Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281118/8/Py/Rd/Ba

Linz, 19.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn R S, B, vertreten durch  MMag. J K, X GmbH, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18.8.2008, Ge-1238/07, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 9 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr  vom 18.8.2008, Ge-1238/07, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu A)1 bis A) 3 und B)1 und B)2 von jeweils 50  Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden, wegen  Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 AZG (Fakten A)1 bis A)3 und B)1 und B)2) verhängt, weil er als gemäß § 23 Abs.1 ArbIG verantwortlicher Beauftragter der Firma X GmbH in W, R, für den Bereich der Filiale oa Firma in S, E, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass

A)

1.      der Arbeitnehmer oa Firma Hr. G P in der Betriebsstätte (Filiale) oa Firma in S, E, am 3.9.2007 von 6.25 Uhr bis 18.47 Uhr und somit (abzüglich einer 30minütigen Pause) in Summe 11 Stunden und 22 Minuten beschäftigt wurde, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf,

2.      der Arbeitnehmer oa Firma Hr. G P in der Betriebsstätte (Filiale) oa Firma in S, E, am 5.9.2007 von 6.46 Uhr bis 20.04 Uhr und somit (abzüglich einer 30minütigen Pause) in Summe 12 Stunden und 18 Minuten beschäftigt wurde, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf,

3.      der Arbeitnehmer oa Firma Hr. G Pl in der Betriebsstätte (Filiale) oa Firma in S, E, am 27.9.2007 von 7.37 Uhr bis 20.00 Uhr und somit (abzüglich einer 30minütigen Pause) in Summe 11 Stunden und 22 Minuten beschäftigt wurde, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

Da die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

 

B)

1.      der Arbeitnehmer oa Firma Hr. G P in der Betriebsstätte (Filiale) oa Firma in S, E, in der Zeit vom 20.8.2007 (Montag) bis zum 26.8.2007 (Sonntag) mit einer Wochenarbeitszeit (abzüglich einer 30minütigen Pause pro Tag) von 55 Stunden und 19 Minuten beschäftigt wurde, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf,

2.      der Arbeitnehmer oa Firma Hr. G P in der Betriebsstätte (Filiale) in S, E, in der Zeit vom 3.9.2007 (Montag) bis zum 9.9.2007 (Sonntag) mit einer Wochenarbeitszeit (abzüglich einer 30minütigen Pause pro Tag) von 65 Stunden und 39 Minuten beschäftigt wurde, obwohl die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten darf.

 

2. Dagegen wurde – nach fristgerechter Verbesserung - rechtzeitig Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Filialen in S, E, hinsichtlich der verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG in drei Bereiche aufgeteilt wurden. Für den Bereich Filiale M sei Herr R S seit 16.8.2004 bestellt, für die X Filiale ist Herr T M seit 22.9.2006 bestellt, wobei hier noch eine sachliche Trennung von Möbelhandel und Restaurantbetrieb vorgenommen wurde. Somit ist für das Restaurant inklusive Imbissstand Herr S S seit 7.12.2006 als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Der im vorliegenden Straferkenntnis genannte Arbeitnehmer G P ist im Lager der X Filiale beschäftigt, was somit in den Verantwortungsbereich von Herrn M fällt. Es wurden Ablichtungen der Bestellungsurkunde des Berufungswerbers, datiert am 13.8.2007, und des T M, datiert am 27.3.2007, beigeschlossen.     

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das zuständige Arbeitsinspektorat Linz wurde unter Wahrung des Parteiengehörs am Verfahren beteiligt. Über Aufforderung wurde vom Arbeitsinspektorat Linz mit Schreiben vom 13.1.2008 mitgeteilt, dass die der Anzeige beigeschlossene Bestellungsurkunde des Berufungswerbers, datiert mit 29.7.2007, beim Arbeitsinspektorat Linz am 16.8.2007 eingelangt ist. Weiters wurden Bestellungsurkunden betreffend R S, T M und S S vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die im erstbehördlichen Akt befindlichen Bestellungsurkunden sowie die vom Arbeitsinspektorat im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Bestellungsurkunden und die der Berufung beigeschlossenen Bestellungsurkunden.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

4.1. Aufgrund der Anzeige und im Akt aufliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen steht als erwiesen fest, dass der Arbeitnehmer G P am 3.9.2007 in Summe 11 Stunden und 22 Minuten, am 5.9.2007 in Summe 12 Stunden und 18 Minuten, und am 27.9.2007 in Summe 11 Stunden und 22 Minuten in der Filiale E , S, der Firma X GmbH mit Sitz in W, R, beschäftigt war und somit die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten hat. Weiters steht als erwiesen fest, dass der Arbeitnehmer G P in der Zeit vom 20.8.2007 bis zum 26.8.2007, 55 Stunden und 19 Minuten, sowie in der Zeit vom 3.9.2007 bis zum 9.9.2007, 65 Stunden 39 Stunden, in der Filiale E, S, der Firma X GmbH mit Sitz in W, R, beschäftigt war und somit die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten hat.

