Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164137/3/Zo/Jo

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn U E, geb. , S, vom 16.04.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 06.04.2009, Zl. VerkR96-10687-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 und Abs.4 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 26.03.2009 gegen die Strafverfügung vom 23.12.2008, Zl. VerkR96-10687-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass ihm zwar der Postweg bekannt sei, dennoch dürften derartige Abstandsmessgeräte nicht verwendet werden. In diesem Sinn sei daher das Verfahren nicht gesetzeskonform und daher gegenstandslos.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 09.01.2009 nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Zustellbasis S hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 12.01.2009 festgelegt. Der Berufungswerber hat die Strafverfügung nicht behoben, diese wurde am 02.02.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückgesandt.

 

Der Berufungswerber hat am 26.03.2009 einen Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gesendet, offenbar, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Nachdem ihm die vermutliche Verspätung seines Einspruches vorgehalten worden war, teilte er der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit, dass er im Jänner kein Schreiben erhalten habe. Es habe sich auch keine Hinterlegungsanzeige in seinem Postkasten befunden. Er habe gleich nach der Mahnung reagiert und ersuchte daher, den Einspruch zur Kenntnis zu nehmen.

 

In einem Telefonat teilte der Berufungswerber dem zuständigen Mitglied des UVS mit, dass er im Hinterlegungszeitraum (12.01. bis 02.02.2009) weder im Urlaub noch im Krankenstand gewesen sei. Er sei im Außendienst in den Bundesländern Niederösterreich und Salzburg unterwegs, komme jedoch mindestens zweimal pro Woche am Abend nach Hause. In dieser Zeit habe er auch ein Wochenende in Kärnten verbracht. Er bekräftigte nochmals, dass er niemals eine Hinterlegungsanzeige von der Post bekommen habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

 § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Der Berufungswerber ist im Hinterlegungszeitraum zwar nicht jeden Tag an seine Wohnadresse zurückgekommen, allerdings doch mindestens zweimal pro Woche. Er hätte daher die Möglichkeit gehabt, von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen und dann so zu disponieren, dass er die Sendung in den nächsten Tagen hätte abholen können. Die Strafverfügung gilt damit mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist, also dem 12.01.2009, als zugestellt, jedenfalls aber spätestens mit dem ersten Tag nach der erstmaligen Rückkehr des Berufungswerbers an die Abgabestelle. Nachdem er wöchentlich mindestens zweimal an seine Wohnung zurückgekommen ist, erfolgte die Zustellung jedenfalls in der Woche zwischen 12. und 18. Jänner. Der Umstand, dass der Berufungswerber die Hinterlegungsanzeige nicht bemerkt hat ändert daran nichts, weil die Zustellung gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz auch dann wirksam ist, wenn diese Hinterlegungsanzeige entfernt wurde. Der Einspruch vom 26. März ist daher verspätet, weshalb er von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regeln betreffend die Zustellung von hinterlegten Sendungen sowie bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Bestimmungen handelt, die vom UVS nicht abgeändert werden können. Im Hinblick auf den verspäteten Einspruch ist ein inhaltliches Eingehen auf den konkreten Tatvorwurf nicht zulässig.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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