Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100290/2/Sch/Kf

Linz, 19.12.1991

VwSen - 100290/2/Sch/Kf Linz, am 19. Dezember 1991 DVR.0690392 F L, G; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des F L vom 9. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Oktober 1991, VerkR96-6306-1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "..... wobei es bei der Kreuzung mit der Rauchstraße zu einem Verkehrsunfall ......" II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1991, VerkR96-6306-1991, über Herrn F L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 18. Juli 1991 um 20.10 Uhr den PKW in V auf der G gelenkt hat, wobei es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam. Obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, unterließ er es, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber weist in der Berufung daraufhin, daß der Unfallbeteiligte und er einander Namen und Adressen "gesagt" hätten. An anderer Stelle der Berufung ist davon die Rede, daß sie einander Namen und Adressen "bekanntgegeben" hätten. Die beiden Unfallbeteiligten seien so verblieben, daß am nächsten Tag "Auto und Führerscheindaten" ausgetauscht hätten werden sollen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, kann die Identität nur durch einen Lichtbildausweis festgestellt werden (vgl. VwGH vom 22.11.1973, 87/73 u.a.). Weder die Fahrzeugkennzeichen noch allfällige Telefongespräche stellen ausreichende Identitätsnachweise dar (VwGH 17.10.1966, 59/66, VwGH 13.2.1978, 853/76).

Der Umstand, daß der Unfallgegner in der Nachbarschaft des anderen wohnhaft war und daß er ihn und sein Fahrzeug kannte, läßt nicht den Schluß zu, daß dem Unfallgegner auch die genaue Adresse des Unfallbeteiligten bekannt war (VwGH 28.2.1985, 85/02/0094).

Es ergibt sich sohin zusammenfassend eindeutig, daß im gegenständlichen Fall ein Identitätsnachweis der beiden Unfallbeteiligten unterblieben ist. Das Bekanntgeben der Namen und Adressen ohne Vorweis eines Lichtbildausweises entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Mangels Identitätsnachweises wäre der Berufungswerber daher zur Meldung des Verkehrsunfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle verpflichtet gewesen.

Die Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches ist gesetzlich begründet.

Im Hinblick auf die Strafzumessungkriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist.

Zwecks des § 4 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.1975, 2085/74), dem am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird.

Ausgehend von diesem Schutzzweck der Norm kann eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S nicht als überhöht bezeichnet werden. Erschwerungsgründe lagen im konkreten Fall nicht vor, dem Berufungswerber kam aber auch kein Milderungsgrund, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatl. ca. 10.000 S, Realitätenvermögen, keine Sorgepflichten) wurde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n