 

4.2. Für den Berufungswerber liegen folgende Urkunden betreffend Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG dem Oö. Verwaltungssenat vor: Urkunde datiert mit 29.7.2007, nach Angaben des Arbeitsinspektorates Linz beim Arbeitsinspektorat eingelangt am 16.8.2007, mit dem räumlichen Bereich "Filiale in siehe Beilage II". In der Beilage II sind elf Filialen angeführt, darunter auch die Filiale in der E, S. Eine weitere Urkunde ist datiert mit 13.8.2007, Eingang beim Arbeitsinspektorat Linz laut Stempel am 16.8.2007. In dieser ist als räumlicher Bereich "Filiale in E,  S + Hauslager + Lager in R, S (M)" eingetragen. Diese Urkunde wurde neuerlich am 5.3.2008 dem Arbeitsinspektorat Linz vorgelegt.

 

Für Herrn T M liegt eine Urkunde zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG, datiert mit 23.2.2007 mit Eingangsstempel des Arbeitsinspektorates vom 1.3.2007, vor. Als räumlicher Bereich ist "Filiale in S, E (X)" eingetragen. Weiters liegt eine Bestellungsurkunde vom 27.3.2007 mit gleichlautendem räumlichen Bereich vor. Ein Eingangsstempel des Arbeitsinspektorates fehlt. Eine gleichlautende Bestellungsurkunde ist mit 5.3.2008 dem Arbeitsinspektorat Linz vorgelegt worden. Weiters wurde eine Bestellung des Herr T M zum verantwortlichen Beauftragten für den räumlichen Bereich P in S (X), datiert mit 13.10.2006, eingelangt am 19.10.2006, vorgenommen.

 

Herr S S wurde mit Bestellungsurkunde vom 21.12.2006, eingelangt beim Arbeitsinspektorat Linz am 2.1.2007, für den räumlichen Bereich "Restaurant in der Filiale in X, E, S + inklusive Imbissstand" bestellt. Diese Urkunde wurde nochmals am 5.3.2008 dem Arbeitsinspektorat Linz vorgelegt. Mit weiterer Bestellungsurkunde vom 17.4.2008 wurde Herr S S zum verantwortlichen Beauftragten für den räumlichen Bereich "Restaurant in der Filiale in X, Im A, S.F + Imbissstand" bestellt. Diese Urkunde langte am 23.4.2008 beim Arbeitsinspektorat Linz ein.

 

In sämtlichen Urkunden wird in Punkt 6 "Widerruf bisheriger Bestellungen" geregelt:

"Mit gegenständlicher Neubestellung wird der bisherige verantwortliche Beauftragte für den räumlichen Bereich gemäß Punkt 3. abberufen".

 

4.3. Aufgrund der vorliegenden Bestellungsurkunden ist daher Herr S S ab Einlangen beim Arbeitsinspektorat Linz am 2.1.2007 als verantwortlicher Beauftragter für das Restaurant und den Imbiss in der Filiale des X in E, S, bestellt. Mit Einlangen der Urkunde beim Arbeitsinspektorat Linz am 1.3.2007 ist Herr T M ohne Einschränkung für die Filiale X in E, S, als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Mit Einlangen der Urkunden beim Arbeitsinspektorat Linz am 16.8.2007 ist der Berufungswerber unter anderem für die Filiale E, S, sowie für die Filiale M in der E, S, als verantwortlicher Beauftragter bestellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

 

Aus sämtlichen unter den Sachverhaltsfeststellungen angeführten Bestellungsurkunden ist als juristische Person die X GmbH mit dem Sitz in W, R, zu entnehmen. Nach außen vertretungsbefugte Organe und daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs.1 VStG sind daher die bestellten und im Firmenbuch eingetragenen handelsrechtlichen Geschäftsführer. Nur sie können als "zur Verantwortung nach außen Berufene" einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG mit der Konsequenz bestellen, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten übergeht. Ein Prokurist besitzt nach den §§ 48ff HGB zwar eine umfangreiche Vertretungsmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs.1 VStG zählt (VwGH 8.10.1992, 90/19/0532, 24.3.1994, 92/18/0176, 0181). Es hat daher der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 4.10.1996, 96/02/0274, und vom 21.10.2005, 2005/02/0191, ausgeführt, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch einen Prokuristen nicht rechtswirksam ist,  weil er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs.1 VStG gehört.

