Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420373/8/WEI/Ni

Linz, 27.01.2004

 

 

 VwSen-420373/8/WEI/Ni Linz, am 27. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des M Y, geb. 16.3.1963, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in, vom 15. Oktober 2003 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Bezirkshauptmannschaft Linz Land zuzurechnende Gendarmerieorgane der Grenzkontrollstelle am Flughafen Linz/Hörsching infolge Zurückweisung gemäß § 52 Abs 2 Fremdengesetz -FrG 1997 am 12. Oktober 2003 beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1VwGG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 16. Oktober 2003 rechtsfreundlich eingebrachten Eingabe vom 15. Oktober 2003 hat der Beschwerdeführer (Bf) rechtzeitig Beschwerde wegen seiner Zurückweisung am 12. Oktober 2003 bei der Einreisekontrolle durch Gendarmeriebeamte der Grenzkontrollstelle am Flughafen Linz/Hörsching erhoben. Er sei mit einem für die Schengener Staaten gültigen Visum im Reisepass für die Dauer vom 11. Oktober bis 11. November 2003 von Antalya nach Linz geflogen. Bei der Grenzkontrolle wäre das Visum ungültig gestempelt und der Bf unter Berufung auf § 52 Abs 2 FrG 1997 zurückgewiesen und dies im Reisepass ersichtlich gemacht worden, obwohl kein die Zurückweisung rechtfertigender Tatbestand gegeben gewesen sei. Der Bf erachtete sich dadurch auch in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat die Akten der belangten Behörde beigeschafft und Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Mit Schreiben vom 11. November 2003 hat die belangte Behörde auf den Bericht der Grenzkontrollstelle verwiesen, wonach der Bf lediglich über Barmittel von 50 Euro und über keinen ständigen Wohnsitz in Österreich verfügte, weshalb die Zurückweisung nach § 52 Abs 2 Z 4 FrG 1997 rechtmäßig gewesen wäre.

 

Mit Schreiben vom 26. November 2003 wurde dem Rechtsvertreter des Bf die Sachlage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit der am 20. Jänner 2004 überreichten rechtsfreundlich vertretenen Eingabe vom 16. Jänner 2004 wurde die gegenständliche Beschwerde wegen der Zurückweisung des Bf am 12. Oktober 2003 durch Organe der Grenzkontrollstelle am Flughafen Linz/Hörsching zurückgezogen.

 

 

3. Die zu VwSen-420373-2003 anhängige Beschwerde war daher analog dem § 33 Abs 1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 23,80 Euro (Beschwerde und 3 Beilagen) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Ergeht an:

 

  1. Herrn Mehmet YALIN, geb. 16.3.1963, z.Hd. Herrn Dr. Axel Zaglits, Rechtsanwalt 4020 Linz, Schmidtorstraße 8, mit RSb;
  2.  

    Beilage: Zahlschein

     

  3. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntner Straße 16, 4021 Linz, unter Aktenrückschluss zur Zahl Sich 40-29050, nachweislich.

 

Beilage: Akt

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

 
 

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