Linz, 06.08.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, E, vom 18. Mai 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. April 2009, VerkR96-31478-2008-Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103a Abs.3 iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er als Mieter des Lkw nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 3. Mai 2008, 10.15 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höhe Objekt Nr.4, in Fahrtrichtung Haid von T H S gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass die auf dem Lkw geladenen hydraulischen Ladehilfen (Hubwagen) nicht gesichert gewesen seien.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht Mieter, es gebe keinen Mietvertrag. Die Erstinstanz sei auf seine Argumente nicht eingegangen, dass keine Gefahr von den Hubwagen ausgegangen und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt gewesen sei. Im Laderaum des Lkw seien keine sicherheitsrelevanten Systeme untergebracht, die bei allfälligen Ortsveränderungen der beiden Palettenhubwagen beschädigt werden hätten können. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, wer gefährdet worden sein sollte. Dass sich der Lenker erschrecken könnte, sei ebenfalls ausgeschlossen, weil derartige Geräusche in der Fahrerkabine wegen des Motorengeräusches und des Umgebungslärms, die insgesamt die Verkehrssicherheit ja auch nicht gefährdeten, nur sehr leise und dumpf zu hören seien. Dieses Argument des Meldungslegers entspreche weder der Physik noch der Lebenserfahrung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Diese ist zur eindeutigen Zuordnung des zur Last gelegten Verhaltens auch hinsichtlich Zeit und Ort richtig und vollständig vorzuhalten und so ausreichend zu individualisieren, dass der Täter in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf konkrete Beweise anzubieten. Der Spruch muss außerdem geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die im Spruch enthaltene Umschreibung des Tatorts "Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, Höhe Objekt 4, in Fahrtrichtung Haid" lässt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Vorstellung zu einem konkreten Übertretungsort zu. Weder die Anzeige noch die Aussagen der beiden Polizeibeamten, die die Fahrzeugkontrolle durchgeführt haben, enthalten genauere Angaben, die diese äußerst vage Umschreibung genauer konkretisieren könnten. Da dem Bw aber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG kein entsprechend ausreichend konkretisierter Tatvorwurf diesbezüglich vorgehalten wurde und dieser Umstand auch nicht nachholbar ist, ist Verjährung eingetreten und war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden. Naturgemäß fallen dabei Verfahrenskostenbeiträge nicht an.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Tatort – Verjährung –> Einstellung