Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164156/2/Zo/Jo

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn N F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte W und P, S, vom 21.04.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 02.04.2009, Zl. VerkR96-23152-2008, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 24 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 30.08.2008 um 08.21 Uhr in Wartberg an der Krems, auf der A9 bei km 10,775 mit dem Fahrzeug, Kennzeichen  in Fahrtrichtung Sattledt die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber vorerst um Akteneinsicht und kündigte eine inhaltliche Begründung der Berufung binnen zwei Wochen nach Erhalt der Akten an. Weiters machte er geltend, dass die Angelegenheit verjährt sein dürfte. Der Vorfall habe sich am 30.08.2009 ereignet, die Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Berufungswerber aber erst im März 2009, also nach mehr als 6 Monaten erhalten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen . Gegen den Lenker dieses PKW wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 30.08.2008 um 08.21 Uhr in Wartberg an der Krems auf der A9 bei km 10,775 in Fahrtrichtung Sattledt die erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde mit einem Radargerät der Marke MUVR 6FA mit der Nr. 1857 festgestellt.

 

Gegen den Berufungswerber wurde wegen dieses Vorfalles eine Strafverfügung vom 07.11.2008 erlassen, welche letztlich am 16.12.2008 abgesendet wurde.  Diese kam mit dem Hinweis, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei, wieder an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems  zurück. Aufgrund einer Anfrage an das Einwohnermeldeamt S wurde eine neue Adresse bekannt gegeben, wobei ein weiterer Versuch, dieses Strafverfügung an der neuen Adresse zuzustellen, wiederum mit dem Vermerk zurückgesendet wurde, dass der Empfänger an dieser Anschrift nicht zu ermitteln sei. Erst am 28.02.2009 konnte dem Berufungswerber die Strafverfügung letztlich zugestellt werden, wobei er rechtzeitig einen Einspruch eingebracht hat. In diesem wies er daraufhin, dass die Übertretung aus seiner Sicht verjährt sei, weshalb er den Betrag nicht bezahlen werde.

 

Mit Schreiben vom 13.03.2009 wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich wegen dieser Übertretung zu rechtfertigen, wobei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Es wurde daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, gegen welches der Berufungswerber rechtzeitig die oben angeführte Berufung eingebracht hat.

 

Mit Schreiben vom 28.04.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine Aktenkopie an den Vertreter des Berufungswerbers gesendet, dieser hat sich dazu jedoch nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist aufgrund der Radaranzeige in objektiver Hinsicht erwiesen. Dabei handelt es sich um ein taugliches Messgerät. Der Berufungswerber hat die Geschwindigkeitsüberschreitung auch nie bestritten.

 

Zu der von ihm geltend gemachten Verjährung ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfrist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 6 Monate beträgt. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie innerhalb dieser Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist als Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung zu verstehen, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass es für die Frage der Verjährung nicht auf jenen Zeitpunkt ankommt, an dem der Beschuldigte von der behördlichen Verfolgung Kenntnis erlangt, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verfolgungshandlung gesetzt hat. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verjährung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist zur Post gegeben wird (siehe zB VwGH vom 28.02.1997, 97/02/0041 oder vom 17.05.2002, 2001/02/0179).

 

Die erste Verfolgungshandlung im gegenständlichen Verfahren bildet die Strafverfügung vom 07.11.2008, welche am 16.12.2008  abgesendet wurde.   Die vom Berufungswerber geltend gemachte Verjährung ist daher nicht eingetreten, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Die Erstinstanz hat daher den Strafrahmen lediglich zu 1/6 ausgeschöpft.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten, sodass von einem erheblichen Unrechtsgehalt auszugehen ist. Es ist daher eine spürbare Geldstrafe zu verhängen. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei hier die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). Eine Herabsetzung der Strafe kommt auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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