Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530863/14/BMa/Ka VwSen-530864//14/BMa/Ka VwSen-530865/14/BMa/Ka

Linz, 31.07.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufungen von S und U H, AO und HL, jeweils S bzw , L, gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.12.2008, GZ: 0034329/2008 ABA Nord, 501/N081079, betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.12.2008, GZ: 0034329/2008 ABA Nord, 501/N081079, wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten  Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde über Antrag der "L" T, G, L, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach

§ 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für den Servicebetrieb für den eigenen Fuhrpark von ca. 30 Taxifahrzeugen, bestehend aus einer Servicehalle zur Durchführung von Kleinreparaturen, einem Reifen- Lagerraum, drei Freiparkplätzen und der Zufahrt zur Betriebsanlage mit einer durchschnittlichen Betriebszeit von zwei Stunden täglich im Rahmen von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Standort D, unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das vereinfachte Genehmigungsverfahren sehe eine Parteistellung für Nachbarn grundsätzlich nicht vor. Den Nachbarn stehe ein eingeschränktes Parteienrecht zur Frage, ob das vereinfachte Verfahren zu Recht angewendet wurde oder nicht, zu. Aus dem Ansuchen und dessen Beilagen ergebe sich, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen nicht mehr als 800 betrage und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte

300 kW nicht übersteige. Auch sei aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und aufgrund der geplanten Ausführung der Betriebsanlage sowie der im Spruch erteilten Aufträge nicht zu erwarten, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt vermieden würden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer U und S H, AO und H L mit Schriftsätzen vom 31.12.2008, 2.1.2009 und 8.1.2009 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der projektierte Servicebetrieb für den Fuhrpark der Fa. L T  befinde sich  mitten im Wohngebiet. Das Erholungsbedürfnis der Bewohner sollte zum Wochenende (Samstag und Sonntag) und an Feiertagen weiterhin nicht beeinträchtigt werden. Auch wenn sich die Lärmbelästigung aufgrund der Auflagen verringere, sei wegen dem umliegenden Wohngebiet an Wochenenden und Feiertagen gänzlich eine Lärmbelästigung zu verhindern. Die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen sei auf maximal zwei Stunden zu begrenzen. Die im Bescheid dargelegte durchschnittliche Betriebszeit von täglich zwei Stunden lasse sich nicht nachvollziehen und sei auch von den Bewohnern nicht kontrollierbar.

 

Abschießend wurde eine Abänderung des Bescheids im Sinne des Berufungsvorbringens beantragt.

 

2.  Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschriften gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

3.  Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der Konsenswerberin "L" T, mit Eingabe vom 22. Juli 2009 das dem Feststellungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu Grunde liegende Ansuchen vom 17.07.2008 um gewerbebehördliche Genehmigung für den Servicebetrieb für den eigenen Fuhrpark von ca. 30 Taxifahrzeugen im oben genannten Standort zurückgezogen.

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu   
              erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche
              technischen Unterlagen  .......

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage oder deren Änderung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt und demnach neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Feststellungsverfahren) auch die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchen erfolgen darf.

 

Durch die nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Zurückziehung des Ansuchens um gewerbebehördliche Genehmigung für das in Rede stehende Vorhaben ist sowohl für die belangte Behörde als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu beheben war. Im Grunde der Behebung des Bescheides erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen. In diesem Sinne siehe auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.1991, 90/04/0302.

 

  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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