Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100288/46/Sch/Kf

Linz, 23.03.1992

VwSen - 100288/46/Sch/Kf Linz, am 23. März 1992 DVR.0690392 J R, H; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des J R vom 28. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. November 1991, VerkR-11177/1991-Vo, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1991, VerkR-11177/1991-Vo, über Herrn J R,, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 360 Stunden verhängt, weil er am 10. Mai 1991 gegen 17.00 Uhr die Zugmaschine auf der M-Bezirksstraße im Gemeindegebiet W von der Ortschaft S nach T in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Weiters wurde er zum Ersatz der Kosten für das Alkomatmundstück (Alkomattest) in der Höhe von 10 S und zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Am 13. Februar 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im wesentlichen mit der Begründung, daß er nach dem Eintreffen im Haus S Alkohol zu sich genommen habe. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber einen nach dem Lenkzeitpunkt stattgefundenen Alkoholkonsum erstmals in der rechtsfreundlichen Stellungsnahme vom 22. August 1991 behauptet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war von einem solchen nie die Rede. Weder in den Angaben des Verdächtigen in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Haag am Hausruck vom 20. Mai 1991 noch in den von der Erstbehörde mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschriften vom 6. Juni 1991 und vom 18. Juli 1991 ist auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muß aber davon ausgegangen werden, daß ein solches Vorbringen schon im Rahmen der Beanstandung bzw. zumindest bei der ersten behördlichen Einvernahme gemacht würde und nicht erst mehr als drei Monate nach der Tat. Die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens leidet daher schon aus diesem Grunde.

Dazu kommt noch, daß den angeblichen Alkoholkonsum keiner der relevanten Zeugen wahrgenommen hat. Die Ehegatten Stüblreiter waren zwar nicht ständig im selben Zimmer mit dem Berufungswerber, der Konsum von dreizehn einfachen bzw. sechseinhalb doppelten Schnäpsen (in diesem Zusammenhang wird auf das anläßlich der Berufungsverhandlung vom medizinischen Amtssachverständigen erstellte Gutachten verwiesen) wäre ihnen jedoch wohl kaum entgangen. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß sich der Berufungswerber zum Anwesen der Ehegatten Stüblreiter begeben hat, um dort um Schnaps zu ersuchen. Dieses Verhalten erscheint jedoch unlogisch, wenn man einerseits, wie die Zeugen glaubwürdig angaben, mit diesen kaum Kontakt hat und andererseits, wie vom Berufungswerber behauptet, ohnedies selbst eine Flasche Schnaps bei sich hat. Auch dieses Verhalten läßt nur den Schluß zu, daß die Behauptungen des Berufungswerbers im Hinblick auf seinen angeblichen Alkoholkonsum nach dem Lenken des Fahrzeuges nicht der Wahrheit entsprechen.

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber einige Zeit nach dem Eintreffen bei den Ehegatten Stüblreiter ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte er ungefähr die Hälfte einer Flasche Bier konsumiert. Geht man davon aus, daß diese Alkoholmenge dieses Verhalten letztendlich ausgelöst hat, so muß der vom Berufungswerber behauptete Schnapskonsum vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Der Zeitraum für den möglichen Alkoholkonsum wird daher dadurch beträchtlich eingeschränkt. Auch wenn man diesen nicht minutiös im Nachhinein festlegen kann, ergibt sich auch aus diesen Überlegungen, daß der vom Berufungswerber behauptete "heimliche" Alkoholkonsum nicht stattgefunden hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch kaum verständlich, daß jemand in relativ kurzer Zeit größere Mengen Schnaps "heimlich" gerade in jenen Augenblicken konsumiert, in denen der Gastgeber nicht im Zimmer war. Den Sinn und die Logik eines solchen Verhaltens konnte der Berufungswerber nicht darlegen.

Die Ehegatten S gaben übereinstimmend und durchaus glaubwürdig an, daß der Berufungswerber beim Eintreffen in ihrem Anwesen auf sie keinen alkoholisierten Eindruck gemacht habe. Abgesehen davon, daß eine Alkoholisierung nicht nur dann vorliegt, wenn sie auch von einem medizinischen Laien feststellbar ist, muß im Hinblick auf dieses Thema auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.9.1970, 1812/69, u.a.) verwiesen werden. Zum anderen sind diese Zeugenaussagen insofern wieder relativiert worden, als der Zeuge BI B ebenso glaubwürdig angegeben hat, daß der Zeuge Georg Stüblreiter sen. zu ihm gesagt habe, der Beschuldigte sei bereits stark alkoholisiert bei seinem Anwesen angekommen. Es muß also zu diesem Thema zusammenfassend festgestellt werden, daß aus den nicht wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen durch die Ehegatten S nicht der Schluß zu ziehen ist, der Berufungswerber sei auch tatsächlich nicht alkoholisiert dort angekommen und habe daher den Alkohol tatsächlich erst bei ihnen konsumiert.

Zur Zeugenaussage der Frau T Z ist auszuführen, daß auch dadurch für den Berufungswerber nichts zu gewinnen ist. Diese konnte nämlich lediglich angeben, daß sich der Berufungswerber vor der Tatzeit, nämlich um ca. 16.00 Uhr, in ihrem Gasthaus aufgehalten und dort 1/2 l Bier konsumiert hat. Im übrigen konnte sich die Zeugin an allfällige Alkoholisierungsmerkmale beim Berufungswerber nicht erinnern. Im Hinblick auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt kann der 1/2 l Bier, den der Berufungswerber bei der Zeugin konsumiert hat, aber nicht die einzige Alkoholmenge überhaupt, wohl aber im Gasthaus Z, gewesen sein.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist sohin aufgrund dieser Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Übertretungen des § 5 StVO 1960 gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Den hohen Unrechtsgehalt solcher Taten hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht. Milderungsgründe lagen keine vor, als erschwerend mußten zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen gewertet werden. Die verhängte Geldstrafe kann auch deshalb nicht als überhöht bezeichnet werden, da die Erstbehörde beim dritten Alkoholdelikt des Berufungswerbers eine niedrigere Strafe als beim zweiten verhängt hat.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten.

Der Ersatz für die Kosten des Alkomatmundstückes in der Höhe von 10 S ist im § 5 Abs.9 StVO 1960 begründet.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner Dr. Klempt Dr. Schön

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