Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100291/20/Fra/Ka

Linz, 22.06.1992

VwSen - 100291/20/Fra/Ka Linz, am 22. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des E B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13. September 1991, A.Z.VerkR96/69/1991/Ga, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach der am 6. April 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird jedoch auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 13. September 1991, A.Z. VerkR96/69/1991/Ga, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z.3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des LKW-Zuges und diesen am 21. November 1990 gegen 11.00 Uhr in E, Herrn S H, für eine Fahrt nach Salzburg überlassen hat, obwohl dieser keine gültige Lenkerberechtigung (Gruppe E) besaß. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 300 S, d.s.

10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten rechtzeitig Berufung erhoben. Er führt aus, daß nicht er Herrn H, sondern seine Fuhrparkleiterin den Auftrag gegeben habe. Er habe lediglich durch Zufall mitbekommen, daß Herr H mit dem "Hänger" fahren sollte. Da dieser weder Praxis hätte und er sich bei seinem Führerschein nicht auskannte, ob dieser auch einen "Hängerschein" mitumfasse, habe er sich in die Anordnung seiner Fuhrparkleiterin eingeschaltet und Herrn H ausdrücklich verboten, den gegenständlichen LKW-Zug zu lenken. Diesen Vorfall können Herr F K, Frau K B und Frau M R bezeugen.

Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. April 1992 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

Aufgrund der Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung am 6. April 1992 einvernommenen Zeugen wird die vom Berufungswerber vorgebrachte Version, daß er Herrn H verboten habe, den gegenständlichen LKW-Zug zu lenken, als erwiesen angenommen. Sämtliche von ihm angebotenen Zeugen bestätigen, daß sie entweder direkt oder mittelbar wahrgenommen haben, daß der Berufungswerber Herrn H nicht gestattet hat, am Tattage für die Fahrt nach Salzburg den gegenständlichen Anhänger zu benützen. Was die Aussage des Herrn H anlangt, so schränkte dieser seine bereits am 24. März 1991 vor dem Stadtamt Braunau/Inn abgelegte Zeugenaussage dahingehend ein, daß ihm zwar seitens des Berufungswerbers der Auftrag gegeben wurde, nach Salzburg zu fahren, um Rinder zur Schlachtung abzuholen. Ein Auftrag dahingehend, daß er bei dieser Fahrt auch den Anhänger zu benützen habe, sei ihm jedoch nicht erteilt worden. Es sei ihm auch nicht gesagt worden, ob er einmal oder zweimal nach Salzburg fahren müßte. Herr H gab an, daß er von Herrn K, welcher ihn auf dieser Fahrt als Beifahrer begleitete, erfahren habe, daß er mit dem Anhänger fahren müsse. Demgegenüber gab Herr K an, daß es zwar richtig sei, Herrn H auf der Fahrt nach Salzburg begleitet zu haben, bei der Abfahrt jedoch gar nicht "mitgekriegt" zu haben, daß am gegenständlichen LKW auch ein Anhänger gekoppelt gewesen sei. Warum letztendlich Herr H doch den Anhänger benützte, läßt sich aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht klären. Als Tatsache verbleibt der Umstand, daß Herr H den gegenständlichen Anhänger verwendete, obwohl er nicht die erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe E besessen hat. Die Annahme, daß der Berufungswerber Herrn H verboten hat, mit dem Anhänger nach Salzburg zu fahren, stützt sich somit auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen. Wenn diese auch Personen sind, welche in einem gewissen Naheverhältnis zum Beschuldigten stehen, so ist festzustellen, daß das entscheidende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates diese ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer falschen Zeugenaussage hingewiesen hat und daß diese Personen die Mahnung zur Wahrheitspflicht ausdrücklich zur Kenntnis genommen haben, weshalb kein Anlaß besteht, diesen Aussagen keinen Glauben zu schenken. Darüber hinaus hat - wie erwähnt - der Zeuge H seine ursprüngliche Aussage doch wesentlich eingeschränkt. Weiters wird als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber am Tattage um ca. 10.00 Uhr zu einem Begräbnis gefahren ist und sich daher naturgemäß vom Verwenden des Anhängers durch den Zeugen H zum Tatzeitpunkt (11.00 Uhr) nicht vergewissern konnte. Er ist lt. Aussage seiner Gattin erst um ca. 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Dieser letztgenannte Umstand im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der gegenständliche Anhänger tatsächlich verwendet wurde, hat rechtlich zur Folge, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat aus folgenden Gründen zu verantworten hat:

Wie bereits die Erstbehörde darauf hingewiesen hat, stellt die gegenständliche Übertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat zwar dem Zeugen H die Anweisung erteilt, den gegenständlichen Anhänger nicht zu verwenden, er hat jedoch die Einhaltung der Dienstanweisung nicht überwacht. Eine entsprechende Dienstanweisung reicht jedoch nicht aus, ihn zu entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Beschuldigte hat sich - wie gesagt nicht persönlich davon überzeugt, ob der Zeuge H den ihm erteilten Auftrag auch Folge leistet. Wenn der Berufungswerber beispielsweise wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, die von ihm erteilten Aufträge entsprechend gehörig zu überwachen. Daß die Fuhrparkleiterin Frau R nur für einen bestimmten sachlich abgegrenzten Bereich seines Unternehmens bestellt worden ist und dieser Bereich lediglich die Reinigung, Wartung und Erhaltung der Kraftfahrzeuge im technisch einwandfreiem Zustande umfaßte, hat die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits dargelegt. Die Verantwortung der gegenständlichen Übrtretung konnte somit nicht auf Frau R abgewälzt werden. Der Berufungswerber hat nicht von sich aus konkret dargelegt, warum er den Zeugen H nicht kontrolliert hatte und ob dieser seine Anweisung auch befolgt hat. Er hat auch nichts darüber erwähnt, wann, wie oft und auf welche Weise allfällige Kontrollen erfolgen. Der Beschuldigte hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Zur Strafbemessung: Die Erstbehörde hat in ihrer Begründung ausgeführt, bei der Strafbemessung auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend Bedacht genommen zu haben (laut Anzeige besitzt der Beschuldigte eine Schlächterei und eine Landwirtschaft, Einkommen laut Steuerbescheid, Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder). Der Beschuldigte ist diesen Annahmen nicht entgegengetreten. Die Erstbehörde hat weiters ausgeführt, als straferschwerend sechs Vormerkungen gemäß § 103 KFG, als strafmildernd keinen Umstand gewertet zu haben. Weiters hat sie ausgeführt, daß die gegenständliche Übertretung einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften darstellt. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädige daher im erheblichen Maße das in der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung gilt, weshalb der Übertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt zukommt. Weiters hat sie zum Verschulden zusätzlich angeführt, daß die Einhaltung der Vorschrift keine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können, weshalb das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen sei.

Dieser Begründung ist zu entnehmen, daß die Erstbehörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Erstbehörde hat auf die sowohl objektiven als auch auf die subjektiven Kriterien des § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen. Ihr ist jedoch insofern ein Irrtum unterlaufen, als sie sechs Vormerkungen als erschwerend gewertet hat, obwohl nur fünf Vormerkungen nach § 103 KFG 1967 rechtskräftig sind. Dieser Umstand führte zu einer schuldangemessenen Strafreduzierung.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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