Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281098/3/Py/Rd/Ba

Linz, 19.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des G S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W. Z, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juni 2008, Ge96-129-2006-Do, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Juni 2008, Ge96-129-2006-Do, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 268 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs.2 AZG iVm der EG-VO 3820       verhängt, weil er als mit Datum 1.4.2002 bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der Firma G mit Sitz in E bei L, L S, (protokolliert beim Firmenbuch des LG Wels unter FN ) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zweihundertfünfzehn (215) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" (Bescheid ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten  am 8.6.1977, GZ: XII-M-35/7-1977), "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" (Bescheid ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 30.4.1982, GZ: MA2-VerkGe-21-1982), "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" (Bescheid ausgestellt vom Landeshauptmann von am 4.9.1984, GZ: VerkGe-1977/6-1984) sowie "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" (Bescheid ausgestellt vom Landeshauptmann von am 7.5.1991, GZ: VerkGe-210.822/5-1991) am Standort E bei L, L S, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe.

 

Bei einer Kontrolle am 8. November 2006 der Tachografenschaublätter – Kopien in der Fa. G,  E bei L, - durch den Arbeitsinspektor Herrn Ing. V wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer Herr R P, geb., laut vorliegenden Tachografenschaublättern zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen wurde:

 

Unterschreiten der Ruhezeit

Anfang des 24-Std. Zeitraumes

Uhrzeit

Ende des 24-Std. Zeitraumes

Uhrzeit

Dauer der Ruhezeit

01. Februar 2008

03:00

02. Februar 2008

03:00

0 Std. 00 Min.

  

Dies stellt eine Übertretung des Art.8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem KV dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren ist.

Diese Ruhezeit darf bei entsprechendem Ausgleich verkürzt werden, und zwar auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden.

Hinweis:

Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gem. Art.8.Abs.1 EG-VO 3820 iVm dem KV vor.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 14,50 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Aussprache einer Ermahnung beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass es sich bei der konkreten Fahrt um eine Privatfahrt gehandelt habe und der Berufungswerber nach Bekanntwerden dieses Vorfalles den Kraftfahrer am 13. Februar 2006 entlassen habe.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsordnung zuständiges Einzelmitglied berufen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Tatzeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Der hier normierte Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist; falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis das Unterschreiten der Ruhezeit offenbar irrtümlich in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 2. Februar 2008 zur Last gelegt. Im Rahmen der für die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Aktendurchsicht kam jedoch hervor, dass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatzeitraum bereits zwei Jahre davor, nämlich vom 1. Februar 2006 bis 2. Februar 2006 lag. Eine Berichtigung dieses Spruchpunktes war aufgrund der inzwischen eingetretenen Strafbarkeitsverjährung daher nicht mehr möglich und war der Berufung daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen und dessen Stichhältigkeit aus diesen formalen Gründen Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zur Einstellung zu bringen. 

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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