschädigt werden hätten können. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, wer gefährdet worden sein sollte. Dass sich der Lenker erschrecken könnte, sei ebenfalls ausgeschlossen, weil derartige Geräusche in der Fahrerkabine wegen des Motorengeräusches und des Umge­bungs­lärms, die insgesamt die Verkehrssicherheit ja auch nicht gefährdeten, nur sehr leise und dumpf zu hören seien. Dieses Argument des Meldungslegers ent­spreche weder der Physik noch der Lebenserfahrung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Diese ist zur eindeutigen Zuord­nung des zur Last gelegten Verhaltens auch hinsichtlich Zeit und Ort richtig und vollständig vorzuhalten und so ausreich­end zu individualisieren, dass der Täter in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf konkrete Beweise anzu­bieten. Der Spruch muss außerdem geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich da­­vor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung ge­zo­­gen zu werden.

 

Die im Spruch enthaltene Umschreibung des Tatorts "Gemeinde Ansfelden, Ge­mein­­de­straße Ortsgebiet, Höhe Objekt 4, in Fahrtrichtung Haid" lässt nach Auf­fassung des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Vorstellung zu einem kon­kreten Übertretungsort zu. Weder die Anzeige noch die Aussagen der beiden Polizei­beamten, die die Fahrzeugkontrolle durchgeführt haben, enthalten genau­ere Angaben, die diese äußerst vage Umschreibung genauer konkretisieren könn­ten. Da dem Bw aber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsver­jährungs­frist des § 31 Abs.2 VStG kein entsprechend ausreichend konkretisierter Tatvorwurf diesbezüglich vorgehalten wurde und dieser Umstand auch nicht nachholbar ist, ist Verjährung eingetreten und war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden. Naturgemäß fallen dabei Verfahrenskostenbeiträge nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Tatort – Verjährung –> Einstellung

 

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