Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222286/2/Kl/Pe

Linz, 19.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn J J S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.7.2009, Gz: 0022689/2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit aufgehoben.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 27 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.7.2009, Gz: 0022689/2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs.4 GewO 1994 und § 1 Z1 und 4 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.2.1983 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma S H-J, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Magistrates Linz, TBL Abt. Straßenverwaltung, am 20.3.2009 um 9.40 Uhr wurde festgestellt, dass die o.a. Firma in L, M, das Handelsgewerbe, auf eigene Rechnung und Gefahr in Ertragsabsicht durch den Verkauf von Kaugummis mittels Automat, gewerblich ausübt.

Der gegenständliche Automat befindet sich 76 m vom Eingang der Sporthauptschule K, M, L, entfernt. Gemäß §§ 1 Z1 und 4 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.2.1983 über das Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, iVm mit § 52 Abs.4 GewO ist die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automat zur Abgabe von Süßigkeiten wie Zuckerl, Kaugummi u.a. im Umkreis von 200 m von den Eingängen von Hauptschulen verboten. Somit wurde von der Firma G S, zumindest am 25.3.2009 das Handelsgewerbe mittels Automat in verbotener Weise, da in der o.a. Verbotszone, ausgeübt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. ein Absehen von der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass selbst in den Räumen der Sporthauptschule Verkaufsautomaten mit Süßigkeiten und Getränken aufgestellt sind und diese noch eher unmündige Minderjährige zum unüberlegten Geldausgeben verleiten. Die Verordnung des Bürgermeisters vom 14.2.1983 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Aufstellung des Automaten außerhalb der Betriebsstätte wurde nicht angezeigt, weil sich der Automat nicht auf öffentlichem Grund befindet. Der Beschuldigte sei sich keiner Schuld bewusst, da sich in den Automaten weder alkoholische Getränke noch Waren gegen die Volksgesundheit oder Waren, die gegen den Jugendschutz verstoßen, befinden.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 367 Z15 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs.2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs.3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs.1 Z1 gegeben ist.

 

Der Bw ist seit 1.1.2004 im Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handlesagentengewerbe mit dem Standort P.

Am 20.3.2009 wurde das Handelsgewerbe durch den Verkauf von Kaugummis mittels Automaten in L, M, ausgeübt, indem sich diese Automaten 76 m vom Eingang der Hauptschule K, M, L, entfernt befinden.

 

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Danach ist die Verwaltungsübertretung dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Bei der Ausübung eines Gewerbes ist dies in der Regel der Standort der Gewerbeberechtigung.

Das Handelsgewerbe hat der Bw mit dem Gewerbestandort in P angemeldet. Es wird daher vom Gewerbestandort das Gewerbe ausgeübt und ist daher der Tatort in P anzunehmen. Die nähere örtliche Umschreibung des Standortes des Automaten dient lediglich der Tatkonkretisierung.

Weil aber der Tatort P im Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gelegen ist, war die belangte Behörde nicht zuständig für das Verwaltungsstrafverfahren bzw. für die Erlassung des Straferkenntnisses. Es musste daher mangels Zuständigkeit das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre dann von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde fortzusetzen.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Tatort, Standort der Gewerbeberechtigung

 

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