In sämtlichen vorgelegten Urkunden ist als Arbeitgeber die X GmbH angeführt und in Punkt 8 die Unterschrift der vertretungsbefugten Organe "Unterschrift X GmbH" unter Beisetzung des Firmenstempels, vorgesehen. In sämtlichen Urkunden wurde aber "ppA" unterzeichnet, was die vorgeschriebene Zeichnung durch den Prokuristen gemäß § 51 HGB ist (vgl. dazu Schinko in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Auflage, zu § 51 HGB). Dies gilt sinngemäß auch für die nachfolgende nunmehr geltende Rechtslage. Aus dem Firmenbuchauszug ist ersichtlich, dass der Gezeichnete aufrecht bestellter Prokurist war. Eine Unterschrift eines aufrecht bestellten handelsrechtlichen Geschäftsführers ist den Urkunden nicht zu entnehmen. Es war daher von einer rechtsunwirksamen Bestellung sowohl des Berufungswerbers als auch der übrigen genannten Personen auszugehen. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 9 Abs.1 VStG weiterhin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich die nach außen vertretungsbefugten Organe, also die handelsrechtlichen Geschäftsführer der X GmbH sind. Es war daher schon aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

 

5.2. Darüber hinaus ist aber auch auf die Bestimmung des § 9 Abs.2 und 4 VStG dahingehend hinzuweisen, dass eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nur für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens erfolgen kann, wobei für diesen der Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis vorliegen muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in ständiger Judikatur entschieden, dass die Bestellung (Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten) keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen darf. Eine eindeutige und zu keinen Zweifel anlassgebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Angestellte für den selben Verantwortungsbereich ist daher nicht wirksam (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1284 mN). So hat er auch ausgeführt, dass aus dem § 9 Abs.3 und 4 VStG zu schließen ist, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher oder sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer, nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise, möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu erklären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Das  Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches in § 9 Abs.4 VStG muss schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und da nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens – durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens – entscheidend ergänzt werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch, Seite 1309, E106 und 107 mN).

 

Diesen Anforderungen einer klaren Bestellung entsprechen die vorgelegten Urkunden nicht. Sämtlichen Urkunden ist in Punkt 6 der Widerruf bisheriger Bestellungen zu entnehmen. Dies bedeutet aber, dass ab Einlangen beim Arbeitsinspektorat am 2.1.2007 Herr S in der Filiale der X GmbH in der E, S, für den Restaurantbetrieb und Imbissstand bis 1.3.2007 als verantwortlicher Beauftragter bestellt ist. Mit 1.3.2007 wurde nämlich dem Arbeitsinspektorat Linz mit der Urkunde vom 23.2.2007 Herr M für die Filiale der X GmbH in der E, und zwar ohne Einschränkung, also für die gesamte Filiale als verantwortlicher Beauftragter bekannt gegeben. Aufgrund der Widerrufsbestimmung ist daher die Bestellung für den Restaurantbetrieb und Imbissstand des Herrn S hinfällig geworden. Eine eingeschränkte Bestellung des Herrn M für die genannte Filiale, aber ohne Restaurantbetrieb, ist hingegen nicht klar zu erkennen. Diese Bestellung des Herrn M ist aber ihrerseits wieder mit 16.8.2007 widerrufen worden. Mit diesem Tag ist nämlich beim Arbeitsinspektorat Linz die Urkunde bzw die Urkunden betreffend die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten zugegangen, nämlich einerseits mit Urkunde vom 29.7.2007, laut Beilage II uneingeschränkt für die Filiale E, was die Bestellung des Herrn M aufgrund der Widerrufsregel hinfällig macht. Andererseits wurde der Berufungswerber mit Urkunde, datiert mit 13.8.2007, für die Filiale E, M, bestellt. Es ist daher aus beiden Urkunden nicht ersichtlich und erkennbar, ob die Bestellung laut Urkunde vom 29.7.2007 mit der Urkunde vom 13.8.2007 hinfällig werden soll, was zur Folge hätte, dass der Berufungswerber lediglich als verantwortlicher Beauftragter hinsichtlich des Bereiches M in der E in S bestellt ist. Es könnte aber auch bedeuten, dass der Berufungswerber für die Filiale X in der E und auch für den Bereich M in der E bestellt ist, wobei die eine Bestellung die andere Bestellung nicht ausschließt. Ist aber der  Berufungswerber aufrecht für die gesamte Filiale X in der E bestellt, so würde diese Bestellung die bisherige Bestellung des Herrn M hinfällig machen. Für den angelasteten Tatzeitraum bedeutet dies, dass vom 20.8.2007 bis 27.9.2007 der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter bestellt ist. Sollte man aber die Urkunde vom 13.8.2007 als spätere Urkunde dahingehend verstehen, dass sie die Urkunde vom 29.7.2007 ersetzt, so wäre der Berufungswerber als für M bestellter verantwortlicher Beauftragter für das angelastete Tatverhalten der X GmbH nicht verantwortlich. Für diese Auslegung spricht der Umstand, dass mit 5.3.2008 nochmals die Bestellungsurkunde des Herrn M vom 27.3.2007 und die Bestellungsurkunde des Berufungswerbers vom 13.8.2007 betreffend M vorgelegt wurden. Die Urkunde vom 29.7.2007 betreffend X GmbH wurde nicht mehr vorgelegt. Da die Bestellungsurkunden des Berufungswerbers im Verhältnis zueinander und auch im Verhältnis zum verantwortlichen Beauftragten M nicht klar sind, ist die Bestellung nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unwirksam. Es war daher auch aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

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