Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164320/4/Bi/Se

Linz, 11.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau N P, B, vom 24. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Perg vom 4. Juni 2009, VerkR96-4345-2008, wegen Übertretung der StVO 1960, nach Vorlageantrag vom 15. Juli 2009 zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 29. November 2008, 15.26 Uhr, im Ortsgebiet von Schwertberg, A bei km 1.400, mit dem Pkw      die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwin­digkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, über die seitens der Erstinstanz mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2009 insofern entschieden wurde, als das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wurde. Trotzdem hat die Bw einen Vorlageantrag gestellt, sodass der Bescheid vom 30. Juni 2009 gemäß § 64a Abs.3 AVG außer Kraft tritt. Nunmehr hat die Erst­instanz die Berufung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­öster­reich zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zustän­dige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits auf­grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzu­heben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht in der Berufung vom 24. Juni 2009 im Wesentlichen geltend, da sie den Pkw nicht gelenkt habe, könne sie auch keine Verwaltungsübertretung begangen haben. Die Erstinstanz habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, insbesondere keine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellt. Die Erstinstanz habe sie, ohne sich an Gesetze zu halten, als Lenkerin bestimmt, obwohl sie niemals angegeben habe, die Lenkerin gewesen zu sein. Sie habe den Pkw zur fraglichen Zeit ihrem (mit Name und genauer Adresse genannten) Vater überlassen und diese Auskunft könnte sie auch gemäß § 103 Abs.2 KFG erteilen – mit dem leisen Hinweis, dass bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Vollständigkeitshalber weise sie die "Unterbehörde" auch auf die Vorgangsweise nach § 51 VStG iVm § 64a VStG hin; sollte keine Berufungsvorentscheidung erlassen werden, beantrage sie eine mündliche Berufungsverhandlung beim UVS. Zeugen und Beweismittel werde sie gesondert beantragen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Aus der von der Landesverkehrsabteilung Oö. vorgelegten Anzeige geht hervor, dass die Geschwindigkeit des Pkw      , dessen Zulassungsbe­sitz­erin die Bw ist, zur genannten Zeit bei km 1.400 der L1415 mittels Radar mit 76 km/h gemessen wurde; eine Anhaltung ist nicht erfolgt.

Die Verfolgungshandlung der örtlich zuständigen Erstinstanz in Form der Straf­verfügung vom 15. Dezember 2008 richtete sich gegen die Zulassungsbe­sitz­erin, die im fristgerecht eingebrachten Einspruch die ihr zur Last gelegte Verwaltungs­über­tretung bestritt. Daraufhin übermittelte die LVA mit E-Mail vom 16. Februar 2009 das Radarfoto mit den wesentlichen Daten.

 

Von der Erstinstanz wurden mit der "Verständigung vom Ergebnis der Beweis­­aufnahme" vom 23. Februar 2009 die finanziellen Verhältnisses der Bw erfragt bzw geschätzt und ihr das Radarfoto zur Kenntnis gebracht, worauf diese eine "Beweisantragsliste" erstellte und weitere solche ankündigte. Daraufhin wurde ihr von der Erstinstanz mit erneuter Verständigung vom 30. März 2009 erneut das Radarfoto und ein als § 8  be­zeich­neter, dem Anschein nach Teil einer nicht näher deklarierten Verordnung betreffend der "Ortstafel A" und des "Orts­endes A" auf der L1415 A übermittelt, worauf sie die gesamte Verordnung samt Plan verlan­g­te und die Nichtentsprechung ihrer Beweisanträge rügte. Sodann ergang das angefochtene Straferkenntnis, laut dessen Begründung den Beweisanträgen nicht entsprochen wird, da der Sachverhalt "aufgrund der Anzei­ge, des Radarfotos und der Verordnung des Ortsgebietes A als erwie­sen anzusehen" sei.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde eine Vergrößerung des Radarfotos von der LVA eingeholt und ist anhand dieses von rechts vorne aufge­nommenen Fotos, auch wenn dessen Schärfe zu wünschen übrig lässt, die von der Bw im Vorlageantrag geltend gemachte Lenkereigenschaft eines Mannes nahe­liegend, sodass die von der Erstinstanz ohne Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 aus welchen Überlegungen auch immer angenommene Lenkereigenschaft der Bw nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachvollziehbar ist; um wen es sich dabei konkret handelt, ist aufgrund der mit 29. Mai 2009 eingetretenen Verfolgungs­verjährung irrelevant.

Auf dieser Grundlage war – ohne dem Berufungsvorbringen der Bw etwas entge­gen­zusetzen, außer dass wesentliches Argument für eine MRK-Widrigkeit des § 103 Abs.2 KFG 1967 dasjenige war, dass ein Zulassungsbesitzer bei der Lenker­auskunftserteilung gezwungen wird, einen nahen Angehörigen einer Ver­wal­tungs­­über­tretung zu bezichtigen; die Bw dürfte hier keinerlei Bedenken haben – spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskos­ten­bei­träge nicht anfallen.     

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft nicht erweisbar -> Einstellung im Zweifel

 

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