Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530955/5/BMa/Ka

Linz, 31.07.2009

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn T K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 17. Juni 2009, Ge20-34-2008, wegen Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderung der Späneabsaugung beim Tischlereibetrieb in K i.I., E, zu Recht erkannt:

              

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5  und 66 Abs.4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid das Ansuchen  des Berufungswerbers um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung durch die Änderung der Späneabsaugung beim Tischlereibetrieb in K, zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 22. Juni 2009 von der Gattin des Berufungswerbers übernommen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 22. Juni 2009 (Montag, kein Feiertag) von der Gattin des Berufungswerbers übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs.2 AVG am 6. Juli 2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 7. Juli 2009 per E-Mail eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.  Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Bergmayr-Mann

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

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